Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 31 vom 30.10.2013 Seite 573 bis 584
Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW |
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Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
20303
Verordnung zur Änderung der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Vom 15. Oktober 2013
Auf
Grund des § 73, des § 74 und des § 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes
vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), von denen § 73 durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, und des § 4
Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217),
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird verordnet:
Artikel 1
Die
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) wird wie folgt geändert:
1. Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach
der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a
Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des
Beamtenverhältnisses“.
b) Nach
der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung“.
2. In §
10 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Diese
Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von §
23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in
der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht mehr als fünf Kinder in
Kindertagespflege betreut werden.“
3. In §
13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Dienstbezügen“ gestrichen und die
Wörter „mit Anwärterbezügen“ durch die Wörter „auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst“ ersetzt.
4. § 18
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der
jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Er beträgt während eines
Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27
Arbeitstage. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 2 im ständigen
Wechselschicht- oder Schichtdienst abgeleistet, beträgt der Erholungsurlaub 28
Arbeitstage.“
b) In
Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für
Fälle, in welchen das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im
laufenden Monat endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits
ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach § 18 Abs. 2
Satz 1.“
c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 19
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
b) In
Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 6 aufgehoben.
c) In
dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „–
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils
geltenden Fassung“ und nach dem Wort „Arbeitszeitverordnung“ die Wörter „vom 4.
Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
6. Nach
§ 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung
des Beamtenverhältnisses
(1) Bei
Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der krankheitsbedingt ganz oder
teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro
Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist,
von Amts wegen abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub
nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem
Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23
Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage
sind vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 125
Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu
bringen, unerheblich ob diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen auch für
andere Jahre genommen wurden. § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 findet keine
Anwendung. Darüber hinausgehende etwaige Erholungsurlaubs- oder
Zusatzurlaubsansprüche werden nicht abgegolten. Entsprechend entsteht ein
finanzieller Abgeltungsanspruch auch zum Zeitpunkt des Eintritts in
Freistellungsphasen unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Der
Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag
entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung
bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung der letzten drei Monate
vor Beendigung des Beamtenverhältnisses beziehungsweise vor Beginn einer
Freistellungsphase vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für die Berechnung
ist die Summe dieser Bruttobezüge durch 13 (Wochenzahl des Quartals) und der
sich hieraus ergebende Betrag durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro
Woche zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1
abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.
(3) Der
Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis
beendet wird beziehungsweise die Freistellungsphase vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses beginnt. Der Umfang der nach Absatz 1 abzugeltenden
Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Stelle durch Verwaltungsakt
festzusetzen und der Beamtin oder dem Beamten und zeitgleich der für die
Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.“
7. Nach
§ 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
(1)
Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2,
der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub) übersteigt,
ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die
Personensorge zusteht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine
Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die §§ 23 und 18
Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.
(2)
Angesparter nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall
der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, jedoch spätestens mit
Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das
die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des
angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier
Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche
Belange zu berücksichtigen.“
8. § 25
wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches
gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes gemäß §
20 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in
der jeweils geltenden Fassung.“
b) In
Absatz 3 werden nach dem Wort „Landeswassergesetzes“ die Wörter „vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
9. In § 26
Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz“ die Wörter
„vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung“
eingefügt.
10. In §
27 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hochschulgesetz“ die Wörter „vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
11. In §
29 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sonderurlaubsgesetzes“ die Wörter „vom 31.
Juli 1974 (GV. NRW. S. 768) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
12. § 31
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit
in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder in
Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub
unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde.“
b) Nach
Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2)
Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer
hauptberuflichen Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen oder in Verwaltungen oder öffentliche
Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall
der Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
c) Der
bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
13. § 33
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem
Wort „Lebenspartnerschaftsgesetzes“ die Wörter „vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
bbb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils
das Wort „Schwere“ gestrichen.
ccc) In
der Nummer 6 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wörter „pro Kind, maximal
12 Arbeitstage im Kalenderjahr“ angefügt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
cc) Nach
Satz 5 neu wird folgender Satz eingefügt:
„In
diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich
nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen
Arbeitszeit richtet.“
dd) In Satz 7 werden nach dem Wort
„Sozialgesetzbuch“ die Wörter „- Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Dem
Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die
Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch erforderlichen
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8
und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils
geltenden Fassung ist der erforderliche Urlaub zu gewähren.“
c) In
Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesversorgungsgesetzes“ die Wörter
„vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
d) In
Absatz 5 wird nach dem Wort „Trennungsentschädigungsverordnung“ die Angabe
„(TEVO)“ gestrichen und die Wörter „vom 29. April 1988 GV. NRW. S. 226) in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
14. In §
34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 687)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
15. § 39
Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten/Übergangsregelung
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Abweichend von § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung vom 10. Januar
2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) beträgt der
jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage für das Urlaubsjahr 2012 bei
regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. §
23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung findet Anwendung.
(3) Für
das Urlaubsjahr 2013 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, die nach § 18 Absatz 2 der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) in 2013 einen
Urlaubsanspruch von 29 Tagen oder 30 Tagen haben, 29 bzw. 30 Arbeitstage bei
regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. §
23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung findet Anwendung.
Düsseldorf,
den 15. Oktober 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2013 S. 576