Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 14 vom 29.5.2024 Seite 261 bis 312

Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
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zugehörige Anlagen :
Anhang 1
 

Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

2011

Erste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Vom 14. Mai 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 1.1.9 wird aufgehoben.

2. Nach Tarifstelle 1.3.1.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.3.1.3 und 1.3.1.4 eingefügt:

„1.3.1.3
Überwachung der Akkreditierung einschließlich Wiederholungsbegutachtung
Gebühr:
1 000 bis 25 000

1.3.1.4
Widerruf einer Akkreditierung
Gebühr:
1 000 bis 25 000“.

3. Dem Wortlaut der Tarifstelle 1.3.2 wird die Angabe „Entscheidung über einen Antrag auf“ vorangestellt.

4. Die Tarifstellen 1.3.2.1 und 1.3.2.2 werden wie folgt gefasst:

„1.3.2.1
Genehmigung
Gebühr:
Euro 5 000 bis 40 000

1.3.2.2
Änderung einer Genehmigung
Gebühr:
1 000 bis 25 000“.

5. Nach Tarifstelle 1.3.2.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.3.2.3 und 1.3.3 eingefügt:

„1.3.2.3
Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung
Gebühr:
1 000 bis 25 000

1.3.3
Prüfung von Kriterien für ein Europäisches Datenschutzsiegel gemäß Artikel 64 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
Gebühr:
5 000 bis 40 000“.

6. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3 wird Tarifstelle 1.3.4 und dem Wortlaut der Tarifstelle wird die Angabe „Entscheidung über einen Antrag auf“ vorangestellt.

7. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3.1 wird Tarifstelle 1.3.4.1 und die Angabe „erstmalige“ wird gestrichen.

8. Die bisherige Tarifstelle 1.3.3.2 wird Tarifstelle 1.3.4.2 und wie folgt gefasst:

„1.3.4.2
Änderung der Genehmigung
Gebühr:
1 000 bis 25 000“.

9. Nach der neuen Tarifstelle 1.3.4.2 wird folgende Tarifstelle 1.3.4.3 eingefügt:

„1.3.4.3
Ablehnung der Verhaltensregeln
Gebühr:
1 000 bis 25 000“.

10. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4 wird Tarifstelle 1.3.5.

11. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4.1 wird Tarifstelle 1.3.5.1 und die Angabe „erstmalige“ wird gestrichen.

12. Die bisherigen Tarifstellen 1.3.4.1.1 und 1.3.4.1.2 werden die Tarifstellen 1.3.5.1.1 und 1.3.5.1.2.

13. Die bisherige Tarifstelle 1.3.4.2 wird Tarifstelle 1.3.5.2 und wie folgt gefasst:

„1.3.5.2
Widerruf einer Akkreditierung
Gebühr:
1 000 bis 25 000“.

14. Die bisherigen Tarifstellen 1.3.4.2.1 und 1.3.4.2.2 werden aufgehoben.

15. In dem Hinweis nach Tarifstelle 2.1.2 wird nach der Angabe „Hinweis“ die Angabe „zur Tarifstelle 2.1.2“ eingefügt.

16. Die Tarifstellen 2.1.2.3.1 und 2.1.2.3.2 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2.3.1
Theoretischer Teil der Prüfung
Gebühr: Euro 100

2.1.2.3.2
Praktischer Teil der Prüfung
Gebühr: Euro 150“.

17. Die Tarifstellen 2.1.2.7 und 2.1.2.8 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen des § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 6, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen

c) des Erwerbs eines wesentlichen Waffenteils oder Schalldämpfers in die Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 25

2.1.2.8
Austragen einer Schusswaffe, eines wesentlichen Waffenteils oder Schalldämpfers aus der Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 20 je ausgetragenem Gegenstand“.

18. Der Hinweis nach der Tarifstelle 2.1.2.8 wird durch folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.2.8 ersetzt:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.2.8:
Werden mehrere Schusswaffen, wesentliche Waffenteile oder Schalldämpfer zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Gegenstände aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.“

19. Tarifstelle 2.1.2.15 wird wie folgt gefasst:

„2.1.2.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen“.

20. Tarifstelle 2.1.2.16 wird wie folgt gefasst:

„2.1.2.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400“.

21. Die Tarifstellen 2.1.2.18 bis 2.1.2.19 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

2.1.2.18.1
§ 14 Absatz 2 oder Absatz 5 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

2.1.2.18.2
§ 14 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG
Gebühr:
Euro 120“.

22. In den Tarifstellen 2.1.2.24.2 und 2.1.2.24.4 wird jeweils nach der Angabe „auf“ die Angabe „der“ eingefügt.

23. Tarifstelle 2.1.2.26 wird wie folgt gefasst:

„2.1.2.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 37a Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 15 je Schusswaffe“.

24. Der Hinweis nach der Tarifstelle 2.1.2.27 wird wie folgt gefasst:

„Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 2.1.2.27.1 bis 2.1.2.27.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

25. Die Tarifstellen 2.1.2.30.1 bis 2.1.2.30.4 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2.30.1
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.2
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.3
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.4
Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG
Gebühr: Euro 140“.

26. Die Tarifstellen 2.1.2.31.1 bis 2.1.2.31.3 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2.31.1
Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 WaffG zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses
Gebühr: Euro 50

2.1.2.31.2
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern nach § 32 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 70

2.1.2.31.3
Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 je Gegenstand“.

27. Tarifstelle 2.1.2.33.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.2.33.1
§ 37c Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75“.

28. Die Tarifstellen 2.1.2.35 und 2.1.2.36 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Waffen nach § 37c Absatz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 je Waffe

2.1.2.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn die oder der Berechtigte Anlass dazu gegeben hat
Gebühr:
Euro 100 bis 500“.

29. Die Tarifstellen 2.1.2.37.2 und 2.1.2.37.3 werden wie folgt gefasst:

„2.1.2.37.2
Untersagung nach § 10 Absatz 4 oder § 25 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 60

2.1.2.37.3
Gestattung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60“.

30. Nach Tarifstelle 2.1.2.37.6 werden die folgenden Tarifstellen 2.1.2.38 und 2.1.2.39 eingefügt:

„2.1.2.38
Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.39
Untersagung gemäß § 27a Absatz 2 WaffG
Gebühr:
Euro 60“.

31. Die bisherige Tarifstelle 2.1.2.38 wird Tarifstelle 2.1.2.40 und nach der Angabe „bis“ wird die Angabe „2.1.2.37“ durch die Angabe „2.1.2.39“ ersetzt.

32. Tarifstelle 2.1.3.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.3.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HaSiG, für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr
Gebühr:
Euro 500 bis 2 000“.

33. Der Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.2:
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.“

34. Der Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3:
Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, abgegolten.“

35. In Tarifstelle 2.1.3.4 wird die Angabe „20 bis 80“ durch die Angabe „50 bis 150“ ersetzt.

36. Der Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Hinweis“ wird die Angabe „zur Tarifstelle 2.1.3.4“ eingefügt.

b) Die Angabe „des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW,“ wird durch die Angabe „GebG NRW“ ersetzt.

37. In Tarifstelle 2.1.4 wird nach der Angabe „Landesbauordnung“ die Angabe „2018“ eingefügt.

38. Nach Tarifstelle 2.2.1.2 wird folgende Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2:
1. Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegister übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.
2. Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.“

39. Die Tarifstellen 2.2.1.3 und 2.2.1.4 werden aufgehoben.

40. Tarifstelle 2.2.1.5 wird Tarifstelle 2.2.1.3.

41. Nach Tarifstelle 2.2.1.3 wird folgende Tarifstelle 2.2.1.4 eingefügt:

„2.2.1.4
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form nach § 34 Absatz 6, Absatz 2 Satz 5 BMG trotz verfügbarer Datenübermittlung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 BMG
Gebühr:
Euro 11 je Betroffenen“.

42. Tarifstelle 2.2.1.6 wird Tarifstelle 2.2.1.5 und nach der Angabe „Zeitaufwand“ wird die Angabe „gemäß Tarifstelle 2.1.1.0“ eingefügt.

43. Tarifstelle 2.2.2.1.4 wird wie folgt gefasst:

„2.2.2.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der
Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120“.

44. In den Tarifstellen 2.2.3.1 und 2.2.3.2 wird jeweils die Angabe „nach“ durch die Angabe „gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit“ ersetzt.

45. Tarifstelle 2.2.4.1.3 wird wie folgt gefasst:

„2.2.4.1.3
im Werte von 501 Euro bis 1 000 Euro
Gebühr: Euro 20“.

46. In Tarifstelle 2.2.4.1.4 wird nach der Angabe „500 Euro“ die Angabe „zusätzlich“ eingefügt.

47. In Tarifstelle 2.2.4.2 wird nach der Angabe „Euro 15“ die Angabe „je Gegenstand“ eingefügt.

48. In Tarifstelle 2.2.5.13.6.1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung“ gestrichen.

49. In Tarifstelle 2.2.5.15 wird die Angabe „ (GV. NRW. 2021 S. 459)“ durch die Angabe „(GV. NRW. 2021 S. 459, 649, ber. S. 758)“ ersetzt sowie die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung“ gestrichen.

50. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.6.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2.2.6.2.5“ wird durch die Angabe „2.2.6.2.4“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese Einschränkung gilt nicht für die Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 2.2.6.2.5.“

51. In Tarifstelle 2.2.6.2.1 wird die Angabe „Genehmigung“ durch die Angabe „Anerkennung“ ersetzt.

52. In Tarifstelle 2.2.6.2.5 wird die Angabe „Gebühr: Euro 10 bis 500“ gestrichen.

53. Nach Tarifstelle 2.2.6.2.5 werden die folgenden Tarifstellen 2.2.6.2.5.1 bis 2.2.6.2.5.3 eingefügt:

„2.2.6.2.5.1
bei geringem Verwaltungsaufwand
Gebühr:
Euro 10 bis 50

2.2.6.2.5.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr:
Euro 51 bis 250

2.2.6.2.5.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr:
Euro 251 bis 500.“

54. In Tarifstelle 2.2.8 wird das Komma nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 528)“ gestrichen.

55. Tarifstelle 2.3.1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.1.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PBefG, Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Absatz 3 PBefG im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG, jeweils einschließlich Planfeststellung und Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb“.

56. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.1 wird die Angabe „Euro 0,1 von Hundert“ durch die Angabe „0,1 Prozent der Baukosten“ ersetzt.

57. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.2 wird die Angabe „Euro 0,05 von Hundert“ durch die Angabe „0,05 Prozent der weiteren Baukosten“ ersetzt.

58. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.3 wird die Angabe „Euro 0,03 von Hundert“ durch die Angabe „0,03 Prozent der weiteren Baukosten“ ersetzt.

59. In Tarifstelle 2.3.1.1.1.4 wird die Angabe „Euro 0,02 von Hundert“ durch die Angabe „0,02 Prozent der weiteren Baukosten“ ersetzt.

60. In Tarifstelle 2.3.1.1.8 wird die Angabe „(bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Absatz 1 und Absatz 3 PBefG)“ durch die Angabe „sowie bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Absatz 1 und 3 PBefG“ ersetzt.

61. In Tarifstelle 2.3.1.1.17 wird die Angabe „dessen“ durch die Angabe „seiner“ ersetzt.

62. In Tarifstelle 2.3.1.1.20 wird die Angabe „Zustimmungsbescheid“ durch die Angabe „Erteilung eines Zustimmungsbescheides“ ersetzt.

63. Tarifstelle 2.3.1.1.21 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.1.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens im Sinne der §§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten
Gebühr:
Euro 50 bis 1 000“.

64. In Tarifstelle 2.3.1.1.23 wird das Komma nach der Angabe „§ 6 BOStrab“ durch die Angabe „und“ ersetzt.

65. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.1 wird die Angabe „Euro 0,46 Prozent“ durch die Angabe „0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ ersetzt.

66. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.2 wird die Angabe „Euro 0,46 Prozent“ durch die Angabe „0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ ersetzt.

67. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.1 wird die Angabe „Euro 0,22 Prozent“ durch die Angabe „0,22 Prozent für die ersten 2 000 000 Euro der übrigen Baukosten“ ersetzt.

68. Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.2.1.3.2
für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro
Gebühr:
0,14 Prozent für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro der übrigen Baukosten“.

69. Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.2.1.3.3
für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro
Gebühr:
0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro der übrigen Baukosten“.

70. Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3.4 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.2.1.3.4
für die weiteren Beträge über 5 000 000 Euro
Gebühr:
0,045 Prozent für die weiteren Beträge über 5 000 000 der übrigen Baukosten“.

71. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.1 wird die Angabe „Euro 0,46 Prozent" durch die Angabe „0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ ersetzt.

72. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.2 wird die Angabe „Euro 0,46 Prozent“ durch die Angabe „0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ ersetzt.

73. In Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.1 wird die Angabe „Euro 0,46 Prozent“ durch die Angabe „0,46 Prozent für die ersten 2 000 000 Euro der übrigen Baukosten“ ersetzt.

74. Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.2.2.3.2
für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro
Gebühr:
0,22 Prozent für die weiteren bis zu 3 000 000 Euro der übrigen Baukosten“.

75. Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.2.2.3.3
für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro
Gebühr:
0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5 000 000 Euro der übrigen Baukosten“.

76. Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.4 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.2.2.3.4
für die weiteren Beträge über 5 000 000 Euro
Gebühr:
0,058 Prozent für die weiteren Beträge über 5 000 000 Euro der übrigen Baukosten“.

77. Nach Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3.4 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2:
Im Hinblick auf die Planänderung gilt die Tarifstelle 2.3.1.2.20.2 entsprechend.“

78. In Tarifstelle 2.3.1.2.3 wird die Angabe „(§ 7f AEG)“ durch die Angabe „nach § 7f AEG“ ersetzt.

79. In Tarifstelle 2.3.1.2.9 wird die Angabe „(§ 7f Absatz 3 AEG, § 18 Absatz 1a AEG)“ durch die Angabe „nach § 7f Absatz 3 AEG in Verbindung mit § 18 Absatz 1a AEG“ ersetzt.

80. In Tarifstelle 2.3.1.2.14 wird die Angabe „(§ 21 Absatz 2 BOA)“ durch die Angabe „nach § 21 Absatz 2 BOA“ ersetzt.

81. In Tarifstelle 2.3.1.2.17 wird die Angabe „(§ 3 EBO, Abschnitt A Absatz 3 ESO1959, § 3 ESBO, § 3 Absatz 2 BOA)“ durch die Angabe „nach § 3 EBO oder Abschnitt A Absatz 3 ESO 1959 oder § 3 ESBO oder § 3 Absatz 2 BOA“ ersetzt.

82. Tarifstelle 2.3.1.2.18 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.18
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBKrG, für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße sowie die Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen nach § 2 Absatz 2 EBKrG oder § 12 Absatz 2 BOA
Gebühr:
Euro 300 bis 3 000“.

83. Tarifstelle 2.3.1.2.19 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.2.19
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 6 EBKrG einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 7 EBKrG
Gebühr:
Euro 300 bis 3 000“.

84. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1 wird die Angabe „Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes“ durch die Angabe „Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

85. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.1 wird die Angabe „Euro 0,55 Prozent“ durch die Angabe „0,55 Prozent der Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro“ ersetzt.

86. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.2 wird nach der Angabe „Prozent“ die Angabe „aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro“ eingefügt.

87. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.3 wird nach der Angabe „Prozent“ die Angabe „aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro“ eingefügt.

88. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.1.4 wird nach der Angabe „Prozent“ die Angabe „aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro“ eingefügt.

89. In Tarifstelle 2.3.1.2.20.2.1 wird die Angabe „§§ 18 bis 22  AEG“ durch die Angabe „§§ 18 bis 22 AEG“ ersetzt.

90. Tarifstelle 2.3.1.3.1 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1.3.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung einer Seilbahn nach § 4 SeilbG, Entscheidung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn nach § 5 SeilbG, einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 3 SeilbG
Gebühr:
0,18 Prozent von den Baukosten
Mindestgebühr: Euro 210“.

91. In Tarifstelle 2.3.1.3.6 wird die Angabe „§ 10, § 16 Absatz 2 SeilbG“ durch die Angabe „§§ 10 und 16 Absatz 2 SeilbG“ ersetzt.

92. In Tarifstelle 2.3.2.2 wird die Angabe „Fernstraßen und Straßen" durch die Angabe „Straßen in der Verwaltung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

93. In Tarifstelle 2.3.2.3 wird nach der Angabe „Straßenbau“ die Angabe „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

94. In Tarifstelle 2.3.2.5 wird die Angabe „§ 68 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 127“ ersetzt.

95. Tarifstelle 3.1.1.2 wird wie folgt gefasst:

„3.1.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in Anhang 2 zu Tarifstelle 3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte für die im Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten werden vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sie basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln.

Für nicht in Anhang 1 zur Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.“

96. Tarifstelle 3.1.1.5.2 wird durch die folgende Tarifstelle 3.1.1.5.2 und den Hinweis zur Tarifstelle 3.1.1.5.2 ersetzt:

„3.1.1.5.2

Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln:

Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig.

Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln:

4,67 (RS/511,29)0,8

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.1.5.2:
RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro.“

97. In Tarifstelle 3.1.4.8.9 wird nach der Angabe „Brandschutzes“ die Angabe „durch Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für den Brandschutz“ eingefügt.

98. In Tarifstelle 3.1.4.9 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

99. In Tarifstelle 3.1.4.10.3.2 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Tarifstelle 3.1.4.10.3.1“ ersetzt.

100. In Nummer 2 Satz 1 der Ergänzenden Regelungen zu den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5 wird nach der Angabe „des Gebührengesetzes NRW“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW,“ eingefügt.

101. In Nummer 2 der Ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 3.1.4.10.7 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

102. In Tarifstelle 3.1.4.11.1 wird die Angabe „3 Satz 2“ durch die Angabe „3 Satz 3“ ersetzt.

103. Tarifstelle 3.1.5.3.2 wird wie folgt gefasst:

„3.1.5.3.2
Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von
Nachbarinnen und Nachbarn nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter
Gebühr: Euro 150
Höchstgebühr: insgesamt Euro 1 500 je Beteiligtem oder je
Nachbarin oder Nachbar“.

104. In Tarifstelle 3.1.5.4.2 wird die Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

105. In Tarifstelle 3.1.5.5.5 wird nach der Angabe „300“ die Angabe „je Fliegendem Bau“ eingefügt.

106. In den Tarifstellen 3.1.5.6.3 und 3.1.5.6.4 wird jeweils die Angabe „Schriftliche“ durch die Angabe „Textliche“ ersetzt.

107. In Tarifstelle 3.4.1.4.1 wird die Angabe „, bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme“ gestrichen.

108. Nach Tarifstelle 3.4.1.4.1 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.4.1.4.1 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.4.1.4.1:
Bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes beträgt die Gebühr 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme.“

109. In Tarifstelle 3.4.1.4.4 wird die Angabe „„Modernisierungsförderung“ vom 25. März 2022 (MBl. NRW. S. 272)“ durch die Angabe „Modernisierungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2023 (MBl. NRW S. 337)“ und die Angabe „RL Mod 2022“ durch die Angabe „RL Mod NRW 2023“ ersetzt.

110. In Tarifstelle 3.4.1.8.1 wird die Angabe „, § 22“ durch die Angabe „oder § 22 “ ersetzt.

111. In Tarifstelle 3.4.1.9 wird die Angabe „WoBindG,“ durch die Angabe „WoBindG in Verbindung mit“ ersetzt.

112. In Tarifstelle 3.4.1.20 wird die Angabe „RL Mod 2022“ durch die Angabe „RL Mod NRW 2023“ ersetzt.

113. Nach Tarifstelle 3.5.1.1.6 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.“

114. Nach Tarifstelle 3.5.1.2 wird folgende Tarifstelle 3.5.1.3 eingefügt:

„3.5.1.3
Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr:
Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre“.

115. Nach Tarifstelle 3.5.2.2.3 wird folgende Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.“

116. Nach Tarifstelle 3.5.2.3 wird folgende Tarifstelle 3.5.2.4 eingefügt:

„3.5.2.4
Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr:
Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2. fällig wäre“.

117. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1 wird wie folgt gefasst:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1:
1. Die Gebühr für die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach der geographischen Entfernung der durch die Trasse verbindenden Orte (Luftlinie).
2. Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.“

118. Nach Tarifstelle 3.5.3.2 wird folgende Tarifstelle 3.5.3.3. eingefügt:

„3.5.3.3
Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr:
Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre“.

119. In Tarifstelle 3.5.4 wird nach der Angabe „Amtshandlungen“ die Angabe „aufgrund einer Anzeige“ eingefügt.

120. In Tarifstelle 3.5.4.1 wird die Angabe „Hälfte“ durch die Angabe „Ein Sechstel“ ersetzt.

121. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1 wird wie folgt gefasst:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1:
1. Erstreckt sich die Raumverträglichkeitsprüfung auf ein linienhaftes oder punktförmiges Vorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für die nachfolgende Raumverträglichkeitsprüfung angerechnet.
2. Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren. Eine geringere Mühewaltung liegt in der Regel bei Anzeigen vor, über die mit deutlich unterdurchschnittlichem raumordnerischen Prüfaufwand entschieden werden kann, etwa, weil aufgrund geringer Komplexität und ohne Beteiligung anderer Behörden festgestellt werden kann, dass die betreffenden Planungen und Maßnahmen im Einzelfall nicht raumbedeutsam sind beziehungsweise keine überörtliche Bedeutung haben.“

122. Im Hinweis zur Tarifstelle 3.5 wird in Nummer 1 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Im Falle der Tarifstellen 3.5.1.3., 3.5.2.4 und 3.5.3.3 endet die gebührenpflichtige Amtshandlung mit Ablauf der sechsmonatigen Verfahrensfrist.“

123. Der Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

124. Im Hinweis nach der Tarifstelle 4.1.1.1 wird die Angabe „für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

125. In Tarifstelle 4.1.1.3 wird die Angabe „4.1.1.1 bis 4.1.1.2“ durch die Angabe „4.1.1.1 und 4.1.1.2“ ersetzt.

126. In Tarifstelle 4.1.3.1 wird die Angabe „4.6.2.15.6, 4.6.2.15.7, 4.6.3.8.8.1, 4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22 und 4.4.2.7“ durch die Angabe „4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22, 4.4.2.7, 4.6.2.22.6, 4.6.2.22.7 und 4.6.3.8.8.1“ ersetzt.

127. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.1 wird in Nummer 2 Satz 5 die Angabe „Anhang“ durch die Angabe „Anhangs“ ersetzt.

128. In Tarifstelle 4.3.1.5 wird die Angabe „(§§ 8, 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „nach §§ 8, 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

129. In Tarifstelle 4.3.1.6.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.6.1 (§ 17 Absatz 2 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 13 WHG) durch die Angabe „§ 17 Absatz 2 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 13 WHG“ ersetzt.

130. Tarifstelle 4.3.1.11 wird wie folgt gefasst:

„4.3.1.11
Entscheidung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG oder § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr:
Euro 100 bis 2 500“.

131. In Tarifstelle 4.3.1.12.1 wird die Angabe „(Indirekteinleitungen)“ durch die Angabe „, sogenannte Indirekteinleitungen,“ ersetzt.

132. In Tarifstelle 4.3.1.12.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.12.1 (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG im Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG im Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

133. In Tarifstelle 4.3.1.13.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.13.1 (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG“ ersetzt.

134. In Tarifstelle 4.3.1.14.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.14.1 (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

135. In Tarifstelle 4.3.1.15.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.15.1 (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

136. Die Tarifstellen 4.3.1.16.1.1 bis 4.3.1.16.1.5 werden wie folgt gefasst:

„4.3.1.16.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

4.3.1.16.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
0,2 Prozent der Baukosten

4.3.1.16.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

4.3.1.16.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

4.3.1.16.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil der Baukosten
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten“.

137. In der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.16.1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1; L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1199 (ABl. L 159 vom 22.06.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden EMAS, registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.“

138. In Tarifstelle 4.3.1.16.4 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.16.3 (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

139. In Tarifstelle 4.3.1.19.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.19.1 (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

140. In der ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 4.3.1.20 wird die Angabe „4.3.1.20“ durch die Angabe „4.3.1.20.1“ und die Angabe „4.3.1.16“ durch die Angabe „4.3.1.16.1“ ersetzt.

141. Tarifstelle 4.3.1.20.2 wird wie folgt gefasst:

„4.3.1.20.2
die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr:
ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550“.

142. In Tarifstelle 4.3.1.21.1 wird die Angabe „, im Folgenden Abgrabungsgesetz,“ gestrichen.

143. In Tarifstelle 4.3.1.21.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.21.1 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

144. In der ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 4.3.1.22.1 wird die Angabe „4.3.1.16“ durch die Angabe „4.3.1.16.1“ ersetzt.

145. In Tarifstelle 4.3.1.22.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.22.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

146. In Tarifstelle 4.3.1.23.1 wird nach der Angabe „Plangenehmigung“ die Angabe „nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG“ eingefügt sowie die Angabe „(§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)“ gestrichen.

147. In Tarifstelle 4.3.1.23.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.23.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

148. In Tarifstelle 4.3.1.24.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.24.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

149. In Tarifstelle 4.3.1.25.1 wird nach dem Wort „Beginns“ die Angabe „nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG“ eingefügt sowie die Angabe „(§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)“ gestrichen.

150. In Tarifstelle 4.3.1.25.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.1.25.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

151. Die Tarifstellen 4.3.1.27.1.1 bis 4.3.1.27.1.5 werden wie folgt gefasst:

„4.3.1.27.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

4.3.1.27.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro
Gebühr:
0,2 Prozent der Baukosten

4.3.1.27.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

4.3.1.27.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

4.3.1.27.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten“.

152. In der Ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 4.3.1.27.1 wird in Nummer 3, Satz 2 die Angabe „(§ 84 Absatz 1 BauO NRW)“ durch die Angabe „nach § 84 Absatz 1 BauO NRW“ ersetzt.

153. Tarifstelle 4.3.1.31.1 wird wie folgt gefasst:

„4.3.1.31.1
Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch von

a) Gewässerbenutzungen nach § 9 WHG

b) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG

c) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen nach §§ 9, 50 WHG

d) Abwassereinleitungen nach §§ 58 und 59 WHG

e) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen nach § 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG

f) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung nach § 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG

g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG

h) Talsperren nach § 75 Absatz 1 LWG, Hochwasserrückhaltebecken nach § 75 Absatz 2 LWG, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 75 Absatz 3 LWG, Stauanlagen in oberirdischen Gewässern nach §§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG

i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten nach §§ 78, 78a WHG in Verbindung mit § 84 LWG

j) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser nach § 40 LWG

k) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten nach § 93 LWG

l) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz nach § 93 LWG

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3“.

154. Die Tarifstellen 4.3.2.7.1.1 bis 4.3.2.7.1.5 werden wie folgt gefasst:

„4.3.2.7.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

4.3.2.7.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro
Gebühr:
0,2 Prozent der Baukosten

4.3.2.7.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

4.3.2.7.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

4.3.2.7.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten“.

155. In Tarifstelle 4.3.2.11.1 wird die Angabe „Außerbetriebsetzen“ durch die Angabe „außer Betrieb setzen“ ersetzt.

156. Tarifstelle 4.3.2.16 wird wie folgt gefasst:

„4.3.2.16
Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 LWG von den Verboten nach § 31 Absatz 1 LWG
Gebühr:
Euro 100 bis 2 000“.

157. Tarifstelle 4.3.2.18.1 wird wie folgt gefasst:

„4.3.2.18.1
die Genehmigung oder Anordnung zum außer Betrieb setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG oder nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 LWG
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000“.

158. In Tarifstelle 4.3.2.27 wird die Angabe „(§ 55 LWG)“ durch die Angabe „nach § 55 LWG“ ersetzt.

159. Die Tarifstellen 4.3.2.29.1.1 bis 4.3.2.29.1.5 werden wie folgt gefasst:

„4.3.2.29.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr:
2 Prozent der Baukosten

4.3.2.29.1.2
für die weiteren bis zu 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten

4.3.2.29.1.3
für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr:
0,1 Prozent der Baukosten

4.3.2.29.1.4
für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr:
0,01 Prozent der Baukosten

4.3.2.29.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr:
0,001 Prozent der Baukosten“.

160. In Tarifstelle 4.3.2.30 wird die Angabe „(§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG)“ durch die Angabe „nach § 57 Absatz 2 Satz 2 LWG“ ersetzt.

161. In Tarifstelle 4.3.2.31.1 wird die Angabe „Abfällen“ durch die Angabe „Stoffen, die kein Abwasser sind,“ ersetzt.

162. In Tarifstelle 4.3.2.42 wird die Angabe „(§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)“ durch die Angabe „nach § 89 Absatz 1 Satz 6 LWG“ ersetzt.

163. In Tarifstelle 4.3.2.43 wird die Angabe „(§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)“ durch die Angabe „nach § 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG“ ersetzt.

164. Tarifstelle 4.3.2.45.1 wird wie folgt gefasst:

„4.3.2.45.1
die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände nach § 108 Satz 1 LWG
Gebühr:
Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 000“.

165. In Tarifstelle 4.3.2.46.1 wird die Angabe „(§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)“ durch die Angabe „nach § 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 69 Absatz 2, § 17 WHG“ ersetzt.

166. In Tarifstelle 4.3.2.46.2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.3.2.46.1 (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 und 13 Absatz 1 WHG)“ durch die Angabe „§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 69 Absatz 2, §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

167. In Tarifstelle 4.3.3.1 wird die Angabe „(§ 11 RuhrSchVO)“ durch die Angabe „nach § 11 RuhrSchVO“ ersetzt.

168. In Tarifstelle 4.3.3.2 wird die Angabe „(§§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)“ durch die Angabe „nach den §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr“ ersetzt.

169. In Tarifstelle 4.3.3.3 wird die Angabe „(§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) durch die Angabe „nach § 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr“ und die Angabe „(§ 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr“ ersetzt.

170. In Tarifstelle 4.3.3.5 wird die Angabe „(§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr)“ durch die Angabe „nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr“ ersetzt.

171. In Tarifstelle 4.3.3.6 wird die Angabe „(§ 6 RuhrSchVO)“ durch die Angabe „nach § 6 RuhrSchVO“ ersetzt.

172. In Tarifstelle 4.3.3.7 wird die Angabe „(§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO)“ durch die Angabe „nach § 1.23 BinSchStrO oder § 16 Absatz 2 RuhrSchVO“ ersetzt.

173. In Tarifstelle 4.3.3.8 wird die Angabe „(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO) durch die Angabe „nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO“ ersetzt.

174. Tarifstelle 4.3.3.9 wird wie folgt gefasst:

„4.3.3.9
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO
Gebühr:
Euro 100 bis 500“.

175. In Tarifstelle 4.3.3.10 wird die Angabe „(§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO) durch die Angabe „nach § 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO“ ersetzt.

176. In Tarifstelle 4.3.3.11 wird die Angabe „(§ 7 Mietboot-VO Ruhr)“ durch die Angabe „nach § 7 Mietboot-VO Ruhr“ ersetzt.

177. In Tarifstelle 4.3.3.12 wird die Angabe „(§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)“ durch die Angabe „nach den §§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr“ ersetzt.

178. In Tarifstelle 4.3.3.13 wird die Angabe „(§ 8 Mietboot-VO Ruhr)“ durch die Angabe „nach § 8 Mietboot-VO Ruhr“ ersetzt.

179. In Tarifstelle 4.3.4.1 wird die Angabe „(§ 6 SüwVO Abw)“ durch die Angabe „nach § 6 SüwVO Abw“ ersetzt.

180. Tarifstelle 4.3.4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.3.4.2
Entscheidung über die Verringerung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen nach § 6 SüwVO Abw
Gebühr:
Euro 50 bis 200“.

181. In Tarifstelle 4.3.4.3 wird die Angabe „(§ 12 SüwVO Abw)“ durch die Angabe „nach § 12 SüwVO Abw“ ersetzt.

182. In Tarifstelle 4.3.5.1 wird die Angabe „(§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)“ durch die Angabe „nach § 5 Absatz 3 SüwV-kom“ ersetzt.

183. In Tarifstelle 4.3.6.7.1 wird die Angabe „(§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)“ durch die Angabe „nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV“ ersetzt.

184. In Tarifstelle 4.3.6.7.2 wird die Angabe „(§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)“ durch die Angabe „nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV“ ersetzt.

185. In Tarifstelle 4.3.6.7.3 wird die Angabe „AwS“ durch die Angabe „AwSV“ ersetzt.

186. Tarifstelle 4.3.6.11 wird wie folgt gefasst:

„4.3.6.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten nach § 49 Absatz 4 und Befreiung von den Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV“.

187. Tarifstelle 4.3.6.12 wird wie folgt gefasst:

„4.3.6.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1“.

188. In Tarifstelle 4.3.6.13 wird die Angabe „(§ 53 Absatz 6 AwSV)“ durch die Angabe „nach § 53 Absatz 6 AwSV“ und die Angabe „(§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)“ durch die Angabe „nach § 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV“ ersetzt.

189. In Tarifstelle 4.3.6.14 wird die Angabe „(§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)“ durch die Angabe „nach § 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV“ und die Angabe „(§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)“ durch die Angabe „nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV“ ersetzt.

190. Die Tarifstellen 4.3.7 bis 4.3.7.7 werden wie folgt gefasst:

„4.3.7
Durchführung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TrinkwV

4.3.7.1
Festlegung eines Höchstwertes für Mikroorganismen nach § 6 Absatz 4 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.2
Festlegung eines Höchstwertes für chemische Stoffe nach § 7 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.3
Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen nach § 11 TrinkwV
Gebühr:
je Anlage Euro 50 bis 1 000

4.3.7.4
Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen nach § 12 TrinkwV
Gebühr:
je Anlage Euro 50 bis 500

4.3.7.5
Genehmigung einer Abweichung von § 13 Absatz 5 TrinkwV oder Verlängerung einer Genehmigung nach § 13 Absatz 6 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.6
Verlängerung einer Frist nach § 17 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.7
Genehmigung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV von den Anforderungen nach den §§ 18 und 20 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3“.

191. Nach Tarifstelle 4.3.7.7 werden die folgenden Tarifstellen 4.3.7.8 bis 4.3.7.28 eingefügt:

„4.3.7.8
Aufstellung eines Untersuchungsplan und Bestimmung von Untersuchungspflichten nach §§ 28 und 29 TrinkwV

4.3.7.8.1
Herstellung des Einvernehmens zum Untersuchungsplan zentraler oder dezentraler Wasserversorgungsanlagen nach § 28 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.8.2
begründete Bestimmung von § 28 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV abweichenden Untersuchungspflichten für dezentrale Wasserversorgungsanlagen und Bekanntgabe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.8.3
Bestimmung eines Betreibers, der Untersuchungen durchzuführen hat nach § 28 Absatz 5 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.8.4
Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.8.5
Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für mobile Eigenwasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach § 29 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.8.6
Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.9
Festlegung zur Aufstellung eines Programms für betriebliche Untersuchungen für dezentrale Wasserversorgungsanlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.10
Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV

4.3.7.10.1
Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.10.2
Festlegung abweichender Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für Gebäudewasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.11
Anordnung, Bestimmung oder Festlegung von Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 32 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.12
Feststellung einer Ausnahme von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 33 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.13
Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 38 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.14
Zulassung und Listung einer Untersuchungsstelle nach § 40 TrinkwV

4.3.7.14.1
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.14.2
Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 6 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.14.3
Listung einer Untersuchungsstelle oder Änderung des Parameterumfangs nach § 40 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.14.4
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je Ringversuch Euro 100 bis 1 000

4.3.7.14.5
Teilnahme an Informationsveranstaltungen zu Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr:
je Teilnahme Euro 80 bis 120

4.3.7.15
Festlegung und Erörterung der Stelle der Probennahme nach § 41 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.16
Zustimmung zum Maßnahmenplan nach § 50 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.17
Überprüfung der Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec. nach § 51 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.18
Erörterung und Abstimmung einer Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts nach § 52 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.19
Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach §§ 54 und 55 TrinkwV

4.3.7.19.1
Überwachung einer Wasserversorgungsanlage, die über den Umfang gemäß § 55 TrinkwV hinausgeht, nach § 54 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.19.2
Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage, der dazugehörigen Schutzzonen oder der Umgebung der Wasserfassungsanlage nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.19.3
Entnahme von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit§ 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.19.4
Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit§ 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.19.5
Entscheidung über die Häufigkeit der Überwachungen nach § 55 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.19.6
Festlegung des Umfangs der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Hinweis zu den Tarifstellen 4.3.7.19.3 und 4.3.7.19.4:
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

4.3.7.20
Überwachung von Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 57 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.21
Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 59 TrinkwV

4.3.7.21.1
Aufforderung, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, nach § 59 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
Euro 20 bis Euro 50

4.3.7.21.2
Anordnung, dass erforderliche Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst werden, nach § 59 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
Euro 100 bis Euro 250

4.3.7.21.3
Information über das Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung nach § 59 Absatz 4 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.22
Festhalten der Überwachungsergebnisse in einer Niederschrift und Übermittlung einer Ausfertigung nach § 60 Absatz 1 und 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.23
Anordnungen von Untersuchungen oder Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge nach § 61 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.24
Beurteilen von Gefährdungen und Risiken nach § 62 TrinkwV

4.3.7.24.1
Beurteilung, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach§ 62 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.24.2
Beurteilung, ob eine Wasserversorgungsanlage oder Teile davon weiterbetrieben werden können, nach § 62 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.24.3
Veranlassung von Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.25
Anordnung oder Sicherstellung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach §§ 63 und 64 TrinkwV

4.3.7.25.1
Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 63 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.25.2
Sicherstellung der Unterbrechung einer Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.25.3
Anordnung einer Verbraucherinformation und -beratung nach § 64 Absatz 1 und Absatz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.25.4
Beratung zu Maßnahmen und Verbraucherinformationen nach § 64 Absatz 2 und Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.26
Anordnung und Festlegung bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 65 TrinkwV

4.3.7.26.1
Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Ursache nach § 65 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.26.2
Anordnung notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach § 65 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.26.3
Festlegung einer Duldung nach Prüfung im Einzelfall nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 4 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.27
Zulassung der Abweichung nach § 66 TrinkwV

4.3.7.27.1
Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.27.2
Prüfung der Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.27.3
Nochmalige Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.27.4
Verlängerung einer Zulassung nach § 66 Absatz 6 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.28
Aufforderung und Anordnung zur Erfüllung einer Handlungspflicht nach § 68 TrinkwV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3“.

192. Im Hinweis zur Tarifstelle 4.4 wird nach der Angabe „Hinweis“ die Angabe „zur Tarifstelle 4.4“ eingefügt und die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L. 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ gestrichen.

193. In Tarifstelle 4.4.1.6 wird die Angabe „dieses Gesetzes“ durch die Angabe „des KrWG“ ersetzt.

194. In Tarifstelle 4.4.1.14.2 wird die Angabe „wesentliche“ durch die Angabe „Wesentliche“ ersetzt.

195. Nach Tarifstelle 4.4.1.14.3 wird folgende Tarifstelle 4.4.1.14.4 eingefügt:

„4.4.1.14.4
Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat
Gebühr:
Euro 1 500 bis 10 000“.

196. Im Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.14 wird in Satz 2 die Angabe „Anlage (vergleiche Tarifstelle 3.1.4)“ durch die Angabe „Anlage, vergleiche Tarifstelle 3.1.4,“ und die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.

197. In Tarifstelle 4.4.1.15.4 wird die Angabe „hat:“ durch die Angabe „hat“ ersetzt.

198. In Tarifstelle 4.4.1.16 wird die Angabe „5000“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

199. In Tarifstelle 4.4.1.17 wird nach der Angabe „mit“ die Angabe „der“ eingefügt.

200. In Tarifstelle 4.4.1.20 wird nach der Angabe „mit“ die Angabe „der“ eingefügt.

201. In Tarifstelle 4.4.1.21 wird die Angabe „(§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)“ durch die Angabe „nach § 40 KrWG in Verbindung mit der DepV“ ersetzt.

202. In Tarifstelle 4.4.1.22 wird die Angabe „(§ 47 KrWG)“ durch die Angabe „nach § 47 KrWG“ ersetzt.

203. Tarifstelle 4.4.1.23 wird wie folgt gefasst:

„4.4.1.23
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000“.

204. Tarifstelle 4.4.1.28 wird wie folgt gefasst:

„4.4.1.28
Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 KrWG in Verbindung mit § 16 EfbV“.

205. Nach der Tarifstelle 4.4.1.28 werden die folgenden Tarifstellen 4.4.1.28.1 bis 4.4.1.28.3 eingefügt:

„4.4.1.28.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 EfbV
Gebühr:
2 500 Euro bis 40 000 Euro

4.4.1.28.2
Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.28.3
Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1“.

206. In Tarifstelle 4.4.2.1 wird die Angabe „(Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)“ durch die Angabe „nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“ ersetzt.

207. In Tarifstelle 4.4.2.2 wird die Angabe „(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)“ durch die Angabe „nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“ ersetzt.

208. In Tarifstelle 4.4.2.3 wird die Angabe „(Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)“ durch die Angabe „nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“ ersetzt.

209. In Tarifstelle 4.4.2.7 wird die Angabe „erfordern.“ durch die Angabe „erfordern“ ersetzt.

210. Tarifstelle 4.4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.4.3
Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LKrWG, auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), im Folgenden AltölV, der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), im Folgenden BioAbfV, der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im Folgenden AltholzV, und der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465), im Folgenden AbfKlärV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung“.

211. In Tarifstelle 4.4.4.1 wird die Angabe „(§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV“ ersetzt.

212. In Tarifstelle 4.4.4.17 wird die Angabe „(Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)“ durch die Angabe „nach Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV“ ersetzt.

213. In Tarifstelle 4.4.4.18 wird die Angabe „(Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)“ durch die Angabe „nach Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV“ ersetzt.

214. In Tarifstelle 4.4.4.19 wird die Angabe „(Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)“ durch die Angabe „nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV“ ersetzt.

215. In Tarifstelle 4.4.4.20 wird die Angabe „(Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)“ durch die Angabe „nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV“ ersetzt.

216. In Tarifstelle 4.4.5.1.2 wird die Angabe „nachträgliche“ durch die Angabe „Nachträgliche“ ersetzt.

217. In Tarifstelle 4.4.6.2 wird die Angabe „§§ 9 NachwV“ durch die Angabe „§ 9 NachwV“ ersetzt.

218. Tarifstelle 4.4.6.3 wird wie folgt gefasst:

„4.4.6.3
Entgegennahme und Bearbeitung von Begleitscheinen nach §§ 11 und 17 bis 19 NachwV“.

219. In Tarifstelle 4.4.6.3.1 wird die Angabe „(Anfall oder Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)“ durch die Angabe „bei Anfall oder Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW, Erhebung beim Entsorger“ ersetzt.

220. In Tarifstelle 4.4.6.3.2 wird die Angabe „(Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)“ durch die Angabe „bei Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW, Erhebung beim Abfallerzeuger“ ersetzt.

221. In Tarifstelle 4.4.6.3.3 wird die Angabe „(Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)“ durch die Angabe „bei Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW, Erhebung beim Sammler“ ersetzt.

222. Tarifstelle 4.4.7.3 wird wie folgt gefasst:

„4.4.7.3
Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3“.

223. In Tarifstelle 4.4.11 wird die Angabe „, im Folgenden VersatzV“ gestrichen.

224. In Tarifstelle 4.4.14.5 wird die Angabe „(Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)“ durch die Angabe „nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV“ ersetzt.

225. In den Tarifstellen 4.4.14.5.1 und 4.4.14.5.2 wird jeweils die Angabe „Tonnen:“ durch die Angabe „Tonnen“ ersetzt.

226. In Tarifstelle 4.4.14.5.2.2 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.

227. In Tarifstelle 4.4.14.5.2.3 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „6 000“ ersetzt.

228. In Tarifstelle 4.4.14.6 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)“ durch die Angabe „nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV“ ersetzt.

229. In den Tarifstellen 4.4.14.6.1 und 4.4.14.6.2 wird jeweils die Angabe „Tonnen:“ durch die Angabe „Tonnen“ ersetzt.

230. In Tarifstelle 4.4.14.6.2.2 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.

231. In Tarifstelle 4.4.14.6.2.3 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „6 000“ ersetzt.

232. In Tarifstelle 4.4.14.7 wird die Angabe „(§ 4 Nummer 2 DepV)“ durch die Angabe „nach § 4 Nummer 2 DepV“ ersetzt.

233. Nach Tarifstelle 4.4.14.13 wird folgende Tarifstelle 4.4.14.14 eingefügt:

„4.4.14.14
Überprüfung von Sicherheitsleistungen nach § 18 DepV
Gebühr:
Euro 100 bis 1 500“.

234. Die bisherige Tarifstelle 4.4.14.14 wird die Tarifstelle 4.4.14.15.

235. Die bisherige Tarifstelle 4.4.14.15 wird Tarifstelle 4.4.14.16 und die Angabe „(Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3)“ wird durch die Angabe „nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV“ ersetzt.

236. Tarifstelle 4.4.16 wird wie folgt gefasst:

„4.4.16
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Absatz 2 AltÖlV
Gebühr:
Euro 100 bis 200“.

237. Tarifstelle 4.4.16.1 wird aufgehoben.

238. In Tarifstelle 4.4.17.1 wird die Angabe „(Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV)“ durch die Angabe „nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV“ ersetzt.

239. In Tarifstelle 4.4.22.1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ die Angabe „LSchAbfG“ eingefügt.

240. In Tarifstelle 4.4.22.2 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 3 Satz 2“ die Angabe „LSchAbfG“ eingefügt.

241. In Tarifstelle 4.4.24 wird die Angabe „, im Folgenden EWKVerbotsV,“ gestrichen.

242. Nach Tarifstelle 4.4.24 werden die folgenden Tarifstellen 4.4.25 bis 4.4.25.11 eingefügt:

„4.4.25
Amtshandlungen nach der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ErsatzbaustoffV

4.4.25.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Entsorgung von mineralischen Ersatzbaustoffen bei Einstellung der Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.25.2
Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a ErsatzbaustoffV

4.4.25.2.1
Entscheidung über die Anerkennung der Tätigkeit einer Güteüberwachungsgemeinschaft für Ersatzbaustoffe nach § 13a ErsatzbaustoffV
Gebühr:
2 500 Euro bis 40 000 Euro

4.4.25.2.2
Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.25.2.3
Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV oder Rücknahme der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.25.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Festlegung zu einer Materialklasse von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut nach § 16 Absatz 1 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.25.4
Entscheidung über die Zustimmung zur Errichtung einer künstlich hergestellten Grundwasserdeckschicht nach § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.25.5
Entscheidung über Einzelfallzulassung weiterer Bauweisen nach § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 bestimmen.

4.4.25.6
Entscheidung über Einzelfallzulassung nicht geregelter Stoffe und Materialklassen nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 zu bestimmen

4.4.25.7
Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte nach § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
50 Euro bis 5 000 Euro

4.4.25.8
Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte für bestimmte Einbauweisen nach § 21 Absatz 5 ErsatzbaustoffV
Gebühr:
50 Euro bis 5 000 Euro

4.4.25.9
Entgegennahme einer Voranzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr:
200 Euro

4.4.25.10
Entgegenahme einer Voranzeige für Einbaumaßnahmen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten nach § 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr:
200 Euro

4.4.25.11
Entgegennahme einer Abschlussanzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 4 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr:
200 Euro“.

243. Tarifstelle 4.5 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird nach der Angabe „BBodSchG“ ein Komma eingefügt und die Angabe „dieses Gesetzes“ durch die Angabe „des BBodSchG“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „dieses Gesetzes“ durch die Angabe „des LBodSchG“ ersetzt.

244. In Tarifstellen 4.5.1 wird die Angabe „dieses Gesetzes“ durch die Angabe „des BBodSchG“ ersetzt.

245. In Tarifstellen 4.5.4 wird die Angabe „dieses Gesetzes“ durch die Angabe „des LBodSchG“ ersetzt.

246. In Tarifstelle 4.5.7 wird die Angabe „(§ 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW)“ durch die Angabe „nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW“ ersetzt.

247. In der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 wird die Angabe „worden wäre“ durch die Angabe „worden wäre.“ ersetzt.

248. In Tarifstelle 4.6.1.1.6 wird die Angabe „BGBl. I. S. 686“ durch die Angabe „BGBl. I S. 686“ ersetzt.

249. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 15“ die Angabe „BImSchG“ eingefügt.

b) Nummer 7 wie folgt gefasst:

„7. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.“

c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „Prozent“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Tarifstelle 4.6.1.1“ gestrichen.

250. In den Tarifstellen 4.6.1.3 und 4.6.1.5 wird jeweils die Angabe „ein Halb“ durch die Angabe „die Hälfte“ ersetzt.

251. In Tarifstelle 4.6.1.5.1 wird die Angabe „Euro 150 bis 2 500“ durch die Angabe „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1“ ersetzt.

252. In Tarifstelle 4.6.2 wird die Angabe „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ durch die Angabe „BImSchG“ ersetzt.

253. In Tarifstelle 4.6.2.1 wird die Angabe „(§ 17 BImSchG)“ durch die Angabe „nach § 17 BImSchG“ ersetzt.

254. In Tarifstelle 4.6.2.1.3 wird die Angabe „ein Halb“ durch die Angabe „die Hälfte“ ersetzt.

255. In Tarifstelle 4.6.2.2.1 wird die Angabe „(§ 20 Absatz 1a BImSchG)“ durch die Angabe „nach § 20 Absatz 1a BImSchG“ ersetzt.

256. In Tarifstelle 4.6.2.5 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „BImSchG“ eingefügt.

257. In Tarifstelle 4.6.2.8 wird die Angabe „1 000 bis 3 000“ durch die Angabe „2 000 bis 6 000“ ersetzt.

258. Nach Tarifstelle 4.6.2.12 werden die folgenden Tarifstellen 4.6.2.13 bis 4.6.2.19 eingefügt:

„4.6.2.13
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31a Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

4.6.2.14
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31b Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

4.6.2.15
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31c Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

4.6.2.16
Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31d Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

4.6.2.17
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 31i Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

4.6.2.18
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Überschreitung von Immissionsrichtwerten nach § 31j Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

4.6.2.19
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 31k Absatz 1 BImSchG
Gebühr:
Euro 50 bis 500“.

259. Die bisherige Tarifstelle 4.6.2.13 wird Tarifstelle 4.6.2.20.

260. Tarifstelle 4.6.2.14 wird Tarifstelle 4.6.2.21 und die Angabe „Euro 0,25 vom Hundert“ wird durch die Angabe „0,25 Prozent“ ersetzt.

261. Die Tarifstellen 4.6.2.15 bis 4.6.2.15.3 werden die Tarifstellen 4.6.2.2.22 bis 4.6.2.22.3.

262. Tarifstelle 4.6.2.15.4 wird Tarifstelle 4.6.2.22.4 und die Angabe „1200“ wird durch die Angabe „1 200“ ersetzt.

263. Die Tarifstellen 4.6.2.15.5 bis 4.6.2.16 werden die Tarifstellen 4.6.2.22.5 bis 4.6.2.23.

264. Tarifstelle 4.6.3.4.4 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV
Gebühr:
Euro 250 bis 700 je Person“.

265. In Tarifstelle 4.6.3.4.7 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „Absatz“ gestrichen.

266. In Tarifstelle 4.6.3.8.5 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV“ ersetzt.

267. In Tarifstelle 4.6.3.8.6 wird die Angabe „(§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 11 Absatz 6 der 12. BImSchV“ ersetzt.

268. In Tarifstelle 4.6.3.8.8.1 wird die Angabe „(§ 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV“ ersetzt.

269. In Tarifstelle 4.6.3.8.8.2 wird die Angabe „(§ 16 Absatz 4 der 12. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 16 Absatz 4 der 12. BImSchV“ ersetzt.

270. In Tarifstelle 4.6.3.9.1 wird die Angabe „(§ 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV“ ersetzt.

271. Tarifstelle 4.6.3.9.2 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.9.2
Prüfung von Nachweisergebnissen nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 5, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 5, § 20 Absatz 7, § 28 Absatz 4, 14 und 15, § 29 Absatz 9 und 10, § 30 Absatz 9, § 32 Absatz 6 und 7, § 33 Absatz 13, § 34 Absatz 8, § 49 Absatz 8 der 13. BImSchV
Gebühr:
Euro 50 bis 500“.

272. Tarifstelle 4.6.3.9.8 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.9.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 23 Absatz 1, § 28 Absatz 6, 8 und 9, § 29 Absatz 3 bis 6, § 30 Absatz 4, 5, 7 und 8, § 32 Absatz 6, § 33 Absatz 12 und § 51 Satz 2 der 13. BImSchV“.

273. Tarifstelle 4.6.3.9.8.3 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.9.8.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr:
Euro 100 bis 2 500“.

274. In Tarifstelle 4.6.3.9.9 wird nach der Angabe „oder“ die Angabe „Absatz“ gestrichen.

275. In Tarifstelle 4.6.3.9.10 wird die Angabe „75 bis 500“ durch die Angabe“ durch die Angabe „100 bis 1 000“ ersetzt.

276. Dem Wortlaut der Tarifstelle 4.6.3.10 wird die Angabe „Durchführung der“ vorangestellt.

277. In Tarifstelle 4.6.3.10.2 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 6 Absatz 4 und 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV“ ersetzt.

278. In Tarifstelle 4.6.3.10.3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4“ durch die Angabe „nach § 15 Absatz 6“ ersetzt.

279. In Tarifstelle 4.6.3.10.4 wird die Angabe „Hg-Emissionen nach § 16 Absatz 8“ durch die Angabe „Emissionen nach § 16 Absatz 3, 6 und 8“ ersetzt.

280. Tarifstelle 4.6.3.10.7 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.10.7
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000“.

281. Dem Wortlaut der Tarifstelle 4.6.3.11 wird die Angabe „Durchführung der“ vorangestellt.

282. Tarifstelle 4.6.3.11.2.2 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.11.2.2
oder im Sinne von Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48-54, S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TA Luft
Gebühr:
Euro 50 bis 500“.

283. Tarifstelle 4.6.3.14.2 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.14.2
Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 8 oder 10 der 27. BImSchV
Gebühr:
Euro 75 bis 500“.

284. In Tarifstelle 4.6.3.16.1 wird nach der Angabe „Anhang IV“ die Angabe „der 31. BImSchV“ eingefügt.

285. In Tarifstelle 4.6.3.16.3 wird die Angabe „(§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV“ ersetzt.

286. In Tarifstelle 4.6.3.16.4 wird die Angabe „(§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)“ durch die Angabe “nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV“ ersetzt.

287. Tarifstelle 4.6.3.19.1 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.19.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV, betreffend § 13 Absatz 3 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 16 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1“.

288. Tarifstelle 4.6.3.19.6 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.19.6
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1“.

289. Die Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.6.3.19.6 wird aufgehoben.

290. In Tarifstelle 4.6.3.19.8 wird die Angabe „(§ 14 der 41. BImSchV)“ durch die Angabe „nach § 14 der 41. BImSchV“ ersetzt.

291. Tarifstelle 4.6.3.21.2 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.21.2
Prüfung von Nachweisergebnissen betreffend § 16 Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 44. BImSchV
Gebühr:
Euro 75 bis 500“.

292. Tarifstelle 4.6.3.21.8 wird wie folgt gefasst:

„4.6.3.21.8
Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 30 Absatz 2 und 31 Absatz 6 und 9 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr:
Euro 75 bis 500“.

293. Die Tarifstellen 4.6.3.21.8.1 und 4.6.3.21.8.2 werden aufgehoben.

294. Nach Tarifstelle 4.6.3.21.10.2 werden folgende Tarifstellen 4.6.3.21.11 bis 4.6.3.21.11.2 eingefügt:

„4.6.3.21.11
Zulassung einer Ausnahme von den Ableitbedingungen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV

4.6.3.21.11.1
Unbefristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr:
Euro 500 bis 5 000

4.6.3.21.11.2
Befristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr:
Euro 250 bis 2 500“.

295. Nach Tarifstelle 4.6.5 wird die folgende Tarifstelle 4.6.5.1 eingefügt:

„4.6.5.1
Entscheidung über die gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 TEHG
Gebühr:
Euro 500 bis 5 000“.

296. Die bisherigen Tarifstellen 4.6.5.1 bis 4.6.5.2 werden die Tarifstellen 4.6.5.2. bis 4.6.5.3.

297. Tarifstelle 4.6.6.1 wird wie folgt gefasst:

„4.6.6.1
Prüfung des Messberichtes nach § 27 Absatz 5 EEG 2009
Gebühr:
Euro 100 bis 200“.

298. In Tarifstelle 4.6.6.2 wird die Angabe „(§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009)“ durch die Angabe „nach § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009“ ersetzt.

299. Tarifstelle 4.6.7 wird wie folgt gefasst:

„4.6.7
Durchführung der TA Luft“.

300. In Tarifstelle 4.7.1.3.5 wird die Angabe „(§ 25 Absatz 1 GenTG)“ durch die Angabe „nach § 25 Absatz 1 GenTG“ ersetzt.

301. Nach Tarifstelle 4.7.1.3.5 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.3.5:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.7.1.3.5 einbezogen.“

302. In Tarifstelle 4.7.1.3.6 wird die Angabe „(§ 25 Absatz 1 GenTG)“ durch die Angabe „nach § 25 Absatz 1 GenTG“ ersetzt.

303. In Tarifstelle 4.7.1.3.9 wird die Angabe „oder Absatz 4“ durch die Angabe „, 4“ ersetzt.

304. In Tarifstelle 4.7.2.2 wird die Angabe „bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5 GenTSV)“ durch die Angabe „bis 5 GenTSV“ersetzt

305. Tarifstelle 4.7.2.4 wird wie folgt gefasst:

„4.7.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten nach § 28 Absatz 4 GenTSV
Gebühr:
Euro 100 bis 500“.

306. Tarifstelle 4.7.2.6 wird wie folgt gefasst:

„4.7.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter nach § 28 Absatz 6 GenTSV oder Beauftragter für die biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV
Gebühr:
Euro 100 bis 500“.

307. Ziffer 1.8 des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.8
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG

a) Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund wie beispielsweise Kies, Sand oder Ton

aa) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen

aaa) bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³

für die darüber hinausgehende Menge

bbb) von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³

ccc) von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³

bb) für sonstige Zwecke wie beispielsweise Anlage von Fischteichen

aaa) bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³

für die darüber hinausgehende Menge

bbb) 1,00 Euro/m³

b) Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche

aa) bis 10.000 m² = 80 Euro/m²

bb) von 10.001 bis 100.000 m² = 40 Euro/m²

cc) von 100.001 bis 1.000.000 m² = 10 Euro/m²

dd) für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m²

c) Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans nach §§ 51, 55 BBergG zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.“

308. In Tarifstelle 5.1.1.1 Satz 3 wird die Angabe „(zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten)“ durch die Angabe „wie beispielsweise Reisekosten, Materialkosten“ ersetzt.

309. In Tarifstelle 5.2.1.1 wird die Angabe „(§§ 3, 4 und 5 SaatV)“ durch die Angabe „nach §§ 3, 4 und 5 SaatV“ ersetzt.

310. In Tarifstelle 5.2.1.2.5 wird die Angabe „(§§ 8 und 9 SaatV)“ durch die Angabe „nach §§ 8 und 9 SaatV“ ersetzt.

311. In Tarifstelle 5.2.1.2.6 wird die Angabe „(§ 10 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 10 SaatV“ ersetzt.

312. In Tarifstelle 5.2.1.3.4 wird die Angabe „(§ 40 Absatz 6 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 40 Absatz 6 SaatV“ ersetzt.

313. In Tarifstelle 5.2.1.3.5 wird die Angabe „(§ 27 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 27 SaatV“ ersetzt.

314. In Tarifstelle 5.2.1.5.1 wird die Angabe „(§ 14 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 14 SaatV“ ersetzt.

315. In Tarifstelle 5.2.1.5.2 wird die Angabe „(NOB-Partien)“ durch die Angabe „, im Folgenden NOB-Partien“ ersetzt.

316. In Tarifstelle 5.2.1.5.2.1 wird die Angabe „(§ 12 Absatz 1 b SaatV)“ durch die Angabe „nach § 12 Absatz 1b SaatV“ ersetzt.

317. In Tarifstelle 5.2.1.5.3 wird die Angabe „(§ 15 Absatz 1 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 15 Absatz 1 SaatV“ ersetzt.

318. In Tarifstelle 5.2.1.6.1 wird die Angabe „(§ 40 Absatz 5 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 40 Absatz 5 SaatV“ ersetzt.

319. In Tarifstelle 5.2.1.6.2 wird die Angabe „(§§ 22 bis 25 SaatV)“ durch die Angabe „nach §§ 22 bis 25 SaatV“ ersetzt.

320. In Tarifstelle 5.2.1.6.3 wird die Angabe „(§ 45 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 45 SaatV“ ersetzt.

321. In Tarifstelle 5.2.1.6.4 wird nach der Angabe „Zertifikaten“ die Angabe „, zum Beispiel Ausstellung weiterer Duplikate“ eingefügt.

322. In Tarifstelle 5.2.1.6.5 wird die Angabe „(§ 18 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 18 SaatV“ und die Angabe „(§ 28 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 28 SaatV“ ersetzt.

323. Tarifstelle 5.2.1.6.6 wird wie folgt gefasst:
„5.2.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten nach § 29 Absatz 9 SaatV für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12 je Nummernserie“.

324. In Tarifstelle 5.2.1.6.8 wird die Angabe „(§ 16 Absatz 1 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 16 Absatz 1 SaatV“ ersetzt.

325. In Tarifstelle 5.2.1.8 wird die Angabe „(§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 15 oder § 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV“ ersetzt.

326. In Tarifstelle 5.2.1.8.1 wird die Angabe „I – III“ durch die Angabe „I bis III“ ersetzt.

327. Tarifstelle 5.2.1.8.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2.1.8.2
Zuschläge für die Gebühr der Reinheitsuntersuchung bei ungereinigtem Saatgut bei Saaten der Gruppe I bis III“.

328. In Tarifstelle 5.2.1.8.5 wird die Angabe „(§§ 12 Absatz 1 und 2, 13 und 16 SaatV)“ durch die Angabe „nach § 12 Absatz 1 und 2, §§ 13 oder 16 SaatV“ ersetzt.

329. Tarifstelle 5.2.1.8.5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2.1.8.5.2
Sortenechtheitsbestimmung an verschiedenen Fruchtarten mit verschiedenen Untersuchungsmethoden“.

330. Die Tarifstellen 5.2.1.8.5.2.5 und 5.2.1.8.5.2.6 werden wie folgt gefasst:

„5.2.1.8.5.2.5
Echtheit bei Mantelsaatgut
Gebühr: Euro 16,90

5.2.1.8.5.2.6
Bitterstoff bei Lupinen
Gebühr: Euro 39,80“.

331. Die Tarifstellen 5.2.1.8.6.1.1 und 5.2.1.8.6.1.1.1 werden wie folgt gefasst:

„5.2.1.8.6.1.1
Reinheit Mischung grob, Grundgebühr
Gebühr: Euro 50,40

5.2.1.8.6.1.1.1
Besatzuntersuchung auf jede weitere Art
Gebühr: Euro 22“.

332. Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1 wird wie folgt gefasst:

„5.2.1.8.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung, Grundgebühr
Gebühr: Euro 50,40“.

333. Dem Wortlaut der Tarifstellen 5.2.1.8.6.2.1.1.1 bis 5.2.1.8.6.2.1.1.3 wird jeweils die Angabe „je Art aus“ vorangestellt.

334. Tarifstelle 5.2.1.8.6.3.1 wird wie folgt gefasst:

„5.2.1.8.6.3.1
Reinheit Mischung fein, Grundgebühr
Gebühr: Euro 50,40“.

335. Tarifstelle 5.2.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2.2
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem SaatG in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflKartV 1986.“

336. Tarifstelle 5.2.2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„5.2.2.1.1
Anmeldung nach § 5 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben“.

337. Die Tarifstellen 5.2.2.1.3 bis 5.2.2.3.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 5.2.2.1.3 bis 5.2.2.3.4 ersetzt:

„5.2.2.1.3
Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV 1986 nach § 5 Absatz 1 Satz
2 PflKartV 1986
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 5.2.2.1.1

5.2.2.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach §§ 8, 9 und 10 PflKartV 1986

5.2.2.2.1
Feldbestandsprüfung nach § 9 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.2.2.2
Nachbesichtigung nach § 10 PflKartV 1986, bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.2.2.2.1
Mindestgebühr: Euro 56

5.2.2.2.3
Wiederholungsprüfung nach § 12 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 123 je Feldbestand

5.2.2.3
Beschaffenheitsprüfung nach § 13 PflKartV 1986

5.2.2.3.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit nach § 14 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 87 je Probe

5.2.2.3.2
Prüfung auf Quarantäne- und Viruskrankheiten nach § 15 Absatz 3 PflKartV 1986

5.2.2.3.2.1
Prüfung auf zwei bakterielle Erreger wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel
Gebühr: Euro 250 je Probe

5.2.2.3.2.2
Prüfung auf Viruskrankheiten wie zum Beispiel Potatoe leaf roll virus, im Folgenden PLRV, Potatoe virus Y, im Folgenden PVY, Potatoe Virus S, im Folgenden PVS, und Potatoe virus M, im Folgenden PVM
Gebühr: Euro 260 je Probe

5.2.2.3.2.3
Prüfung auf zwei bakterielle Erreger, wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel, und Viruskrankheiten, wie zum Beispiel PLRV, PVY, PVS und PVM
Gebühr: Euro 350 je Probe

5.2.2.3.3
Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach § 18 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 72 je Partie

5.2.2.3.4
Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung nach § 19 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 9,70“.

338. Tarifstelle 5.2.2.4.1 wird wie folgt gefasst:

„5.2.2.4.1
Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Absatz 4 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 49,50“.

339. Die Tarifstellen 5.2.2.4.3 bis 5.2.2.4.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 5.2.2.4.3 bis 5.2.2.4.6 ersetzt:

„5.2.2.4.3
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken nach § 24 Absatz 3 PflKartV 1986 für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

5.2.2.4.4
Abgabe von Vermehrungsvorhaben an eine andere oder Annahme von einer anderen Anerkennungsstelle nach § 4 Absatz 2 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben

5.2.2.4.5
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 29 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 13 je Partie

5.2.2.4.6
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“.

340. In den Tarifstellen 5.2.3.1 und 5.2.3.2 wird jeweils die Angabe „PflKartV“ durch die Angabe „der PflKartV 1986“ ersetzt.

341. Tarifstelle 5.2.3.3 wird wie folgt gefasst:

„5.2.3.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das SaatG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1, von Anlasskontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3“.

342. Die Tarifstellen 5.2.4.1 bis 5.2.4.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 5.2.4.1 bis 5.2.4.4 ersetzt:

„5.2.4.1
Zulassung eines privaten Labors nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4.2
Schulung und Prüfung des Laborpersonals nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je Person und Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.1

Hinweis zur Tarifstelle 5.2.4.2:
Auslagen werden gesondert berechnet.

5.2.4.3
Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4.4
Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung als Kontrollprobe nach § 12 Absatz 5 SaatV
Gebühr: je Probe Euro 2,80 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.3“.

343. Die Tarifstellen 5.3.1.1.2.2.2 bis 5.3.1.1.2.3.1 werden wie folgt gefasst:

„5.3.1.1.2.2.2
Änderung bestehender Bescheide
Gebühr: Euro 13,60

5.3.1.1.2.3
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit maximal 10 Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 8,20

5.3.1.1.2.3.1
je weitere 20 Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 3,10“.

344. Die Tarifstellen 5.3.1.1.2.4.1 bis 5.3.1.1.2.4.2 werden wie folgt gefasst:

„5.3.1.1.2.4.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter großer Pass
Gebühr: Euro 26,80 je 1 000 Stück

5.3.1.1.2.4.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 5,70 je 1 000 Stück“.

345. Tarifstelle 5.3.1.1.2.5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.3.1.1.2.5.1
Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung

c) der Pflanzenbeschauverordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflBeschV“.

346. In Tarifstelle 5.3.1.1.3 wird die Angabe „(Import und Export)“ durch die Angabe „, Import und Export“ ersetzt.

347. Die Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.4 sowie der Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.4 werden aufgehoben.

 

348. Die bisherigen Tarifstellen 5.3.1.1.3.1.5 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.6 werden die Tarifstellen 5.3.1.1.3.1.4 bis zum Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.5.

349. Die Tarifstellen 5.3.1.1.3.2.1 bis 5.3.1.1.3.4 werden wie folgt gefasst:

„5.3.1.1.3.2.1
auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle an Kontrollstellen
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.2.2
gemäß Verordnung (EU) 2016/2031
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.2.3
gemäß der PflBeschV
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.3
Importkontrolle an Kontrollstellen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.3.4
Importkontrolle an Grenzkontrollstellen, wie Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3“.

350. Die Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.2 bis 5.3.1.1.4.2.2.2 werden aufgehoben.

351. Die bisherigen Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.3 bis 5.3.1.1.4.2.5.2 werden die Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.2 bis 5.3.1.1.4.2.4.2 und wie folgt gefasst:

„5.3.1.1.4.2.2
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung

5.3.1.1.4.2.2.1
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.2.2
je weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80

5.3.1.1.4.2.3
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

5.3.1.1.4.2.3.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.3.2
je weitere 100
Gebühr: Euro 1,80

Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.1 bis 5.3.1.1.4.2.3:
Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 144 betragen.

5.3.1.1.4.2.4
Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung

5.3.1.1.4.2.4.1
bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.4.2
je weiteren Kubikmeter
Gebühr: Euro 0,175“.

352. Tarifstelle 5.3.1.1.4.2.6 wird aufgehoben.

353. Tarifstelle 5.3.2.1.2.2.1 wird wie folgt gefasst:

5.3.2.1.2.2.1
Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EU) 2016/2031

b) der PflBeschV“.

354. In Tarifstelle 5.3.2.1.3 wird die Angabe „(Import und Export)“ durch die Angabe „, Import und Export“ ersetzt.

355. In Tarifstelle 5.3.2.1.3.2.4 wird die Angabe „PflBeschauV 1989“ durch die Angabe „PflBeschV“ ersetzt.

356. In Tarifstelle 5.3.2.1.3.4 wird die Angabe „(Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)“ durch die Angabe „, sowohl Identitätskontrolle als auch phytosanitäre Kontrolle“ ersetzt.

357. Tarifstelle 5.3.2.1.3.6 wird wie folgt gefasst:

„5.3.2.1.3.6
Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031
Gebühr: Euro 64 bis 129“.

358. In Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.5 wird die Angabe „dieser Tabelle“ durch die Angabe „den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.1 bis 5.3.2.1.4.2.4.2“ ersetzt.

359. In Tarifstelle 5.4.1.3.1 wird die Angabe „(§ 22 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 22 PflSchG“ ersetzt.

360. Tarifstelle 5.4.1.1.4.1 wird wie folgt gefasst:

„5.4.1.1.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
Gebühr: Keine Gebührenerhebung“.

361. Der Hinweis zur Tarifstelle 5.4.1.1.4.1 wird aufgehoben.

362. In Tarifstelle 5.4.1.3.2 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 2 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 2 PflSchG“ ersetzt.

363. In Tarifstelle 5.4.1.3.3 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG“ ersetzt.

364. In den Tarifstellen 5.4.1.3.4 und 5.4.1.3.5 wird jeweils die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 4 PflSchG“ ersetzt.

365. Tarifstelle 5.4.2.1.15.1 wird wie folgt gefasst:

„5.4.2.1.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
Gebühr: Keine Gebührenerhebung“.

366. Der Hinweis zur Tarifstelle 5.4.2.1.15.1 wird aufgehoben.

367. In Tarifstelle 5.4.2.3.1 wird die Angabe „(§ 11 Absatz 3 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 11 Absatz 3 PflSchG“ ersetzt.

368. In Tarifstelle 5.4.2.3.2 wird die Angabe „(§ 12 Absatz 2 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 12 Absatz 2 PflSchG“ ersetzt.

369. Die Tarifstellen 5.4.2.3.3 bis 5.4.2.3.6 werden wie folgt gefasst:

„5.4.2.3.3
Entscheidung nach § 17 Absatz 6 PflSchG über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Gebühr: Euro 64 bis 620

5.4.2.3.4
Entscheidung nach § 22 Absatz 2 PflSchG über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühr: Euro 44 bis 690

5.4.2.3.5
Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.4.2.3.5:
Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.

5.4.2.3.6
Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG, im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 PflSchG sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen nach § 60 Satz 1 PflSchG
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3“.

370. In Tarifstelle 5.4.2.4.1 wird die Angabe „(§§ 1, 2 PflSchGerätV)“ durch die Angabe „nach den §§ 1 und 2 PflSchGerätV“ ersetzt.

371. In Tarifstelle 5.4.2.4.1.1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 6 PflSchGerätV)“ durch die Angabe „nach den §§ 3 bis 6 PflSchGerätV“ ersetzt.

372. In Tarifstelle 5.4.2.5.1 wird die Angabe „(§ 4 Absatz 2 PflSchAnwV 1992)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 2 PflSchAnwV 1992“ ersetzt.

373. In Tarifstelle 5.4.2.5.2 wird die Angabe „(§ 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992)“ durch die Angabe „nach § 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992“ ersetzt.

374. In den Tarifstellen 5.4.3.1, 5.4.3.2 und 5.4.3.3 wird jeweils die Angabe „(§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)“ durch die Angabe „nach § 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013“ ersetzt.

375. In den Tarifstellen 5.4.3.4 und 5.4.3.5 wird jeweils die Angabe „(§ 4 Absatz 9, § 3 PflSchSachkV 2013)“ durch die Angabe „nach den §§ 3 und 4 Absatz 9 PflSchSachkV 2013“ ersetzt.

376. In den Tarifstellen 5.4.3.6, 5.4.3.6.1 und 5.4.3.6.2 wird jeweils die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 4 PflSchG“ ersetzt.

377. In Tarifstelle 5.4.3.7 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 2 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 2 PflSchG“ ersetzt.

378. In Tarifstelle 5.4.3.8 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)“ durch die Angabe „nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG“ ersetzt.

379. In Tarifstelle 5.4.4.1 wird die Angabe „(§ 8 Absatz 3 PflSchMV)“ durch die Angabe „nach § 8 Absatz 3 PflSchMV“ ersetzt.

380. Die Tarifstellen 5.5.1.1 bis 5.5.1.2.3 werden durch die folgende Tarifstelle 5.5.1.1 bis zur Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.2 ersetzt:

5.5.1.1
Prüfung und Feststellung nach § 12 DünG, ob ein Produkt, das unter § 2 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 8 DüngG fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.5.1.2
Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle nach §§ 9, 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 DüngMProbV

5.5.1.2.1
Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 95 je Sammelprobe

5.5.1.2.2
Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 110 je Sammelprobe

5.5.1.2.3
unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Liter
Gebühr: Euro 130 je Sammelprobe

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.2:
Gebühren und Auslagen, zum Beispiel für die Durchführung von Analysen, werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.“

381. Der Hinweis zu Tarifstelle 5.5.1.3 wird die folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.3 und wie folgt gefasst:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.3:
Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.“

382. In Tarifstelle 5.5.1.4 wird die Angabe „(§ 13 DüngG)“ durch die Angabe „nach § 13 DüngG“ ersetzt.

383. In Tarifstelle 5.5.2.1 wird die Angabe „(§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)“ durch die Angabe „nach § 6 Absatz 5 und 6 DüV“ ersetzt.

384. In Tarifstelle 5.5.2.2 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 10 DüV)“ durch die Angabe „nach § 6 Absatz 10 DüV“ ersetzt.

385. Die Tarifstellen 5.5.2.3 und 5.5.2.4 werden wie folgt gefasst:

„5.5.2.3
Entscheidung nach § 6 Absatz 10 Satz 3 DüV über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV
Gebühr: Euro 64

5.5.2.4
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV
Gebühr: Euro 64 je Bescheid“.

386. Tarifstelle 5.6.1.1 wird wie folgt gefasst:

5.6.1.1
Qualitätsprüfung nach § 20 WeinR-DVO NRW
Gebühr: Euro 15,50 je vorgestellten Wein“.

387. In Tarifstelle 5.7.1.1 wird die Angabe „(Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)“ durch die Angabe „nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008“ ersetzt.

388. In Tarifstelle 5.7.2.1 wird die Angabe „(§§ 3 und 4 LegRegG)“ durch die Angabe „nach §§ 3 und 4 LegRegG“ ersetzt.

389. In den Tarifstellen 5.7.2.2 und 5.7.2.3 wird jeweils die Angabe „(§ 7 LegRegG)“ durch die Angabe „nach § 7 LegRegG“ ersetzt.

390. In Tarifstelle 5.7.3.1 wird die Angabe „(§ 11 Absatz 2 KäseV)“ durch die Angabe „nach § 11 Absatz 2 KäseV“ und die Angabe „(§ 11 Absatz 4 KäseV)“ durch die Angabe „nach § 11 Absatz 4 KäseV“ ersetzt.

391. In Tarifstelle 5.7.3.2 wird die Angabe „(§ 11 KäseV)“ durch die Angabe „nach § 11 KäseV“ ersetzt.

392. In den Tarifstellen 5.7.3.3 und 5.7.3.4 wird jeweils die Angabe „(§ 11 Absatz 8 KäseV)“ durch die Angabe „nach § 11 Absatz 8 KäseV“ ersetzt.

393. In Tarifstelle 5.7.4 wird die Angabe „ButtV“ durch die Angabe „ButtV 1997“ ersetzt.

394. In Tarifstelle 5.7.4.1 wird die Angabe „(§ 8 ButtV)“ durch die Angabe „nach § 8 ButtV 1997“ ersetzt.

395. In Tarifstelle 5.7.4.2 wird die Angabe „(§ 7 ButtV)“ durch die Angabe „nach § 7 ButtV 1997“ ersetzt.

396. In den Tarifstellen 5.7.4.3 und 5.7.4.4 wird jeweils die Angabe „(§ 16 ButtV)“ durch die Angabe „nach § 16 ButtV 1997“ ersetzt.

397. In der Tarifstelle 5.7.4.5 wird die Angabe „ButtV“ durch die Angabe „ButtV 1997“ ersetzt.

398. Tarifstelle 5.7.7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung“.

399. In Tarifstelle 5.7.7.1 wird die Angabe „(§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV“ ersetzt.

400. In Tarifstelle 5.7.7.2 wird die Angabe „(§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV“ ersetzt.

401. In Tarifstelle 5.7.7.3 wird die Angabe „(§ 4 FlG)“ durch die Angabe „nach § 4 FlG“ ersetzt.

402. In Tarifstelle 5.7.7.4 wird die Angabe „(§§ 5 und 6 FlG)“ durch die Angabe „nach §§ 5 und 6 FlG“ und die Angabe „(§ 15 Absatz 3 2. FIGDV)“ durch die Angabe „nach § 15 Absatz 3 der 2. FIGDV“ ersetzt.

403. In Tarifstelle 5.7.7.5 wird die Angabe „(§ 4 Absatz 4 FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 2. FlGDV)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 4 FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV ersetzt.

404. In Tarifstelle 5.7.8.1 wird die Angabe „(§§ 2, 4 AgrarOLkV)“ durch die Angabe „nach den §§ 2, 4 AgrarOLkV“ ersetzt.

405. In Tarifstelle 5.7.8.2 wird die Angabe „(§§ 4, 27 AgrarOLkV)“ durch die Angabe „nach den §§ 4, 27 AgrarOLkV“ ersetzt.

406. In Tarifstelle 5.7.8.3 wird die Angabe „(§ 27 AgrarOLkV)“ durch die Angabe „nach § 27 AgrarOLkV“ ersetzt.

407. In Tarifstelle 5.7.9.1 wird die Angabe „(Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008)“ durch die Angabe „nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008“ ersetzt.

408. In den Tarifstellen 5.7.9.2 und 5.7.9.3 wird jeweils die Angabe „(Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV) “ durch die Angabe „nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV“ ersetzt.

409. In Tarifstelle 5.7.10.1 wird die Angabe „(Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)“ durch die Angabe „nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008“ ersetzt.

410. In Tarifstelle 5.7.11 Buchstabe b wird die Angabe „der Verordnung“ durch die Angabe „der Durchführungsverordnung“ ersetzt.

411. In den Tarifstellen 5.7.11.1 und 5.7.11.2 wird jeweils die Angabe „(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)“ durch die Angabe „nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.

412. In den Tarifstellen 5.7.11.3 und 5.7.11.4 wird jeweils die Angabe „(Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)“ durch die Angabe „nach Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.

413. Tarifstelle 5.7.12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung“.

414. In den Tarifstellen 5.7.12.1 und 5.7.12.2 wird jeweils die Angabe „(§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)“ durch die Angabe „nach § 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO“ ersetzt.

415. In Tarifstelle 5.7.12.3 wird die Angabe „(§§ 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)“ durch die Angabe „nach § 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO“ ersetzt.

416. In Tarifstelle 5.7.12.8 wird die Angabe „(§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)“ durch die Angabe „nach § 3 Absatz 1 KtrStZulVO“ ersetzt.

417. In Tarifstelle 5.8.1 Buchstabe c wird nach der Angabe „S. 13“ die Angabe „; L 68 vom 3.3.2022, S. 21; L 140 vom 19.5.2022, S. 61“ eingefügt.

418. In den Tarifstellen 5.8.1.1 und 5.8.1.2 wird jeweils die Angabe „(§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

419. In Tarifstelle 5.8.1.3 wird die Angabe „(§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

420. In Tarifstelle 5.8.1.4 wird die Angabe „(Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625)“ durch die Angabe „nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

421. In Tarifstelle 5.8.1.5 wird die Angabe „(Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)“ durch die Angabe „nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

422. In Tarifstelle 5.8.1.6 wird die Angabe „(Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625)“ durch die Angabe „nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

423. In Tarifstelle 5.8.1.7 wird die Angabe „(Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

424. In Tarifstelle 5.8.1.8 wird die Angabe „(Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

425. In Tarifstelle 5.8.1.9 wird die Angabe „(Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

426. In Tarifstelle 5.8.1.10 wird die Angabe „(Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)“ durch die Angabe „nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

427. In Tarifstelle 5.8.1.11 wird die Angabe „(Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)“ durch die Angabe „nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464“ ersetzt.

428. In Tarifstelle 5.8.1.12 wird die Angabe „(Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

429. In Tarifstelle 5.8.1.13 wird die Angabe „(Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

430. In Tarifstelle 5.8.1.14 wird die Angabe „(Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

431. In Tarifstelle 5.8.1.15 wird die Angabe „(Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

432. In Tarifstelle 5.8.1.16 wird die Angabe „(Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

433. In Tarifstelle 5.8.1.17 wird die Angabe „(Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

434. In Tarifstelle 5.8.1.18 wird die Angabe „(Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)“ durch die Angabe „nach Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

435. In Tarifstelle 5.8.1.19 wird die Angabe „(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)“ durch die Angabe „nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146“ ersetzt.

436. In Tarifstelle 5.8.1.20 wird die Angabe „(Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625)“ durch die Angabe „nach Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

437. In Tarifstelle 5.8.1.21 wird die Angabe „(Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625)“ durch die Angabe „nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

438. In Tarifstelle 5.9.1.1.1 wird die Angabe „(§ 4 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 4 TierZG“ ersetzt.

439. In Tarifstelle 5.9.1.1.2 wird die Angabe „(§§ 4, 7 TierZG)“ durch die Angabe „nach den §§ 4, 7 TierZG“ ersetzt.

440. In Tarifstelle 5.9.1.1.3 wird die Angabe „(§ 5 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 5 TierZG“ ersetzt.

441. In Tarifstelle 5.9.1.1.4 wird die Angabe „(§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG“ ersetzt.

442. In Tarifstelle 5.9.1.1.5 wird die Angabe „(Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012)“ durch die Angabe „nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012“ ersetzt.

443. In Tarifstelle 5.9.1.1.6 wird die Angabe „(Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012)“ durch die Angabe „nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012“ ersetzt.

444. In Tarifstelle 5.9.1.2 wird die Angabe „(§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)“ durch die Angabe „nach § 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit den §§ 9 bis 16 BQFG“ ersetzt.

445. In Tarifstelle 5.9.1.3.1 wird die Angabe „(§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 18 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 TierZG“ ersetzt.

446. In Tarifstelle 5.9.1.3.2 wird die Angabe „(§ 18 Absatz 6 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 18 Absatz 6 TierZG“ ersetzt.

447. In Tarifstelle 5.9.1.3.3 wird die Angabe „(§ 18 Absatz 5 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 18 Absatz 5 TierZG“ ersetzt.

448. In Tarifstelle 5.9.1.4.1 wird die Angabe „(§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 18 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 TierZG“ ersetzt.

449. In Tarifstelle 5.9.1.4.2 wird die Angabe „(§ 18 Absatz 6 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 18 Absatz 6 TierZG“ ersetzt.

450. Tarifstelle 5.9.1.4.3 wird wie folgt gefasst:

„5.9.1.4.3
Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 5 TierZG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1“.

451. In Tarifstelle 5.9.1.5 wird die Angabe „(§ 18 Absatz 9 TierZG)“ durch die Angabe „nach § 18 Absatz 9 TierZG“ ersetzt.

452. In Tarifstelle 5.9.1.6 wird die Angabe „(§ 24 TierZDV)“ durch die Angabe „nach § 24 TierZDV“ ersetzt.

453. In Tarifstelle 5.9.1.7.1 wird die Angabe „(§ 27 TierZDV)“ durch die Angabe „nach § 27 TierZDV“ ersetzt.

454. In Tarifstelle 5.9.1.7.2 wird die Angabe „Bescheinigungsausstellungausstellung (§ 30 TierZDV)“ durch die Angabe „Bescheinigungsausstellung nach § 30 TierZDV“ ersetzt.

455. In Tarifstelle 5.9.1.7.3 wird die Angabe „(§ 33 TierZDV)“ durch die Angabe „nach § 33 TierZDV“ ersetzt.

456. Im Hinweis nach der Tarifstelle 6.1.1.1 wird nach der Angabe „Gebührengesetz NRW“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung“ eingefügt.

457. Die Tarifstelle 6.1.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.1.4.2
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG, und auch der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität.“

458. Die Tarifstelle 6.1.1.5 wird wie folgt gefasst:

„6.1.1.5
Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 80 und 83 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

459. In Tarifstelle 6.1.1.6 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

460. Tarifstelle 6.1.1.7 wird aufgehoben.

461. Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.4.3.1.2.2
GC, quantitativ“.

462. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2.1 eingefügt:

„6.1.2.4.3.1.2.2.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90“.

463. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.3 wird Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.2.2.2.

464. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.2.4 bis 6.1.2.4.3.1.2.7 werden die Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.2.3 bis 6.1.2.4.3.1.2.6.

465. In Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4 wird die Angabe „Hochdruckflüssigkeitschromatographie“ durch die Angabe „High Pressure Liquid Chromatography” ersetzt.

466. Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

“6.1.2.4.3.1.4.2
HPLC, quantitative”.

467. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.4.3.1.4.2.1 eingefügt:

„6.1.2.4.3.1.4.2.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90“.

468. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.4.3 und 6.1.2.4.3.1.4.4 werden die Tarifstellen 6.1.2.4.3.1.4.2.2 und 6.1.2.4.3.1.4.3.

469. Die Tarifstellen 6.1.2.4.4.1.1 und 6.1.2.4.4.1.2 werden wie folgt gefasst:

„6.1.2.4.4.1.1
mit einfachem Aufwand
Gebühr: Euro 27

6.1.2.4.4.1.2
mit höherem Aufwand
Gebühr: Euro 48“.

470. In Tarifstelle 6.1.2.4.9.2.4 wird die Angabe „KBr-Pressling“ durch die Angabe „Kaliumbromid-Pressling“ ersetzt.

471. Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.4.9.3.2
quantitativ“.

472. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2.1 eingefügt:

6.1.2.4.9.3.2.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74“.

473. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.3 wird Tarifstelle 6.1.2.4.9.3.2.2.

474. Die Tarifstellen 6.1.2.4.12.2 bis 6.1.2.4.12.2.2 werden wie folgt gefasst:

„6.1.2.4.12.2
Flüssigchromatographie mit doppelter Massenspektrometrie, im Folgenden LC/MS-MS

6.1.2.4.12.2.1
LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 286

6.1.2.4.12.2.2
LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 38“.

475. Nach Tarifstelle 6.1.2.4.12.4.3 wird die folgende Tarifstelle eingefügt:
„6.1.2.4.12.5
Liquid chromatography-high resolution mass spectrometry, im Folgenden LC-HRMS-Messung, quantitativ, mit Hochauflösung, für die erste Komponente auch als doppelte Massenspektrometrie, im Folgenden MS-MS
Gebühr: Euro 423“.

476. Tarifstelle 6.1.2.4.13.3.1.2 wird wie folgt gefasst:

6.1.2.4.13.3.1.2
mit Technik der Chemischen Ionisierung, im Folgenden CI-Technik, und Niederauflösung
Gebühr: Euro 153“.

477. Tarifstelle 6.1.2.4.13.3.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit Technik der Sekundärionen-Massenspektrometrie, im Folgenden SIM-Technik“.

478. Tarifstelle 6.1.2.4.13.3.3 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.4.13.3.3
Differenzierung mittels
Matrix-Assistierte Laser-Desorption-Ionisierung time of flight -Massenspektrometrie, im Folgenden MALDI-TOF-MS
Gebühr: Euro 12“.

479. In Tarifstelle 6.1.2.4.16.7 wird die Angabe „(zum Beispiel Segmentverfahren)“ durch die Angabe „, zum Beispiel Segmentverfahren“ ersetzt.

480. Tarifstelle 6.1.2.4.26.1.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.4.26.1.2
mit erhöhtem Aufwand, zum Beispiel mit Ultrazentrifuge
Gebühr: Euro 31“.

481. Die Tarifstellen 6.1.2.5.1.1 bis 6.1.2.5.1.7 werden wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.1.1
Pferde ab einem Jahr, Zootiere ab 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 150

6.1.2.5.1.2
Rinder ab einem Jahr, Pferde bis ein Jahr, Zootiere von 500 bis 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 70

6.1.2.5.1.3
Rinder bis ein Jahr, Zuchtschweine ab 100 Kilogramm, Hunde, Pferdefeten, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo von 100 Kilogramm bis 500 Kilogramm, Ziervögel und Reptilien mit hohem wirtschaftlichem Wert
Gebühr: Euro 50

6.1.2.5.1.4
Kälber ab zwölf Wochen, Läufer- und Mastschweine bis 100 Kilogramm, Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: Euro 35

6.1.2.5.1.5
Kälber bis zwölf Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe
Gebühr
: Euro 30

6.1.2.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis acht Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3, Amphibien, Feten außer Pferde
Gebühr: Euro 25

6.1.2.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.1.3 fallen, Fische, Wasserprobe zu Fischen mittels chemisch-physikalischem Schnelltest
Gebühr: Euro 20“.

482. Tarifstelle 6.1.2.5.3.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe oder von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.3.1 fallen
Gebühr: Euro 20“.

483. Tarifstelle 6.1.2.5.4.1.3 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung wie zum Beispiel Gram, Ziehl-Neelsen
Gebühr: Euro 9“.

484. Tarifstelle 6.1.2.5.5.2 wird wie folgt gefasst:

6.1.2.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur“.

485. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.5.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.5.2.1 eingefügt:

„6.1.2.5.5.2.1
Gewinnung einer Reinkultur ohne Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 15“.

486. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.5.2.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.5.2.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.5.2.2
Gewinnung einer Reinkultur mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 22“.

487. In Tarifstelle 6.1.2.5.5.10 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

488. In den Tarifstellen 6.1.2.5.5.17.1 bis 6.1.2.5.5.17.3 wird jeweils die Angabe „pro“ durch die Angabe „je“ ersetzt.

489. In Tarifstelle 6.1.2.5.5.18 wird die Angabe „zur Diagnostik der Amerikanischen Faulbrut“ gestrichen.

490. Tarifstelle 6.1.2.5.6.1 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung“

491. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.1 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.1.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.1.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 5“.

492. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.1.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.1.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.1.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 2 je Probe“.

493 Tarifstelle 6.1.2.5.6.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung“.

494. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.2.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.2.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 10“.

495. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.2.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.2.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.2.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe“.

496. Die Tarifstellen 6.1.2.5.6.3 und 6.1.2.5.6.3.1 werden wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.3
Mehrstufige Methoden wie zum Beispiel Hämagglutinationshemmungstest, im Folgenden HAH, Komplementbindungsmethode, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 16

6.1.2.5.6.3.1
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe“.

497. Tarifstelle 6.1.2.5.6.6 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung“

498. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.6 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.6.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.6.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 13“.

499. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.6.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.6.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.6.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe“.

500. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.5.6.6.2 und 6.1.2.5.6.6.3 werden die Tarifstellen 6.1.2.5.6.6.3 und 6.1.2.5.6.6.4.

501. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.1
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination, Immunoassays“.

502. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.7.1.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18 je Parameter“.

503. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.1.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.1.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Parameter“.

504. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.2
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand“.

505. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.7.2.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 23 je Parameter“.

506. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.2.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.2.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Parameter“.

507. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.3
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand“.

508. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.7.3.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 28 je Parameter“.

509. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.3.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.3.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15 je Parameter“.

510. Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.4
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand“.

511. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.7.4.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 38 je Parameter“.

512. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.7.4.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.7.4.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25 je Parameter“.

513. Tarifstelle 6.1.2.5.6.8 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.8
Serumneutralisationstest, Einzelprobe“.

514. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.6.8 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.1 eingefügt:

„6.1.2.5.6.8.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 16

515. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.1 wird Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.6.8.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Probe“.

516. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.2 wird die Tarifstelle 6.1.2.5.6.8.3.

517. Tarifstelle 6.1.2.5.8.6 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.8.6
Bienen
Gebühr: Euro 6 je Einsendung aus einem Volk“.

518. Tarifstelle 6.1.2.5.8.9.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.8.9.2
Nachweis von Trichinella Larven in Fleisch mit künstlichem Verdauungsverfahren
Gebühr: Euro 11“.

519. Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1 wird wie folgt gefasst:

6.1.2.5.10.2.1
Qualitative PCR“.

520. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1.1 eingefügt:

„6.1.2.5.10.2.1.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25“.

521. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.10.2.1.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15 je Probe“.

522. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.3 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.1.3.

523. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.4 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.10.2.2
Quantitative PCR“.

524. Nach Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2 wird folgende Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2.1 eingefügt:

„6.1.2.5.10.2.2.1
Quantitative PCR mit normalem Aufwand
Gebühr: Euro 70“.

525. Die bisherige Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.5 wird Tarifstelle 6.1.2.5.10.2.2.2 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.10.2.2.2
Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140“.

526. Die bisherigen Tarifstellen 6.1.2.5.10.2.6 bis 6.1.2.5.10.6.4 werden die Tarifstellen 6.1.2.5.10.2.3 bis 6.1.2.5.10.2.3.4 und wie folgt gefasst:

„6.1.2.5.10.2.3
Qualitative PCR aus gepoolten Proben

6.1.2.5.10.2.3.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18 je Parameter

6.1.2.5.10.2.3.2
Erste Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 23 je Parameter

6.1.2.5.10.2.3.3
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Parameter

6.1.2.5.10.2.3.4
Weitere Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Parameter“.

527. Tarifstelle 6.2.1.19 wird wie folgt gefasst:

„6.2.1.19
Wiederholung entweder der praktischen oder der mündlichen Prüfung
Gebühr: Euro 40“.

528. Tarifstelle 6.2.1.20 wird aufgehoben.

529. In Tarifstelle 6.2.3.1 wird die Angabe „275“ durch die Angabe „400“ ersetzt.

530. In Tarifstelle 6.2.3.2 wird die Angabe „55 bis 88“ durch die Angabe „88 bis 500“ ersetzt.

531. Nach der Tarifstelle 6.2.3.2 werden die folgenden Tarifstellen 6.2.3.3 bis 6.2.3.5 eingefügt:

„6.2.3.3
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Berufserfahrung zum Erlass von Kenntnisstandprüfungen nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 80 bis 600

6.2.3.4
Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 110 bis 400

6.2.3.5
Überprüfung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 4 Absatz 3a BTÄO
Gebühr: Euro 308“.

532. Die bisherige Tarifstelle 6.2.3.3 wird Tarifstelle 6.2.3.6.

533. Die bisherige Tarifstelle 6.2.3.4 wird Tarifstelle 6.2.3.7 und wie folgt gefasst:

„6.2.3.7
Ausstellung von Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 BTÄO und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 88“.

534. In Tarifstelle 6.3.2 wird nach dem Buchstaben e der folgende Buchstabe f eingefügt:

„f) der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMHV“.

535. Nach Tarifstelle 6.3.2.8 werden die folgenden Tarifstellen 6.3.2.9 und 6.3.2.9.1 eingefügt:

„6.3.2.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 LMHV
Gebühr: Euro 110 bis 20 000

6.3.2.9.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 6.3.2.9 nach § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100“.

536. Die Tarifstellen 6.3.6 und 6.3.6.1 werden aufgehoben.

537. Die Tarifstellen 6.3.7 bis 6.3.10.5 werden die Tarifstellen 6.3.6 bis 6.3.9.5.

538. Die Tarifstelle 6.3.10.6 wird Tarifstelle 6.3.9.6 und wie folgt gefasst:

„6.3.9.6
Ausgabe eines Begleitpapiers nach § 19 WeinÜV 1995“.

539. Nach Tarifstelle 6.3.9.6 werden die folgenden Tarifstellen 6.3.9.6.1 und 6.3.9.6.2 eingefügt:

„6.3.9.6.1
Ausgabe des Begleitpapiers in Papierform
Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier

6.3.9.6.2
Ausgabe des Begleitpapiers in elektronischer Form
Gebühr: Euro 10 je ausgegebenes elektronisches Begleitpapier“.

540. Tarifstelle 6.4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 17)“.

b) Buchstabe i wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Buchstaben j bis o werden die Buchstaben i bis n.

541. Die Tarifstellen 6.4.1.3.1 und 6.4.1.3.1.1 werden wie folgt gefasst:

„6.4.1.3.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

6.4.1.3.1.1
Der Verwaltungsaufwand ist nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.“

542. Nach Tarifstelle 6.4.1.3.1.1 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.1.3.1.1 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 6.4.1.3.1.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme wird nach Tarifstelle 6.4.1.3.3 berechnet.“

543. In Tarifstelle 6.4.1.3.4 wird die Angabe „oder der kommunalen Untersuchungsämter“ gestrichen.

544. Tarifstelle 6.4.2.1 wird wie folgt gefasst:

„6.4.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2“.

545. Die Tarifstellen 6.4.2.2 und 6.4.2.3 werden wie folgt gefasst:

„6.4.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel nach Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100“.

546. Tarifstelle 6.4.2.4 wird wie folgt gefasst:

„6.4.2.4
Überprüfung der Kundigkeit einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

547. Tarifstelle 6.4.2.6 wird wie folgt gefasst:

„6.4.2.6
Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4“.

548. Tarifstelle 6.4.2.7.8 wird wie folgt gefasst:

„6.4.2.7.8
Ausstellung amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 87 und 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 11 bis 110“.

549. Die Tarifstellen 6.4.2.8 bis 6.4.2.8.2.3 und die Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 6.4.2.8 werden aufgehoben.

550. Die Tarifstellen 6.4.2.9 bis 6.4.2.9.2 werden die Tarifstellen 6.4.2.8 bis 6.4.2.8.2.

551. Tarifstelle 6.4.3.6 wird wie folgt gefasst:

„6.4.3.6
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/671

Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1“.

552. Tarifstelle 6.4.4.1 wird wie folgt gefasst:

„6.4.4.1
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 und 6.1.1.2.“

553. Nach Tarifstelle 6.4.4.1 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme werden nach der Tarifstelle 6.4.4.1.2 berechnet.“

554. Nach der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1 werden die folgenden Tarifstellen 6.4.4.1.1 bis 6.4.4.1.3 eingefügt:

„6.4.4.1.1
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.4.4.1.1:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.4.4.1.2
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.4.4.1.3
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9“.

555. Tarifstelle 6.4.4.3.6.1 wird wie folgt gefasst:

„6.4.4.3.6.1
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:
Gebühr:
a) Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
b) Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
c) Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen“.

556. Tarifstelle 6.5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

c) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3; L 188 vom 15.7.2022, S. 152; L 30 vom 2.2.2023, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung“.

b) Buchstabe j wird aufgehoben.

557. In Tarifstelle 6.5.1.3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 669/2009“ durch die Angabe „der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793“ ersetzt.

558. Die Tarifstellen 6.5.4.1 bis 6.5.4.10 werden wie folgt gefasst:

„6.5.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

6.5.4.3
Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 und Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein hergestellt werden nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischem Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.4.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

6.5.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

559. Die Tarifstellen 6.5.5 und 6.5.5.1 werden wie folgt gefasst:

„6.5.5
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

6.5.5.1
Entscheidung über eine Registrierung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 sowie über deren Aussetzung oder Entzug nach Artikel 14 und Artikel 15 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3.“

560. Nach Tarifstelle 6.5.5.1 werden die folgenden Tarifstellen 6.5.5.2 und 6.5.5.3 eingefügt:

„6.5.5.2
Entscheidung über eine Zulassung oder bedingte Zulassung auch über Entzug, Ruhen oder Rücknahme einer Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.5.3
Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme oder Entzug einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

561. Nach der Tarifstelle 6.5.5.3 wird folgende Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 6.5.5.1 bis 6.5.5.3 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 6.5.5.1 bis 6.5.5.3:
Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der bei der Zulassungsabnahme im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht.“

562. Tarifstelle 6.5.6.1 wird wie folgt gefasst:

„6.5.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

563. Die Tarifstellen 6.5.6.1.1 und 6.5.6.1.2 werden aufgehoben.

564. Tarifstelle 6.5.6.3 wird wie folgt gefasst:

„6.5.6.3.
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

565. Die Tarifstellen 6.5.6.3.1 und 6.5.6.3.2 werden aufgehoben.

566. Tarifstelle 6.5.6.4 wird wie folgt gefasst:

„6.5.6.4
Entscheidung über den Antrag auf die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

567. Die Tarifstellen 6.5.6.4.1 und 6.5.6.4.2 werden aufgehoben.

568. In Tarifstelle 6.5.6.5 wird die Angabe „Euro 50 bis 1 500“ durch die Angabe “ „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“ ersetzt.

569. In Tarifstelle 6.5.7.3 wird die Angabe „Euro 100 bis 500“ durch die Angabe „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“ ersetzt.

570. In Tarifstelle 6.5.7.5 wird die Angabe „Euro 100 bis 500“ durch die Angabe „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“ ersetzt.

571. Tarifstelle 6.6 wird wie folgt gefasst:

„6.6
Tierschutz
Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26; L 137 vom 24.5.2017, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6; L 137 vom 24.5.2017; S. 40) in der jeweils geltenden Fassung
c) der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom 22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung

d) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

e) des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206; 1313) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchG

f) der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchlV

g) der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchHuV

h) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchNutztV

i) der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchVersV

j) der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FerkBetSachkV“.

572. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2 wird wie folgt gefasst:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2:
Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach der Tarifstelle 6.6.1.10 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen, einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung, aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BmTierSSchV, und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt nach der Tarifstelle 6.7.1.1, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“

573. In Tarifstelle 6.6.2.1 wird die Angabe „(Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1099/2009)“ durch die Angabe „nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1099/2009“ ersetzt.

574. In Tarifstelle 6.6.4.4.1 wird die Angabe „TierSchG)“ durch die Angabe „TierSchG“ ersetzt.

575. Nach Tarifstelle 6.6.4.9 wird folgender Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9 eingefügt:

„Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9:
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Sachkunde, das heißt der Kenntnisse und Fähigkeiten, sind Auslagen.“

576. Tarifstelle 6.6.4.9.4 wird aufgehoben.

577. Tarifstelle 6.6.8.4 wird wie folgt gefasst:

„6.6.8.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz 5 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 100“.

578. In Tarifstelle 6.6.8.12 wird die Angabe „(§ 26 Absatz 1 TierSchVersV)“ durch die Angabe „nach § 26 Absatz 1 TierSchVersV in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU“ ersetzt.

579. In Tarifstelle 6.6.8.13.1 wird die Angabe „(ohne“ durch die Angabe „ohne“ und die Angabe „400“ durch die Angabe „600“ ersetzt.

580. Nach Tarifstelle 6.7.1.3.6 wird folgender Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.3.6 eingefügt:

„Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.3.6:
Die Kosten für die Beschaffung des Impfstoffes sind Auslagen.“

581. Tarifstelle 6.7.1.3.7 wird aufgehoben.

582. Die Tarifstellen 6.7.1.3.8 und 6.7.1.3.9 werden die Tarifstellen 6.7.1.3.7 und 6.7.1.3.8.

583. Tarifstelle 6.7.1.10 wird wie folgt gefasst:

„6.7.1.10
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung am Flughafen Köln, einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr, Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen“.

584. Tarifstelle 6.7.4.1.30 wird wie folgt gefasst:

„6.7.4.1.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge sowie die Erstellung von Ersatzbescheinigungen im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 6.7.4.1 bis 6.7.4.1.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230“.

585. In Tarifstelle 6.7.4.2.7.1.2 wird die Angabe „(§ 7, § 10, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 3 und Absatz 6, § 33 Absatz 2, § 34 Absatz 4 und 6, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 7, § 43 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 ViehVerkV)“ durch die Angabe „nach § 7, § 10, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 3 und 6, § 33 Absatz 2, § 34 Absatz 4 und 6, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 7, § 43 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 ViehVerkV“ ersetzt.

586. In Tarifstelle 6.7.4.2.8.5 wird die Angabe „(HI-Tier)“ durch die Angabe „, im Folgenden HI-Tier,“ ersetzt.

587. In Tarifstelle 6.7.4.2.9.2 wird die Angabe „(Ruhendstellung)“ gestrichen.

588. Tarifstelle 6.7.4.2.9.4 wird wie folgt gefasst:

„6.7.4.2.9.4
Entgegennahme der Anzeige und Registrierung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 25 bis 500“.

589. Die Tarifstellen 6.7.4.2.11 bis 6.7.4.2.11.2 werden aufgehoben.

590. Die Tarifstellen 6.7.4.2.12 und 6.7.4.2.12.1 werden die Tarifstellen 6.7.4.2.11 und 6.7.4.2.11.1.

591. Nach Tarifstelle 6.7.4.2.11.1 wird folgende Tarifstelle 6.7.4.2.11.2 eingefügt:

„6.7.4.2.11.2
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 6 TierSeuchErV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

592. Nach Tarifstelle 6.8.1.9 wird folgende Tarifstelle 6.8.1.9.1 eingefügt:

„6.8.1.9.1
Entscheidung über Verlängerung und beziehungsweise oder Chargenerweiterung die erteilten Genehmigungen nach § 11 Absatz 6 Nummer 2 TierGesG betreffend
Gebühr: Euro 40“.

593. Tarifstelle 6.8.2.3 wird wie folgt gefasst:

„6.8.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis“.

594. Nach Tarifstelle 6.8.2.3 werden die folgenden Tarifstellen 6.8.2.3.1 und 6.8.2.3.2 eingefügt:

„6.8.2.3.1
nach Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.3.2
nach § 28 Absatz 1 TAMG in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

595. In Tarifstelle 6.8.2.14 wird die Angabe „(Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der TÄHAV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 BtMVV, § 5 Satz 1 BtMBinHV und den einschlägigen Vorschriften der AMWHV sowie § 40 TierImpfStV 2006)“ durch die Angabe „nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der TÄHAV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 BtMVV, § 5 Satz 1 BtMBinHV und den einschlägigen Vorschriften der AMWHV sowie § 40 TierImpfStV 2006“ ersetzt.

596. Tarifstelle 6.8.2.16 wird wie folgt gefasst:

„6.8.2.16
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis“.

597. Nach Tarifstelle 6.8.2.16 werden die folgenden Tarifstellen 6.8.2.16.1 und 6.8.2.16.2 eingefügt:

„6.8.2.16.1
nach Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.16.2
nach § 28 Absatz 2 TAMG in Verbindung mit Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3“.

598. Tarifstelle 6.8.2.20 wird aufgehoben.

599. Die Tarifstellen 6.8.2.21 und 6.8.2.22 werden die Tarifstellen 6.8.2.20 und 6.8.2.21.

600. Tarifstelle 6.8.2.23 wird Tarifstelle 6.8.2.22 und die Angabe „(§ 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 TAMG)“ wird durch die Angabe „nach § 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 TAMG“ ersetzt.

601. Die Tarifstellen 6.8.2.24 bis 6.8.2.27 werden die Tarifstellen 6.8.2.23 bis 6.8.2.26.

602. Die Tarifstellen 6.8.2.28 bis 6.8.2.30 werden aufgehoben.

603. Tarifstelle 6.9.9.1 wird wie folgt gefasst:

„6.9.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500“.

604. In Tarifstelle 6.10.1.6.1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „80“ ersetzt.

605. In Tarifstelle 6.10.1.6.2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

606. Satz 1 des Hinweises zu Tarifstelle 7.1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.“

607. In Tarifstelle 7.2.2.10.1 wird nach der Angabe „§ 15“ das Wort „der“ eingefügt.

608. In Tarifstelle 7.3 Buchstabe d wird nach der Angabe „S. 104“ die Angabe „, L 188 vom 27.7.2023, S. 62“ eingefügt.

609. Tarifstelle 7.3.1.1 wird wie folgt gefasst:

„7.3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer

a) Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

b) Vermarktungsbescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

c) Transportbescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

d) Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Gebühr: Euro 10 bis 1 500 je Bescheinigung“.

610. Der Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 wird gestrichen.

611. Nach Tarifstelle 7.4.4 wird folgender Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 eingefügt:

„Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4:
Neben den Gebühren der Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG, Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23, erteilt wird.“

612. In Tarifstelle 7.5.1.21 wird die Angabe „nach§ 60 Absatz 3 LFoG)“ durch die Angabe „nach § 60 Absatz 3 LFoG“ ersetzt.

613. Nach Tarifstelle 7.5.2.5 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.5:
Die Kosten der von der Forstbehörde mit der Erstellung einer Genanalyse beauftragten sachverständigen Stellen und Labore werden zusätzlich als Auslagen geltend gemacht.“

614. Tarifstelle 7.5.2.10 wird aufgehoben.

615. Die Tarifstellen 7.6.3.7 bis 7.6.3.7.3 werden wie folgt gefasst:

„7.6.3.7
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche

7.6.3.7.1
Gebührenklasse 1: bis 2,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 200

7.6.3.7.2
Gebührenklasse 2: über 2,0 Hektar bis 10,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 600

7.6.3.7.3
Gebührenklasse 3: über 10,0 Hektar
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3,
Höchstgebühr: Euro 1 000“.

616. Satz 1 des Hinweises zu Tarifstelle 8.1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.“

617. In Tarifstelle 8.2.2 wird die Angabe „Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese“ durch die Angabe „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für sonstige Auskünfte und die Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand“ ersetzt.

618. In Tarifstelle 8.6.1 wird die Angabe „verbringungsregisters“ durch die Angabe „-verbringungsregisters“ und die Angabe „durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom 24.3.2012, S. 25)“ durch die Angabe „zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L198 vom 25.07.2019, S. 241)“ ersetzt.

619. Vor Tarifstelle 9.1 werden die folgenden Tarifstellen 9.0 und 9.0.1 sowie folgender Hinweis zur Tarifstelle 9.0.1 eingefügt:

9.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

9.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Hinweis zur Tarifstelle 9.0.1:
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“

620. In Tarifstelle 9.1.7.5.2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 und 2 und“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie“ ersetzt.

621. Tarifstelle 9.1.13.0 und der nachfolgende Hinweis werden aufgehoben.

622. In den Tarifstellen 9.1.13.1 und 9.1.13.2 und 9.1.13.3.2 wird jeweils die Angabe „der Tarifstelle 9.1.13.0“ durch die Angabe „den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1“ ersetzt.

623. Die Tarifstellen 9.1.13.3 bis 9.1.13.3.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.1.13.3 bis 9.1.13.5 ersetzt:

„9.1.13.3
Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr:
Euro 130

9.1.13.4
Durchführung von sonstigen Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 12 und 13, 15 oder 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr:
Euro 60

9.1.13.5
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8, 9, 10 oder 11 und 13 oder 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0“.

624. In Tarifstelle 9.2.1.1.1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

625. In Tarifstelle 9.2.1.1.2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

626. Nach Tarifstelle 9.2.1.1.2 wird folgende Tarifstelle 9.2.1.1.3 eingefügt:

„9.2.1.1.3
zur großräumigen Aufsuchung
Gebühr:
Euro 300 bis 3 000“.

627. In Tarifstelle 9.2.1.2 wird die Angabe „100 bis 5 000“ durch die Angabe „1 000 bis 10 000“ ersetzt.

628. In Tarifstelle 9.2.1.3 wird die Angabe „1 000 bis 15 000“ durch die Angabe „3 000 bis 30 000“ ersetzt.

629. In Tarifstelle 9.2.1.5 wird die Angabe „50 bis 1 000“ durch die Angabe „250 bis 2 500“ ersetzt.

630. In Tarifstelle 9.2.1.6 wird die Angabe „100 bis 2 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.

631. In Tarifstelle 9.2.1.7 wird die Angabe „25 bis 250“ durch die Angabe „100 bis 1 000“ ersetzt.

632. In Tarifstelle 9.2.1.8 wird die Angabe „25 bis 250“ durch die Angabe „100 bis 1 500“ ersetzt.

633. Tarifstelle 9.2.1.20 wird aufgehoben.

634. Die Tarifstellen 9.2.1.21 bis 9.2.1.24 werden die Tarifstellen 9.2.1.20 bis 9.2.1.23.

635.  Tarifstelle 9.2.1.25 wird aufgehoben.

636. In Tarifstelle 9.2.2 wird die Angabe „Auskunft“ durch die Angabe „Auszüge“ ersetzt.

637. In Tarifstelle 9.2.2.1 wird die Angabe „2,50“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

638. Die Tarifstellen 9.2.2.4.1 bis 9.2.2.4.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.2.2.4.1 bis 9.2.2.4.3.2 ersetzt:

„9.2.2.4.1
ab DIN A 2: Kopie aus analoger Vorlage, größenunabhängig in jeder Farbgebung

9.2.2.4.1.1
erste Kopie jeder Vorlage
Gebühr:
Euro 24

9.2.2.4.1.2
jede weitere Kopie derselben Vorlage
Gebühr:
Euro 9

9.2.2.4.2
ab DIN A 2: Datenabzug aus analoger Vorlage je Vorlage

9.2.2.4.2.1
Scan und erstes GB (Gigabyte)
Gebühr:
Euro 83

9.2.2.4.2.2
jedes weitere GB unabhängig von der Vorlagenzahl
Gebühr:
Euro 9

9.2.2.4.3
ab DIN A 2: Datenabzug aus digitaler Vorlage unabhängig von der Anzahl der Vorlagen

9.2.2.4.3.1
erstes GB (Gigabyte)
Gebühr:
Euro 72

9.2.2.4.3.2
jedes weitere GB
Gebühr:
Euro 2“.

639. Die Tarifstellen 9.2.2.4.4 bis 9.2.2.4.6 werden aufgehoben.

640. Die Ergänzenden Regelungen zur Tarifstelle 9.2.2.4 werden aufgehoben.

641. Der Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4 wird wie folgt gefasst:

„Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4:
Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate größer DIN A 2 abweichend von Tarifstelle 1.1.3.“

642. Die Tarifstellen 9.2.3 bis 9.2.3.7 werden durch die folgenden Tarifstellen 9.2.3 bis 9.2.3.7.7 ersetzt:“

„9.2.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

9.2.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans für Tagebaubetriebe (außer Braunkohle) gemäß §§ 51, 55 BBergG

9.2.3.1.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 5 000 bis 18 500

9.2.3.1.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 9 500 bis 100 000

9.2.3.1.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr:
Euro 1 500 bis 10 000

9.2.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr:
Euro 250 bis 25 000

9.2.3.1.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr:
Euro 250 bis 20 000

9.2.3.2
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Braunkohlenbergbau

9.2.3.2.1
Rahmenbetriebsplan
Gebühr:
Euro 40 000 bis 300 000

9.2.3.2.2
Hauptbetriebsplan
Gebühr:
Euro 10 000 bis 200 000

9.2.3.2.3
Sonderbetriebsplan
Gebühr:
Euro 500 bis 100 000

9.2.3.2.4
Abschlussbetriebsplan
Gebühr:
Euro 500 bis 200 000

9.2.3.3
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas sowie für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG

9.2.3.3.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 1 500 bis 8 000

9.2.3.3.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 3 000 bis 12 000

9.2.3.3.3
Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder Grubengas
Gebühr:
Euro 150 bis 5 000

9.2.3.3.4
Hauptbetriebsplan für sonstige Bohrungen gemäß § 127 BBergG
Gebühr:
Euro 250 bis 2 500

9.2.3.3.5
Sonderbetriebsplan
Gebühr:
Euro 150 bis 2 000

9.2.3.3.6
Abschlussbetriebsplan
Gebühr:
Euro 200 bis 5 000

9.2.3.3.7
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG
Gebühr:
Euro 150 bis 2 000

9.2.3.4
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Salzgewinnung durch Solung und Untergrundspeicherung

9.2.3.4.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 20 000 bis 50 000

9.2.3.4.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 40 000 bis 100 000

9.2.3.4.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr:
Euro 5 000 bis 20 000

9.2.3.4.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr:
Euro 250 bis 25 000

9.2.3.4.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr:
Euro 2 500 bis 50 000

9.2.3.5
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans gemäß §§ 51, 55 BBergG im Bereich Untertagebergbau

9.2.3.5.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 5 000 bis 30 000

9.2.3.5.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 9 500 bis 100 000

9.2.3.5.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 1 500 bis 10 000

9.2.3.5.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr:
Euro 100 bis 17 500

9.2.3.5.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr:
Euro 250 bis 20 000

9.2.3.6
Entscheidung über die Zulassung von Betriebsplänen gemäß §§ 51, 55 BBergG, soweit in den Tarifstellen 9.2.3.1 bis 9.2.3.5 keine gesonderten Regelungen getroffen wurden

9.2.3.6.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 5 000 bis 20 000

9.2.3.6.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr:
Euro 9 500 bis 100 000

9.2.3.6.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr:
Euro 250 bis 20 000

9.2.3.6.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr:
Euro 150 bis 10 000

9.2.3.6.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr:
Euro 250 bis 10 000

9.2.3.7
Allgemeine Vorschriften

9.2.3.7.1
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes gemäß § 56 Absatz 3 BBergG mit Ausnahme der Tarifstelle 9.2.3.3.7
Gebühr:
Euro 250 bis 60 000

9.2.3.7.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG
Gebühr:
Euro 250 bis 1 500

9.2.3.7.3
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG
Gebühr:
250 bis 1 500

9.2.3.7.4
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr:
Euro 250 bis 2 000

9.2.3.7.5
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung gemäß §§ 65 bis 68, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr:
Euro 250 bis 5 000

9.2.3.7.6
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger gemäß §§ 65, 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr:
Euro 250 bis 1 000

9.2.3.7.7
Untersuchung eines Betriebsereignisses
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1“.

643. Tarifstelle 9.3.1 wird wie folgt gefasst:

„9.3.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 9.0 und 9.0.1“

644. Die Tarifstellen 9.3.1.1 bis 9.3.1.4 werden aufgehoben.

645. Tarifstelle 10.1.1.2.3 wird wie folgt gefasst:

„10.1.1.2.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über den Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, die Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen oder die Änderung des Namens des Gewerbebetreibenden nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 2a GewO“.

646. In Tarifstelle 10.1.1.2.4 wird die Angabe „Gewerbean- und -ummeldung“ durch die Angabe „Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung“ ersetzt.

647. Nach Tarifstelle 10.1.1.3.3 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.3.4 eingefügt:

„10.1.1.3.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Konzession nach § 30 GewO in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000“.

648. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.3.4 wird Tarifstelle 10.1.1.3.5 und wie folgt gefasst:

„10.1.1.3.5
Rücknahme oder Wiederruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000“.

649. Nach Tarifstelle 10.1.1.4.3 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.4.4 eingefügt:

„10.1.1.4.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 33a GewO
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000“.

650. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.4.4. wird Tarifstelle 10.1.1.4.5 und die Angabe „2 000“ wird durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

651. In Tarifstelle 10.1.1.5.6 wird die Angabe „1 500“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

652. Nach Tarifstelle 10.1.1.6.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 10.1.1.6.2 bis 10.1.1.6.4 eingefügt:

„10.1.1.6.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33d Absatz 1 GewO
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000

10.1.1.6.3
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 33d GewO
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000

10.1.1.6.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33d GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000“.

653. Nach Tarifstelle 10.1.1.7.3 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.7.4 eingefügt:

„10.1.1.7.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000“.

654. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.7.4 wird Tarifstelle 10.1.1.7.5 und die Angabe „2 000“ wird durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

655. In den Tarifstellen 10.1.1.8.2 und 10.1.1.8.3 wird jeweils die Angabe „250“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

656. In Tarifstelle 10.1.1.8.7 wird die Angabe „150 bis 2 000“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

657. Nach Tarifstelle 10.1.1.9.5 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.9.6 eingefügt:

„10.1.1.9.6
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis nach § 34b GewO
Gebühr:
Euro 100 bis 1 000“.

658. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.9.6 wird Tarifstelle 10.1.1.9.7 und die Angabe „2 000“ wird durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

659. In Tarifstelle 10.1.1.10.3 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

660. In Tarifstelle 10.1.1.10.5 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

661. In Tarifstelle 10.1.1.10.8 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

662. In Tarifstelle 10.1.1.11.1 wird die Angabe „200 bis 1 500“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

663. In Tarifstelle 10.1.1.11.4 wird die Angabe „200 bis 1 000“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

664. Im Hinweis nach Tarifstelle 10.1.1.12 wird nach der Angabe „10.1.1.12.7“ die Angabe „, 10.1.1.12.9 und 10.1.1.12.12“ eingefügt.

665. Nach Tarifstelle 10.1.1.12.8 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.12.9 eingefügt:

„10.1.1.12.9
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 55 GewO
Gebühr:
Euro 100 bis 3 000“.

666. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.12.9 wird Tarifstelle 10.1.1.12.10.

667. Die bisherige Tarifstelle 10.1.1.12.10 wird Tarifstelle 10.1.1.12.11 und die Angabe „2 000“ wird durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

668. Nach Tarifstelle 10.1.1.12.11 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.12.12 eingefügt:

„10.1.1.12.12
Entgegennahme der Anzeige eines Wanderlagers, Prüfung, Kontrolle und mögliche Untersagung nach § 56a GewO
Gebühr:
Euro 50 bis 500“.

669. In Tarifstelle 10.1.1.13.5 wird die Angabe „50 bis 2 000“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

670. In Tarifstelle 10.1.1.14.1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

671. In Tarifstelle 10.1.1.14.8 wird die Angabe „25 bis 1 000“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

672. In Tarifstelle 10.1.1.14.12 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

673. In Tarifstelle 10.1.1.15.1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

674. In Tarifstelle 10.1.1.15.3 wird die Angabe „350 bis 1 000“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

675. In den Tarifstellen 10.1.1.15.5 und 10.1.1.15.7 wird jeweils die Angabe „350 bis 1 500“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

676. In Tarifstelle 10.1.1.15.15 wird die Angabe „500 bis 2 000“ durch die Angabe „100 bis 3 000“ ersetzt.

677. In Tarifstelle 10.1.1.17.1 wird die Angabe „(§ 2 Absatz 1 RennwLottG)“ durch die Angabe „nach § 2 Absatz 1 RennwLottG“ ersetzt.

678. In Tarifstelle 10.1.1.17.6 wird die Angabe „(§ 2 RennwLottG)“ durch die Angabe „nach § 2 RennwLottG“ ersetzt.

679. In Tarifstelle 10.1.1.17.13 wird die Angabe „nach§“ durch die Angabe „nach §“ ersetzt.

680. In den Tarifstellen 10.4.1.1.1.3, 10.4.1.1.2.3, 10.4.1.1.3.3, 10.4.1.1.4.3, 10.4.1.1.5.3, 10.4.1.1.6.3, 10.4.1.2.1.3, 10.4.1.2.2.3, 10.4.1.2.3.3 und 10.4.1.2.4.3 wird jeweils nach der Angabe „je Lauf“ die Angabe „ab der ersten Waffe“ eingefügt.

681. Die Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.1.2.1.4 wird wie folgt gefasst:

„Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 11.1.1.2.1.1 bis 11.1.1.2.1.4:
Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind höchstens 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.“

682. In Tarifstelle 11.1.2.5 wird nach der Angabe „Kosten“ die Angabe „nach Tarifstelle 11.1.2.1.1 und gegebenenfalls nach Tarifstelle 11.1.2.1.2“ eingefügt.

683. In Tarifstelle 11.1.3.1 wird die Angabe „134“ durch die Angabe „13“ersetzt.

684. Nach der Ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.9 werden die folgenden Tarifstellen 11.1.4.1.10 bis 11.1.4.1.10.3 eingefügt:

„11.1.4.1.10
Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 75 StrlSchG

11.1.4.1.10.1
Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AtZüV, mit geringem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 135 für jede überprüfte Person

11.1.4.1.10.2
Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 AtZüV mit erhöhtem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300 für jede überprüfte Person

11.1.4.1.10.3
Überprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 AtZüV mit außergewöhnlich hohem Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 450 für jede überprüfte Person“.

685. Die bisherigen Tarifstellen 11.1.4.1.10 bis 11.1.4.1.24 werden die Tarifstellen 11.1.4.1.11 bis 11.1.4.1.25.

686. In den Tarifstellen 11.1.4.2.1.2.2.2 und 11.1.4.2.1.3.2.2 wird jeweils die Angabe „mittlerem bis“ gestrichen und die Angabe „10 000“ wird jeweils durch die Angabe „10 050“ ersetzt.

687. In Tarifstelle 11.1.4.2.2.2 wird die Angabe „hierzu“ durch die Angabe „für die Prüfung“ ersetzt.

688. In Tarifstelle 11.1.4.2.13.1 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „§ 88 Absatz 2“ und nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „StrlSchV“ eingefügt.

689. In Tarifstelle 11.1.4.2.13.2 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „§ 88 Absatz 2“ und nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „StrlSchV“ eingefügt.

690. In Tarifstelle 11.1.4.2.13.3 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „§ 88 Absatz 2“ und nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „StrlSchV“ eingefügt.

691. Tarifstelle 11.1.6.5 wird wie folgt gefasst:

„11.1.6.5
Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit §§ 29 bis 31 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung“.

692. Nach der Tarifstelle 11.1.6.5 wird folgende Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.6.5 eingefügt:

„Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.6.5:
Anfallende Auslagen für Sachverständige sind gegebenenfalls zusätzlich zu erstatten.“

693. In Tarifstelle 11.2.3.2 wird die Angabe „nach den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)“ durch die Angabe „entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis vom 15. Mai 1997 (GMBl S. 257) zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2011 (GMBl S. 967)“ ersetzt.

694. In Tarifstelle 11.2.4.2 wird die Angabe „450“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

695. In Tarifstelle 11.2.4.3 wird die Angabe „3 700“ durch die Angabe „3 500“ ersetzt.

696. In Tarifstelle 11.2.4.4 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „3 500“ ersetzt.

697. In Tarifstelle 11.2.5 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:

„e) der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1)“.

698. Tarifstelle 11.2.5.1 wird wie folgt gefasst:

„11.2.5.1
Kosten für Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 1 des MüG sowie Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/988, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt.“

699. Nach Tarifstelle 11.2.5.1 werden die folgenden Tarifstellen 11.2.5.1.1 bis 11.2.5.1.4 eingefügt:

„11.2.5.1.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr:
Euro 100

11.2.5.1.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr:
Euro 250

11.2.5.1.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr:
Euro 500

11.2.5.1.4
bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr:
Euro 1 000“.

700. Der Hinweis zu Tarifstelle 11.2.5.1 wird wie folgt gefasst:

„Hinweis zu den Tarifstellen 11.2.5.1 bis 11.2.5.1.4:
Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des MüG oder Ausstellern nach § 2 Nummer 2 des MüG erhoben.“

701. In Tarifstelle 12 wird nach der Angabe „Teilhabegesetz“ die Angabe „, Betreuungsrecht“ eingefügt.

702. Tarifstelle 12.1.1.8 wird wie folgt gefasst:

„12.1.1.8
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die Amtshandlung zurechenbar verursacht worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.

703. In Tarifstelle 12.1.2.6 wird nach der Angabe „PsychThG“ die Angabe „vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.

704. In Tarifstelle 12.1.2.7 wird nach der Angabe „PsychThG“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

705. In Tarifstelle 12.1.4.13 wird nach der Angabe „ApoG“ die Angabe „oder der Leitung einer Krankenhausapotheke nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 ApoG“ eingefügt.

706. Tarifstelle 12.1.5.1.7 wird aufgehoben.

707. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1 wird die Angabe „gelten die nachfolgenden Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.1 bis 12.1.5.1.13.1.44“ gestrichen.

708. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.3.3 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „61“ ersetzt.

709. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.3.7 und 12.1.5.1.13.1.3.8 wird jeweils die Angabe „307“ durch die Angabe „362“ ersetzt.

710. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.3.9 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „46“ ersetzt.

711. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.6.2 und 12.1.5.1.13.1.6.3 wird jeweils die Angabe „270“ durch die Angabe „319“ ersetzt.

712. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.9.2 und 12.1.5.1.13.1.9.3 wird jeweils die Angabe „231“ durch die Angabe „273“ ersetzt.

713. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.9.4 wird die Angabe „129“ durch die Angabe „152“ ersetzt.

714. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.11.1 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „106“ ersetzt.

715. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.16.2 wird die Angabe „46“ durch die Angabe „54“ ersetzt.

716. In den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.19.1 und 12.1.5.1.13.1.19.2 wird jeweils die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

717. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.20.1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

718. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.21.3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

719. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.26 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „106“ ersetzt.

720. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.38 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

721. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.42 wird die Angabe „27“ durch die Angabe „32“ ersetzt.

722. In Tarifstelle 12.1.5.1.13.1.43 wird die Angabe „66“ durch die Angabe „78“ ersetzt.

723. Es werden ersetzt

a) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.1, 12.1.5.1.13.1.2, 12.1.5.1.13.1.17.3, 12.1.5.1.13.1.18.2, 12.1.5.1.13.1.18.3, 12.1.5.1.13.1.22 bis 12.1.5.1.13.1.25, 12.1.5.1.13.1.29, 12.1.5.1.13.1.37 und 12.1.5.1.13.1.39 jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „35“,

b) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.3.1, 12.1.5.1.13.1.3.2, 12.1.5.1.13.1.3.4 bis 12.1.5.1.13.1.3.6, 12.1.5.1.13.1.20.3, 12.1.5.1.13.1.31 und 12.1.5.1.13.1.40 jeweils die Angabe „26“ durch die Angabe „31“,

c) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.4.1, 12.1.5.1.13.1.5.1, 12.1.5.1.13.1.7.1, 12.1.5.1.13.1.8.1, 12.1.5.1.13.1.9.1, 12.1.5.1.13.1.10.1, 12.1.5.1.13.1.11.2, 12.1.5.1.13.1.11.3, 12.1.5.1.13.1.13.1, 12.1.5.1.13.1.13.4, 12.1.5.1.13.1.14.1, 12.1.5.1.13.1.15.1, 12.1.5.1.13.1.27 und 12.1.5.1.13.1.33 jeweils die Angabe „102“ durch die Angabe „120“,

d) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.4.2, 12.1.5.1.13.1.4.3, 12.1.5.1.13.1.5.2, 12.1.5.1.13.1.5.3, 12.1.5.1.13.1.6.1, 12.1.5.1.13.1.7.2, 12.1.5.1.13.1.7.3, 12.1.5.1.13.1.8.2, 12.1.5.1.13.1.8.3, 12.1.5.1.13.1.10.2, 12.1.5.1.13.1.10.3, 12.1.5.1.13.1.12.1, 12.1.5.1.13.1.12.2, 12.1.5.1.13.1.13.2, 12.1.5.1.13.1.13.3, 12.1.5.1.13.1.13.5, 12.1.5.1.13.1.13.6, 12.1.5.1.13.1.14.2, 12.1.5.1.13.1.14.3, 12.1.5.1.13.1.15.2 und 12.1.5.1.13.1.15.3 jeweils die Angabe „115“ durch die Angabe „136“,

e) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.5.4, 12.1.5.1.13.1.6.4, 12.1.5.1.13.1.7.4, 12.1.5.1.13.1.8.4, 12.1.5.1.13.1.10.4, 12.1.5.1.13.1.14.4 und 12.1.5.1.13.1.15.4 jeweils die Angabe „158“ durch die Angabe „186“,

f) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.16.1 und 12.1.5.1.13.1.35 jeweils die Angabe „40“ durch die Angabe „47“,

g) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.16.3 und 12.1.5.1.13.1.32 jeweils die Angabe „62“ durch die Angabe „73“,

h) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.17.1, 12.1.5.1.13.1.17.2 und 12.1.5.1.13.1.41 jeweils die Angabe „54“ durch die Angabe „64“,

i) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.18.1 und 12.1.5.1.13.1.20.2 jeweils die Angabe „23“ durch die Angabe „27“,

j) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.20.4, 12.1.5.1.13.1.20.5 und 12.1.5.1.13.1.28 jeweils die Angabe „32“ durch die Angabe „38“,

k) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.21.1, 12.1.5.1.13.1.21.2 und 12.1.5.1.13.1.34 jeweils die Angabe „13“ durch die Angabe „15“ und

l) in den Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.30 und 12.1.5.1.13.1.36 jeweils die Angabe „16“ durch die Angabe „19“.

724. In Tarifstelle 12.1.6.4.6 wird nach der Angabe „finden“ die Angabe „sowie im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden“ eingefügt.

725. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „oder Leistungsstudie“ und nach der Angabe „35 oder“ die Angabe „einer sonstigen klinischen Prüfung nach“ eingefügt.

726. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.1.1 wird nach der Angabe „Prüfplans“ die Angabe „oder Leistungsstudienplans“ eingefügt.

727. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „oder Leistungsstudie“ und nach der Angabe „35 oder“ die Angabe „einer sonstigen klinischen Prüfung nach“ eingefügt.

728. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.2.1 wird nach der Angabe „Prüfplans“ die Angabe „oder Leistungsstudienplans“ eingefügt.

729. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „oder einer Leistungsstudie“ und nach der Angabe „2 oder“ die Angabe „einer sonstigen klinischen Prüfung nach“ eingefügt.

730. In Tarifstelle 12.1.6.4.6.3.1 wird nach der Angabe „Prüfplans“ die Angabe „oder Leistungsstudienplans“ eingefügt.

731. In den Tarifstellen 12.1.6.4.6.3.2.2 und 12.1.6.4.6.3.2.3 wird jeweils nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „oder Leistungsstudie“ eingefügt.

732. Die Tarifstellen 12.1.8 und 12.1.8.1 werden aufgehoben.

733. Die Tarifstellen 12.1.9 bis 12.1.12.2 werden die Tarifstellen 12.1.8 bis 12.1.11.2

734. Die Tarifstellen 12.1.12.3 bis 12.1.12.3.2 werden durch folgende Tarifstelle 12.1.11.3 ersetzt:

„12.1.11.3
Durchführung von Strahlendiagnostik
Gebühr: nach Abschnitt O-I – Strahlendiagnostik – Ziffern 5000-5031, 5037 sowie 5135-5140 – der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen zur Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ“.

735. Die Tarifstellen 12.1.12.4 bis 12.1.12.6 werden die Tarifstellen 12.1.11.4 bis 12.1.11.6.

736. Tarifstelle 12.1.12.7 wird Tarifstelle 12.1.11.7 und die Angabe „Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ“ wird durch die Angabe „GOÄ“ ersetzt.

737. Die Tarifstellen 12.1.12.8 bis 12.1.12.9.1 werden die Tarifstellen 12.1.11.8 bis 12.1.11.9.1.

738. Tarifstelle 12.1.12.9.2 wird Tarifstelle 12.1.11.9.2 und die Angabe „210“ wird durch die Angabe „280“ ersetzt.

739. Tarifstelle 12.1.12.9.3 wird Tarifstelle 12.1.11.9.3 und die Angabe „90“ wird durch die Angabe „110“ ersetzt.

740. Die Tarifstellen 12.1.9.4 bis 12.1.13.2 werden die Tarifstellen 12.1.8.4 bis 12.1.12.2.

741. Tarifstelle 12.1.13.3 wird Tarifstelle 12.1.12.3 und die Angabe „Leistungsverzeichnis“ wird durch die Angabe „Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen“ ersetzt.

742. Die Tarifstellen 12.1.13.4 und 12.1.13.5 werden die Tarifstellen 12.1.12.4 bis 12.1.12.5.

743. Die Tarifstellen 12.1.13.6 bis 12.1.13.6.3 werden durch folgende Tarifstelle 12.1.12.6 ersetzt:

„12.1.12.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

a) Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

b) Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

c) Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft“.

744. Die Tarifstellen 12.1.14 bis 12.1.14.2 werden aufgehoben.

745. Die bisherigen Tarifstellen 12.1.15 bis 12.1.17.2.7.2 werden die Tarifstellen 12.1.13 bis 12.1.15.2.7.2.

746. Nach Tarifstelle 12.3.2.4.2 werden die folgenden Tarifstellen 12.4 bis 12.4.2.4 eingefügt:

„12.4
Betreuungsrecht
Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtRegV

12.4.1
Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen

12.4.1.1
Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studiengängen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BtRegV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.1.2
Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von betreuungs-spezifischen Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen

12.4.2.1
Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2.2
Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 5 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2.3
Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 6 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.4.2.4
Amtshandlungen zur Prüfung und Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung einzelner Module von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 5 BtRegV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3“.

747. In Tarifstelle 13.1.1 wird nach der Angabe „Zulassungsantrag“ die Angabe „nach § 30 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchulG, in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 3. Dezember 2003 (ABl. NRW. 01/04 S. 9)“ eingefügt.

748. In Tarifstelle 13.1.2 wird die Angabe „des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchulG,“ durch die Angabe „SchulG“ ersetzt.

749. Tarifstelle 13.3.1 wird aufgehoben.

750. Die Tarifstellen 13.3.2 und 13.3.3 werden die Tarifstellen 13.3.1 und 13.3.2.

751. In Tarifstelle 13.5.1.1 wird die Angabe „ff.“ durch die Angabe „bis 13, 13b und 14“ ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, der zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 5.2.1.8.1.1 wird die Angabe „28,10“ durch die Angabe „29,90“ ersetzt.

2. In Tarifstelle 5.2.1.8.1.3 wird die Angabe „52,90“ durch die Angabe „55,95“ ersetzt.

3. In Tarifstelle 5.2.1.8.2.4 wird die Angabe „22,30 bis 168,50“ durch die Angabe „23,42 bis 176,93“ ersetzt.

4. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.1.1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „26,70“ ersetzt.

5. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.1.2 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „27,60“ ersetzt.

6. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.1.3 wird die Angabe „27,10“ durch die Angabe „28,90“ ersetzt.

7. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.1.3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „8,50“ ersetzt.

8. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.2.1 wird die Angabe „28,10“ durch die Angabe „29,60“ ersetzt.

9. In Tarifstelle 5.2.1.8.3.2.2 wird die Angabe „49,30“ durch die Angabe „51,90“ ersetzt.

10. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.2 wird die Angabe „36,50“ durch die Angabe „38,50“ ersetzt.

11. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.3 wird die Angabe „59,40“ durch die Angabe „62,60“ ersetzt.

12. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.4 wird die Angabe „82,70“ durch die Angabe „86,90“ ersetzt.

13. In Tarifstelle 5.2.1.8.4.5 wird die Angabe „63,10“ durch die Angabe „66,30“ ersetzt.

14. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.1 wird die Angabe „98,10“ durch die Angabe „99,90“ ersetzt.

15. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.2 wird die Angabe „45,60“ durch die Angabe „47,90“ ersetzt.

16. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.3 wird die Angabe „30,30“ durch die Angabe „31,90“ ersetzt.

17. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.4 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23,20“ ersetzt.

18. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.2.6 wird die Angabe „39,80“ durch die Angabe „41,90“ ersetzt.

19. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.3.1 wird die Angabe „38,70“ durch die Angabe „40,80“ ersetzt.

20. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.3.2 wird die Angabe „67“ durch die Angabe „74,90“ ersetzt.

21. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.4.2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „36,80“ ersetzt.

22. In Tarifstelle 5.2.1.8.5.6.2 wird die Angabe „31,50“ durch die Angabe „33,10“ ersetzt.

23. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1.1.1 wird die Angabe „24,70“ durch die Angabe „25,90“ ersetzt.

24. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1.1.2 wird die Angabe „25,20“ durch die Angabe „26,50“ ersetzt.

25. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.2.1.1.3 wird die Angabe „26,50“ durch die Angabe „27,80“ ersetzt.

26. In Tarifstelle 5.2.1.8.6.3.1.1 wird die Angabe „17 bis 168,50“ durch die Angabe „17,85 bis 176,93“ ersetzt.

27. In Tarifstelle 5.4.2.1.2.1 wird die Angabe „900 bis 3 420“ durch die Angabe „900 bis
4 090“ ersetzt.

28. In den Tarifstellen 5.2.1.8.1.2, 5.2.1.8.3.1.2, 5.2.1.8.5.1.1 und 5.2.1.8.5.1.2 wird jeweils die Angabe „42,30“ durch die Angabe „44,50“ ersetzt.

29. In den Tarifstellen 5.2.1.8.3.2.3 und 5.2.1.8.5.6.1 wird jeweils die Angabe „14,60“ durch die Angabe „15,40“ ersetzt.

30. In den Tarifstellen 5.2.1.8.4.1 und 5.2.1.8.5.4.1 wird jeweils die Angabe „23,10“ durch die Angabe „24,50“ ersetzt.

31. In den Tarifstellen 5.2.1.8.5.2.5 und 5.2.1.8.5.5.1 wird jeweils die Angabe „16,90“ durch die Angabe „17,90“ ersetzt.

32. In den Tarifstellen 5.2.1.8.5.5.2 und 5.2.1.8.6.1.1.1 wird jeweils die Angabe „22“ durch die Angabe „23,10“ ersetzt.

33. In den Tarifstellen 5.2.1.8.6.1.1, 5.2.1.8.6.2.1 und 5.2.1.8.6.3.1 wird jeweils die Angabe „50,40“ durch die Angabe „52,90“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Mai 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2024 S. 262