Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 2 vom 25.1.2016 Seite 21 bis 32
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
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Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“
und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Vom 10. Januar 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), der durch Gesetz vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 87) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 Inkrafttreten, Übergangsregelungen“.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die praktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung sollen in der Regel im
letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 stattfinden
und die mündliche Prüfung spätestens zwei Monate nach Ende des letzten
Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch die
Wörter „sowie die nach Anlage 1 für die jeweilige Prüfung erforderlichen
Leistungsnachweise,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
eee) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird das Wort „diese“ durch die Wörter „die in Satz 1 genannten“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zweite Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 erforderlichen
Leistungsnachweise bis zur mündlichen Prüfung einzureichen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Entscheidung über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ergeht unter dem
Vorbehalt, dass die Leistungsnachweise nach Anlage 1 Nummer 3 vor der
mündlichen Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
vorliegen.“
bb) Im neuen Satz 3 wird in Buchstabe d die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
5. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe c und in der Anlage 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „mündlichen Prüfung der“ eingefügt und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen triftiger
Gründe eine Ausnahme von der verpflichtenden Zuordnung der Prüfungsaufgaben zu
den Ausbildungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 zulassen,
wobei aber mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Absatz 2
Satz 4 Nummer 1 stammen muss.“
bb) Im neuen Satz 3 wird nach den Wörtern „stehen jeweils“ das Wort „maximal“ eingefügt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch das Wort „Nummer 1“ ersetzt.
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Inkrafttreten, Übergangsregelung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Personen, die die berufspraktische Ausbildung nach § 3 des bis zum 26.
Januar 2016 geltenden Rechts begonnen haben, ist die Verordnung in der Fassung
vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419) bis zum endgültigen Abschluss der zweiten
Staatsprüfung weiter anzuwenden, es sei denn, sie geben eine schriftliche
Erklärung ab, die Prüfung nach der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung
ablegen zu wollen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „und“, die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt und das Wort „zugehörigen“ gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ggf.“ durch das Wort
„gegebenenfalls“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Ein praktischer Teil kann sich anschließen, in dem vorgegebene oder selbst gewonnene Analysedaten ausgewertet werden.“
14. In § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Januar 2016
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz,
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2016 S. 22