Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.6.2024 Seite 349 bis 368

Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung
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Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung

Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan:
Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung

Vom 11. Juni 2024

Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 158. Sitzung am 27. Oktober 2023 die Feststellung der Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung beschlossen. Der festgestellte Braunkohlenplan wurde mir von der Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 06. November 2023 – 32/64.2-12.6 – zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Erlass vom 24. Mai 2024 – 51.20.05-000002-2023-0009783 – habe ich den Braunkohlenplan gemäß § 29 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landtages genehmigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22. März 2023 geändert worden ist, wird die Änderung des Braunkohlenplans mit den in § 10 Absatz 2 ROG genannten Unterlagen auf den Internetseiten der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln veröffentlicht.

Zusätzlich wird eine Einsichtnahme bei den Bezirksregierungen Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) und Köln (Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln) als Regionalplanungsbehörden gewährt.

Der Braunkohlenplan wird gemäß § 10 Absatz 1 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 ROG zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG eine nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Braunkohlenplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 11. Juni 2024

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – von  K i n t z e l

GV. NRW. 2024 S. 367