Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 36 vom 28.11.2014 Seite 765 bis 844
Zweite Verordnung zur Änderung der AufbewahrungsVO NRW |
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zugehörige Anlagen : |
Zweite Verordnung zur Änderung der AufbewahrungsVO NRW
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Zweite Verordnung zur Änderung der
AufbewahrungsVO NRW
Vom 14. November 2014
Auf Grund des § 121 Absatz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Justizministerium:
Artikel 1
Die AufbewahrungsVO NRW vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404), die durch Verordnung vom 14. Januar 2011 (GV. NRW. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 4 genannten Schriftgutes sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sich nach § 7 Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gelten für Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.“
3. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46a) des Abschnitts I der Anlage.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;“.
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode;“.
b) Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person - das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
6. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. November 2014
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2014 S. 766