Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 19 vom 5.5.2017 Seite 483 bis 554
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs |
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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Dreizehnte
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bildung von
regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen
für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
Vom 23. April 2017
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Mai 2016 (GV. NRW. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Zeile „Buchhändler/Buchhändlerin“ am Karl-Schiller-Berufskolleg der Stadt Dortmund wird gestrichen.
2. In der Zeile
„Buchhändler/Buchhändlerin“ wird die Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt
gefasst:
„Land Nordrhein-Westfalen“
3. In der Zeile „Elektroniker für
Informations- und Systemtechniker“ am Heinz-Nixdorf-Berufskolleg wird die
Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt gefasst:
„Land Nordrhein-Westfalen“
4. In der Zeile „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“ wird in der Spalte „Bemerkungen“ das Wort „auslaufend“ eingefügt.
5. Nach der Zeile „Fachangestellter/Fachangestellte“ für Markt- und Sozialforschung“ werden folgende Wörter eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“ „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“
Spalte „Schule“ „Berufskolleg Joseph-DuMont der Stadt Köln“
Spalte „Schuleinzugsbereich“ „Land Nordrhein-Westfalen“
6. Nach der Zeile „Graveur/Graveurin“ werden folgende Wörter eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“ „Hörakustiker/Hörakustikerin“
Spalte „Schule“ „Friedrich-Albert-Lange Berufskolleg der Stadt Duisburg“
Spalte „Schuleinzugsbereich“ „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“
Spalte „Ausbildungsberuf“ „Hörakustiker/Hörakustikerin“
Spalte „Schule“ „Max-Born-Berufskolleg der Stadt Recklinghausen“
Spalte „Schuleinzugsbereich“ „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“
7. Die Zeile „Modenäher/Modenäherin“ wird gestrichen.
8. Die Zeile „Modeschneider/Modeschneiderin“ wird gestrichen.
9. Die Zeile „Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin“ wird gestrichen.
10. In der Zeile „Technischer
Systemplaner/Technische Systemplanerin (Fachrichtung Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik)“ wird die Spalte „Schuleinzugsbereich“ wie folgt gefasst:
„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf“
11. Nach der Zeile „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik)“ werden folgende Wörter eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“ „Textil- und Modenäher/Textil- und Modenäherin“
Spalte „Schule“ „Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“
Spalte „Schuleinzugsbereich“ „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Münster“
Spalte „Ausbildungsberuf“ „Textil- und Modeschneider/Textil- und Modeschneiderin“
Spalte „Schule“ „Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“
Spalte „Schuleinzugsbereich“ „Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Münster“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den 23. April 2017
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L ö h r m a n n
- GV. NRW. 2017 S. 552