Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 39 vom 30.12.2008 Seite 863 bis 880
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)
602
Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(UStAufteilV)
Vom 16. Dezember 2008
Auf Grund des § 5f Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April
2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626), wird
verordnet:
§ 1
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel
aufgeteilt, der gem. § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie der Verordnung
des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. September 2008 über die Festsetzung
der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
(BGBl. I S. 1928) ermittelt wird. Die aus der Anlage ersichtlichen
Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.
(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2008
sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 209),
geändert durch Artikel 88 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), anzuwenden.
§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine
(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der
vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des
Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land
Nordrhein-Westfalen entfällt.
(2) Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des
Zahlungsbetrages für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für
das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß
§ 17 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils
an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land
Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten
Abschlagszahlung.
(3) Die Zahlungen gem. Absatz 1 erfolgen im Januar, April, Juli und Oktober
am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember
am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember. Die
Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gem. Absatz 2 erfolgt am
jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt vor Ultimo im Januar des
Folgejahres.
§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung
(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind
vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen
durchzuführen.
(2) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen
leitet dem Finanzministerium die Unterlagen über die Berechnung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das Finanzministerium stellt im
Einvernehmen mit dem Innenministerium die auszuzahlenden Beträge fest.
(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesamt
für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen
die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.
(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse.
§ 4
Bekanntgabe
(1) Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an
der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 3 benannten Zeiträume durch besonderen
Runderlass bekannt.
(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die
Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor
den in § 2 Abs. 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.
§ 5
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel
(1) Ausgleichsbeträge nach § 5f Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind
die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem
nach § 5c Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden
Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder
zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun
Stellen hinter dem Komma zu runden.
(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und vom
Innenministerium unter Berücksichtigung des § 5c Abs. 2
Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministeriums der
Finanzen über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der
Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung festzusetzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu
den in § 2 Abs. 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind
Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen,
zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.
§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Verordnung über die
Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 209) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2009 außer Kraft.
(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung
der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach §5c des
Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bis zum 1.
Januar 2012 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der
Zahlungen gem. § 2 weiterhin nach den in der Anlage zu dieser Verordnung
festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächst möglichen
ordentlichen Zahlung zu verrechnen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2008
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Für
den Innenminister
die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV. NRW. 2008 S. 868