Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934
17. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) Westfalen-Lippe |
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Normkopf Norm Normfuß |
17. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) Westfalen-Lippe
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17.
Nachtrag zur Satzung
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
(GUVV) Westfalen-Lippe
Vom
28. Oktober 2005
Aufgrund der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Westfalen-Lippe am 28. Oktober 2005 folgende Änderungen der Satzung des
Verbandes vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818) in der Fassung des 16. Nachtrags
zur Satzung vom 2. Juli 2004 (GV. NRW. S. 423) als 17. Nachtrag zur Satzung
beschlossen:
Artikel
I
Änderung
der Satzung
Die Satzung des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979,
zuletzt geändert durch den 16. Nachtrag vom 2. Juli 2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird in der Klammer die
Angabe „Westf.“ durch die Angabe „Westfalen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nr.
1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach
Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
„b) in den Unternehmen, die in selbständiger
Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie
einen ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem 31.12.2004
entstanden sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 218d Abs. 2 SGB VII),“.
bb) Die
bisherigen Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g.
cc) Unter
Buchstabe c der neuen Fassung wird in der Klammer die Verweisung „§ 129 Abs. 3
Satz 1 SGB VII“ durch die Verweisung „§ 218d Abs. 2 i. V. m. § 129 Abs. 3 Satz
1 SGB VII a. F.“ ersetzt.
b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. Personen,
a) die für die in der Nummer 1 Buchstabe a), d)
oder f) genannten Unternehmen oder für deren Verbände oder
Arbeitsgemeinschaften oder für die in der Nummer 3 genannten Einrichtungen oder
für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in Nummer
1 Buchstabe a) oder d) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder
Arbeitsgemeinschaften oder der in Nummer 3 genannten Einrichtungen ehrenamtlich
tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen
(§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
b) die als ehrenamtlich Tätige oder
bürgerschaftlich Engagierte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII i. V. m. § 32a der
Satzung versichert sind,
c) die als gewählte Ehrenamtsträger in
gemeinnützigen Organisationen auf schriftlichen Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3
SGB VII i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung freiwillig versichert sind,
d) die von einer dazu berechtigten Stelle einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als Zeugen zur Beweiserhebung
herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummern 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„2. für die in selbständiger Rechtsform
betriebenen, übernommenen Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. ,
3. für die in selbständiger Rechtsform
betriebenen Unternehmen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar
oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen
ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem 31.12.2004 entstanden
sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 218d Abs. 2 SGB VII),“.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern
4 und 5.
4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum
31.12.2005“ gestrichen.
b) Satz 2 wird gestrichen.
5. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt neu
gefasst:
„die Unterstützung bei der medizinischen Rehabilitation,
bei der Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft,“.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach „Beiträge“ ein
Komma sowie das Wort „Beitragszuschläge“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach „Beiträge“ die
Angabe „und Beitragszuschläge“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Beitragsordnung regelt insbesondere die
Veranlagung der Mitglieder durch Beiträge, die Erhebung von Beitragszuschlägen
(§§ 185, 162 SGB VII) und Vorschüssen auf die Beiträge (§§ 185, 164 SGB VII)
und die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen, Beitragszuschlägen,
Beitragsvorschüssen sowie Säumniszuschlägen.“
d) In Absatz 3 werden nach „angeforderten
Beiträge“ ein Komma und das Wort „Beitragszuschläge“ eingefügt.
7. In § 26 wird folgender neuer Absatz 4
eingefügt:
„(4) Der Verband kann unter Berücksichtigung der
Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).“
8. In der Überschrift zu „Abschnitt VII“ werden
die Wörter „kraft Satzung“ gestrichen.
9. § 32 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
2. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen
Organisationen,
soweit der Verband auch für das Unternehmen oder
die Organisation zuständig ist und sie nicht schon auf Grund anderer
Vorschriften versichert sind.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden
Beiträge entsprechend der Beitragshöhe für die Beschäftigten des Unternehmens
unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben.“
c) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender neuer
Satz 3 eingefügt:
„Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird unter
Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken ein Kopfbeitrag festgesetzt (§ 154 Abs.
1 Satz 3 i. V. m. § 155 SGB VII).“
10. Nach § 32 wird folgender neuer § 32a
eingefügt:
„§
32a
Versicherung kraft Satzung
Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte versichert, die nicht
bereits nach § 2 SGB VII kraft Gesetztes versichert sind und sich nicht
freiwillig nach § 32 dieser Satzung oder nach der Satzung eines anderen
Unfallversicherungsträgers versichern können, soweit das Land
Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 128 Abs. 2 SGB
VII auf den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe überträgt. Die
Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für
eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt,
welche im öffentlichen Interesse liegen oder mildtätige Zwecke fördern. Die
Tätigkeit muss im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes oder für eine
Organisation, die ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes hat,
erfolgen. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“
Artikel
II
Änderung
der Mehrleistungsbestimmungen
(Anhang zu § 19 der Satzung)
Der Anhang zu § 19 der Satzung –
Mehrleistungsbestimmungen – wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird Buchstabe e wie folgt neu gefasst:
„e) Personen, die für die in § 2 Satz 2 Nr. 1
Buchstaben a), d) oder f) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder
Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen
oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 2
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a) oder d) der Satzung genannten Unternehmen oder deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in § 2 Satz 2 Nr. 3 der Satzung
genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10,
94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, § 2 Satz 2 Nr. 2 1. Alternative der Satzung), und“.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach „Ehegatte“ die Angabe
„oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.
b) In Satz 4 wird nach „Ehegatte“ die Angabe
„oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird nach „Ehegatte“ die
Angabe „oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“
eingefügt.
Artikel
III
Änderung
der Beitragsordnung
(Anhang zu § 23 der Satzung)
Der Anhang zu § 23 der Satzung – Beitragsordnung
– wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der
Beitragsgruppe „EB 2“ werden nach den Wörtern „Zweckverbände sowie Unternehmen
nach“ die Angabe „§ 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII“, nach „§ 129 Abs. 3 SGB VII“ die
Angabe „a. F.“ und nach der Angabe „soweit nicht in der Beitragsgruppe EB 3“
ein Komma sowie die Angabe „ferner die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung
freiwillig Versicherten“ eingefügt.
bb) Bei der
Beitragsgruppe „BS (Berufsschüler)“ werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter
„oder von Hochschulen“ eingefügt.
cc) Bei der
Beitragsgruppe „KM (Kommunale Mandatsträger)“ wird nach dem Wort „Gemeinden“
die Angabe „bzw. die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung versicherten Personen“
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4
eingefügt:
„(4) Voraussetzung der Zurechnung nach § 32 Abs.
1 der Satzung Versicherter zur jeweiligen Beitragsgruppe ist, dass im
Beitragsjahr die freiwillige Versicherung bestanden hat (§ 32 Abs. 4 der
Satzung).
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Der Beitragsgruppe EB 2 sind ferner alle
Entschädigungsleistungen für nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung Versicherte
zuzurechnen.“
b) In Absatz 5 wird nach „§ 2 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b) 2. Alternative“ die Angabe „und Buchstabe c)“ eingefügt.
c) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Gemeinden“
die Angabe „sowie die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung Versicherten“
eingefügt.
d) In Absatz 7 wird der zweite Halbsatz nach dem
Semikolon wie folgt neu gefasst:
„dazu zählen insbesondere die Entschädigungsleistungen
in den Fällen des § 2 der Beitragsordnung und des § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe
f), Nummer 2 Buchstabe a) (ausgenommen kommunale Mandatsträger), Buchstaben b)
und d), Nummern 4 bis 14 der Satzung.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Verweisung
„(Absatz 4)“ ein Komma und die Angabe „soweit nicht anders geregelt, und einem
gegebenenfalls nach § 6a dieser Beitragsordnung zu ermittelnden Zuschlag“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der für eine Beitragsgruppe jeweils
maßgebliche Hebesatz ergibt sich, soweit nachstehend nichts anderes geregelt
ist, aus der Division des Anteils der Beitragsgruppe an der Umlage (§ 4) durch
den für die Gruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 3). Der Hebesatz der
Beitragsgruppe EB 4 und für freiwillig Versicherte in den Beitragsgruppen EB 2
und KM ist ein Geldbetrag im Sinne des § 187 Abs. 3 SGB VII und wird in vollen
Euro festgesetzt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
„(3) Soweit für die nach § 28a Abs. 7 SGB IV der
Einzugstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach §
185 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung
ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz
festgelegt wird, tritt dieser insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser
Beitragsordnung.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) Hinter dem
ersten Spiegelstrich werden in dem Zitat in der Klammer die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt und nach der Klammer die Angabe „sowie der
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung Versicherten“ eingefügt.
bb) Hinter dem zweiten Spiegelstrich wird
in dem Zitat in der Klammer die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“
ersetzt.
cc) Hinter dem
fünften Spiegelstrich wird nach „§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) 2. Alternative“
die Angabe „und Buchstabe c)“ eingefügt.
dd) Hinter dem
sechsten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Angabe „sowie der
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung Versicherten“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§
6a
Beitragszuschlag
(1) Den Beitragspflichtigen der Beitragsgruppen
1, 2, 4, 5 und 6 werden unter Berücksichtigung der Kosten der zu
entschädigenden Unfälle (§ 193 SGB VII) Zuschläge zum Beitrag auferlegt (§ 186
Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 162 SGB VII), wenn die
Eigenbelastung (Absatz 4) des Mitglieds die Durchschnittsbelastung (Absatz 3)
der Mitglieder einer Beitragsgruppe überschreitet. Die Zuschläge werden für
jede Beitragsgruppe getrennt nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.
(2) Der Zuschlag wird jeweils im Nachhinein zum
Mittelwert der Beiträge der beiden auf einander folgenden Jahre erhoben, für
die zuletzt Entlastung erteilt worden ist. Eine Zuschlagserhebung setzt voraus,
dass das Mitglied im gesamten Zeitraum des Absatzes 3 Satz 2 beitragspflichtig
war. Zuschlagspflichtig sind bei Vorliegen der nachstehend genannten
Voraussetzungen die in den nach Satz 1 maßgeblichen Jahren beitragspflichtigen
Mitglieder, auch wenn sie später aus der Zuständigkeit des Verbandes
ausgeschieden sind. Der Zuschlag soll in Verbindung mit einer
Beitragsfestsetzung erhoben werden.
(3) Die Durchschnittsbelastung ergibt sich in
den einzelnen Beitragsgruppen aus der Division der nach Satz 2 ermittelten
Entschädigungsleistungen durch den Anteil der jeweiligen Beitragsgruppe an der
Umlage (§ 4). Zu berücksichtigen sind dabei die Entschädigungsleistungen, die
in den Jahren nach Absatz 2 Satz 1 für Unfälle aufgebracht worden sind, die
sich in diesem Zeitraum ereignet haben. Maßgeblich sind die Ergebnisse der
Jahresrechnungen. Nicht berücksichtigt werden bei den Berechnungen und
Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle
und Berufskrankheiten. Bei der Division nach Satz 1 sind die Anteile der
Beitragsgruppe an der Umlage für den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraum zu
berücksichtigen.
(4) Die Eigenbelastung wird durch die Division
der dem Mitglied im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zuzurechnenden
Entschädigungsleistungen durch die für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge
ermittelt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Der Zuschlag beträgt
1. 5 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die
Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um 5 bis zu 25 %
überschreitet,
2. 10 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die
Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 25 und bis zu
50 % überschreitet,
3. 15 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die
Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 50 und bis zu
75 % überschreitet,
4. 20 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die
Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 75 und bis zu
100 % überschreitet,
5. 25 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die
Durchschnittsbelastung der jeweiligen Beitragsgruppe um mehr als 100 %
überschreitet.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Festsetzung des Beitrags, des Zuschlags und
deren Grundlagen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Verweisung
„(§ 4)“ ein Komma eingefügt sowie das Wort „und“ gestrichen, ferner nach
„Beitragsmaßstäbe“ die Angabe „und die Durchschnittsbelastungen nach § 6a Abs.
3“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der Geschäftsführer errechnet für jedes
Mitglied den Beitrag (§ 5 Abs. 1) sowie einen Beitragszuschlag (§ 6a) und setzt
diese durch Beitragsbescheid (§ 8) fest, sofern sich nicht aus § 185 Abs. 4
Satz 6 SGB VII i.V.m. § 28a Abs. 7 SGB IV für der
Einzugsstelle gemeldete geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten etwas
anderes ergibt. Beiträge und Zuschläge werden in vollen Euro festgesetzt.“
6. § 8 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3
wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. ein eventueller Beitragszuschlag sowie die
diesem zugrunde liegende Eigen- und Fremdbelastung,“.
bb) Die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 5.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „kann die
Beitragsfestsetzung“ durch die Angabe „können die Festsetzungen nach Absatz 1“
ersetzt.
Artikel
IV
In-Kraft-Treten
Der siebzehnte Nachtrag tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft mit der Maßgabe, dass Beitragszuschläge
nach § 6a des Anhangs zu § 23 der Satzung – Beitragsordnung – erstmalig im Jahr
2007 erhoben werden.
Münster, den 28. Oktober 2005
Rainer J o h n
Lothar S z y c h
Vorsitzender
des Vorstandes
Genehmigung
Der von der Vertreterversammlung am 28. Oktober
2005 beschlossene 17. Nachtrag zur Satzung des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB
IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 29. November 2005
I – 3541.8.109
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
K
l e i n
GV.
NRW. 2005 S. 929