Auf der Grundlage des §
4 Absatz 5 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) -
Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur
Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom
16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) - sind der Landschaftsverband Rheinland und der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Wirkung vom 1. Juni 2011 aus dem Kreis
der Gewährträger der NRW.BANK ausgeschieden. Verbleibender Gewährträger der
NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.
GV.
NRW. 2011 S. 275
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