Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 31 vom 30.10.2013 Seite 573 bis 584
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 14. Oktober 2013
Auf Grund
des § 6 Absatz 2 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)
verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Die Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen
Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 953), die durch Artikel
1 der Verordnung vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 660) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei
soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden Qualifikation und die
Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden.“
2. § 2
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem
Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an
einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer
Berufsakademie odereiner anderen gleichstehenden Hochschule in einer
technischen Fachrichtung besitzt.“
3. § 3
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bestimmte“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.
b) In
Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Diplom- oder Bachelorprüfung“ durch die
Wörter „Prüfung im Sinne des § 2 Absatzes 2 Nummer 2“ ersetzt.
c) In
Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Nachweise der“ die Wörter
„Fachhochschulreife, fachgebundenen oder allgemeinen“ eingefügt und die Wörter
„Hochschulen (Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen)“ durch das Wort
„Einrichtungen“ ersetzt.
4. In §
7 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
5. In §
8 Absatz 3 werden nach dem Wort „führen“ die Wörter „bis zur Beendigung des
Vorbereitungsdienstes“ eingefügt.
6. § 9
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die
theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den
Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.“
7. § 10
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die
Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert
und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärter während der
Ausbildungszeit.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die
Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamte des höheren oder
gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zu
Ausbildern. Diese Personen unterstützen den Ausbildungsbeauftragten und
überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.“
8. § 11
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei
Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz,
Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 30
Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des
Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen
Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.“
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2)
Erholungsurlaub darf für Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im
Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.“
9. § 12
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
„dreieinhalb“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „16“
durch das Wort „sechs“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“
durch das Wort „fünf“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter
„den Betroffenen“ durch die Wörter „dem betroffenen Anwärter“ ersetzt.
10. In §
14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „in Abstimmung mit der
Ausbildungsleitung die“ eingefügt.
11. Die
§§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:
„§ 15
Klausuren
Die
Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2. 9 des
Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils drei Stunden
Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die
jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die
Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die
Klausuraufgaben im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
festlegt.
§ 16
Aufsicht bei den Klausuren
(1) Die
Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der
Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei
dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag
zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Klausur in
Gegenwart der Anwärter.
(2) Der
Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4c*.
§ 17
Bewertung der Klausuren
(1) Zwei
Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig
voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die
Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz
des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen
und übersendet diese der Ausbildungsleitung. In den Klausurzeugnissen ist der
Gesamtpunktwert nach § 20 anzugeben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses
eröffnet und erläutert dem Prüfling das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der
Ausbildungsleitung.
(2) Bei
der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und
dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen.
Die Bewertung ist zu begründen.
(3) Wird
eine Klausur ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als
mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) Die
Klausuren und die Klausurzeugnisse werden zur Ausbildungsakte genommen.
§ 18
Fachpraktische Arbeit
(1) In
der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärter eine
fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit umfasst
die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Vollzug
der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die fachpraktische Arbeit wird von den
Anwärtern in Form eines schriftlichen Vermerks, bestehend aus einer
Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen Bewertung des
Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische
Arbeit soll dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass er Sachverhalte der
staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und rechtlich einordnen, bewerten
und die dazugehörige Entscheidung begründen kann.
(2) Die
Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss
gestellt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien für die
fachpraktische Arbeit fest.
(3) Die
Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage.
(4) Zwei
Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische Arbeit
unabhängig voneinander und legen einvernehmlich das Ergebnis fest. Weichen die
Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.
(5) Bei
der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes,
der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu
berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(6) Dem
Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen
fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der
Ausbildungsleitung zu besprechen.
(7) Ist
die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist
dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine fachpraktische Arbeit zu geben.
Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die
Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist.“
12. § 19
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der
Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis dem Anwärter zur Kenntnis und
übersendet es spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes
der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt.“
13. § 22
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistung“ durch das Wort „Leistungsnachweise“
und das Wort „Hausarbeit“ durch die Wörter „fachpraktische Arbeit“ ersetzt.
b) In
Absatz 3 wird das Wort „Prüflingen“ durch das Wort „Anwärtern“ ersetzt und
folgender Satz angefügt: „Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.“
14. In §
24 wird das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
15. § 25
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
b) In
Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Anwärter“
ersetzt.
16. In §
26 Absatz 1 wird das Wort „Prüfling“ durch das Wort „Anwärter“ ersetzt.
17. In §
27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Hausarbeit“ durch die
Wörter „fachpraktischen Arbeit“ ersetzt."
18. In §
28 Absatz 1 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „und sendet eine Durchschrift
an die Ausbildungsbehörde“ eingefügt.
19. § 32
wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Ausbildungsakte
Die
Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach
Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung
rechtlicher Interessen kann Antragstellern die Einsicht in die sie betreffende
Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche Antrag auf persönliche
Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende
Stelle zu richten.“
20. § 33
wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.“
21. Die
§§ 34 und 35 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
Düsseldorf,
den 14. Oktober 2013
*Von einem
Abdruck der Anlagen 1 bis 8 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur
in der elektronischen Form des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes
des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden
Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.)
veröffentlicht (http://www.mik.nrw.de).
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Guntram S c h n e
i d e r
GV.
NRW. 2013 S. 574