Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2006
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2006
Vom 23. Mai 2006
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2006
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2006)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen
des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 2
Steuerverbund
§ 3
Zuweisungen
außerhalb des Steuerverbundes
Zweiter Teil
Steuerverbund
§ 4
Ermittlung des
Verbundbetrages
§ 5
Vorwegabzüge
vom Verbundbetrag
§ 6
Aufteilung des
verteilbaren Verbundbetrages
§ 7
Grundsätze für
die Schlüsselzuweisungen
§ 8
Aufteilung der
Schlüsselmasse
§ 9
Festsetzung
der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
§ 10
Ermittlung der
Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
§ 11
Ermittlung der
Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
§ 12
Festsetzung
der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
§ 13
Ermittlung der
Ausgangsmesszahl für die Kreise
§ 14
Ermittlung der
Umlagekraftmesszahl für die Kreise
§ 15
Festsetzung
der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
§ 16
Ermittlung der
Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
§ 17
Ermittlung der
Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
§ 18
Pauschale
Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen und
Landschaftsverbänden
§ 19
Pauschale
Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich
(Schulpauschale)
§ 20
Pauschale
Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im
Sportbereich (Sportpauschale)
§ 21
Zuweisungen an
Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs-
und besonderer Bedarfssituationen
Dritter
Teil
Zuweisungen
außerhalb des Steuerverbundes
§ 22
Zuweisungen zu
den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen
§ 23
Kompensationsleistungen
an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs
§ 24
Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans
Vierter Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 25
Kreisumlage
§ 26
Landschaftsumlage
§ 27
Verbandsumlage
des Regionalverbandes Ruhr
Fünfter
Teil
Gemeinsame
Vorschriften und Verfahren
§ 28
Grundlagen für
die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus
dem Steuerverbund
§ 29
Verfahrensregelungen
zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem
Steuerverbund
§ 30
Ausgleich fehlerhafter
Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§ 31
Bewirtschaftung
der Mittel des Steuerverbundes
§ 32
Förderungsgrundsätze
für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aus dem
Landeshaushalt
§ 33
Kürzungsermächtigung
Sechster
Teil
Übergangs-
und Durchführungsvorschriften
§ 34
Endgültige
Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages
nach dem Solidarbeitraggesetz 2004
§ 35
Durchführungsvorschriften
§ 36
In-Kraft-Treten
und Geltungsdauer
Anlagen
Anlage 1
Ableitung
Steuerverbund 2006
Anlage 2
Hauptansatzstaffel
Anlage 3
Schüleransatzstaffel
Anlage 4
Pauschale Zuweisungen
an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere
Belastungen tragen (Kurortehilfe)
Anlage 5
Pauschale
Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von
Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe)
Anlage 6
Pauschale
Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Stationierung von Gaststreitkräften
Anlage 7
Anteile und
Auszahlungstermine der Zuweisungen nach § 29 Abs. 3
Erster Teil
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
(1)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen
übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und
Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und
zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des
Landes (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(4)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer
Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.
(5)
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer
Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
§ 2
Steuerverbund
Die
Regelungen zur Ermittlung und Aufteilung des Verbundbetrages werden in den §§ 4
bis 21 getroffen.
§ 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
Außerhalb
des Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen nach
näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des
Landes. Die entsprechenden Regelungen werden in den §§ 22 bis 24 getroffen.
Zweiter Teil
Steuerverbund
§ 4
Ermittlung des Verbundbetrages
(1)
Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23,0 vom Hundert
(Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und
der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung.
Ferner
beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23,0 vom Hundert an
vier Siebteln der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (Landessteuer).
(2)
Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im
Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden
Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres
(Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird
1.
das ermittelte Ist-Aufkommen der Gemeinschaftssteuern insgesamt um die
Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum
erhöht oder vermindert;
2.
das ermittelte Ist-Aufkommen der Umsatzsteuer um den für
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs ausgezahlten Betrag im Verbundzeitraum vermindert;
3.
das ermittelte Ist-Aufkommen der Umsatzsteuer um den interkommunalen
Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Zusammenhang
mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954) im Verbundzeitraum erhöht.
(3)
Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Verbundbetrag wird im
Haushaltsjahr 2006 zur Ablösung von Kreditierungen früherer Steuerverbünde
insgesamt ein Betrag von 674 380 000 EUR abgezogen.
(4)
Nach dem Ist-Aufkommen der dem Steuerverbund 2004 zugrunde gelegten
Verbundgrundlagen ist dieser um 14 998 000 EUR zu niedrig berechnet worden.
Dieser Betrag wird dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Verbundbetrag im
Haushaltsjahr 2006 zugeführt.
(5)
Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Verbundbetrag werden 166 200 000
EUR für Zuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände nach Maßgabe
des Landeshaushalts abgezogen.
(6)
Die Ermittlung des Verbundbetrages gemäß der Absätze 1
bis 5 und § 5 erfolgt in Anlage 1 zu diesem Gesetz. Sie ergibt den
verteilbaren Verbundbetrag.
§ 5
Vorwegabzüge vom Verbundbetrag
(1)
Von dem nach § 4 ermittelten Verbundbetrag werden Aufwendungen des Landes
abgezogen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund
gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen im Haushaltsjahr
2006 zu entrichten hat.
(2)
Aufwendungen nach Absatz 1 sind
1.
die vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften
und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen;
2.
die zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als
Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten vom
Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufzubringenden finanziellen Mittel.
(3)
Den Aufwendungen nach Absatz 2 sind vorläufig die Ansätze im Haushaltsplan des
Landes zugrunde zu legen; soweit die Haushaltsansätze von den Ergebnissen der
Haushaltsrechnung des Landes für das entsprechende Haushaltsjahr abweichen, ist
der Ausgleich spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.
(4)
Die vorläufige Höhe der Aufwendungen nach Absatz 2 ergibt sich aus Anlage 1 zu
diesem Gesetz.
§ 6
Aufteilung des verteilbaren Verbundbetrages
Der
sich aus den Berechnungen nach den §§ 4 und 5 ergebende verteilbare
Verbundbetrag wird auf Schlüsselzuweisungen, pauschale Zuweisungen für
kommunale Investitionsmaßnahmen, fachbezogene Sonderpauschalen und
Bedarfszuweisungen aufgeteilt. Die entsprechenden Regelungen werden in den §§ 7
bis 21 getroffen.
A.
Schlüsselzuweisungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse
§ 7
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1)
Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen,
deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer
durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft
bemisst. Besonders berücksichtigt werden Belastungen,
-
die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,
- die Gemeinden
aufgrund hoher Soziallasten,
- die Gemeinden
durch Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen
entstehen.
(2)
Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl
(§§ 10, 13 und 16) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 11) oder
Umlagekraftmesszahl (§§ 14 und 17) berechnet.
§ 8
Aufteilung der Schlüsselmasse
Für
Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 4 962 384 000 EUR zur
Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf
-
die Schlüsselmasse für Gemeinden mit 3 894 894 000
EUR
- die
Schlüsselmasse für Kreise mit 580 700 000 EUR
- die
Schlüsselmasse für Landschaftsverbände mit 486 790 000 EUR.
2.
Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
(1)
Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des
Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 10) und der
maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 11).
(2)
Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde
keine Schlüsselzuweisung.
§ 10
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
(1)
Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz
(Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.
(2)
Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem
Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.
(3)
Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten
Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die Zahl der
Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel). Die
Hauptansatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in der Anlage 2
zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen
zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen
liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter
dem Komma aufgerundet.
(4)
Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 28 Abs.
4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im
Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet
(Schüleransatzstaffel). Die Schüleransatzstaffel mit den entsprechenden
Hundertsätzen ist in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt. Vor Anwendung
dieses Hundertsatzes wird die Zahl
-
nicht integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen aller Schulformen, die in
Ganztagsform beschult werden, mit 1,5
-
integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform beschult
werden, mit 3,0
-
integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult
werden, mit 5,1
vervielfältigt.
Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende Schüleransatz beträgt 92 vom
Hundert des so ermittelten Wertes.
Soweit
Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband
angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.
Der
Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler
gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen
Gemeinden besuchen.
(5)
Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für jeden gemeldeten Arbeitslosen
nach § 28 Abs. 5 mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr gewährt.
Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Arbeitslosen
je nach Dauer der Arbeitslosigkeit vervielfältigt:
Dauer
der Arbeitslosigkeit
Vervielfältiger
6 Monate bis
unter 12 Monate
5,0
12 Monate bis unter
24 Monate
6,0
24 Monate und
länger
7,0.
(6) Der
Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 28 Abs. 6 gewährt. Für die
Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,15 multipliziert.
(7)
Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen
Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen
an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 11
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
(1)
Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden
geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der
Referenzperiode nach § 28 Abs. 7.
(2)
Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1. bei der
Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im
zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz,
multipliziert mit 403;
Soweit in der
Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für
Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen
durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten
Hebesatz geteilt und mit 403 multipliziert.
2.
bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den
im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz,
multipliziert mit 192;
3.
bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den
im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz,
multipliziert mit 381;
4.
bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der
Referenzperiode
-
zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an
die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs,
-
unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
5.
bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der
Referenzperiode;
6.
bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode, geteilt
durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten
Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode
festgesetzten Vervielfältigern für die
Gewerbesteuerumlage.
Soweit in der
Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für
Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.
3.
Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise
§ 12
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
Jeder
Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der
maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 13) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl
(§ 14).
§ 13
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise
(1)
Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz
(Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.
(2)
Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3)
Der Hauptansatz wird den Kreisen für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten
Einwohner gewährt. Die Einwohnerzahl entspricht dem Hauptansatz.
(4)
Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 28 Abs.
4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende Schüleransatz beträgt 163
vom Hundert des so ermittelten Wertes.
(5)
Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen
Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen
an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 14
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise
Die
Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 25 festgelegten Umlagegrundlagen
mit einem einheitlichen Umlagesatz von 34,6 vom Hundert vervielfältigt werden.
4.
Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände
§ 15
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
Jeder
Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag
zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 16) und der maßgeblichen
Umlagekraftmesszahl (§ 17).
§ 16
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
(1)
Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die
maßgebliche Einwohnerzahl mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2)
vervielfältigt wird.
(2)
Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen
Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen
an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.
§ 17
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Die
Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 26 festgelegten
Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,6 vom Hundert
vervielfältigt werden.
B.
Pauschale Zuweisungen für kommunale Investitionsmaßnahmen
§ 18
Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen
und Landschaftsverbänden
(1)
Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 321 035
000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2)
Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 270 741 000 EUR für eine allgemeine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird auf alle
Gemeinden aufgeteilt. Dabei werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen
Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.
(3)
Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 27 359 000 EUR für eine Investitionspauschale
zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der
Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Der Betrag wird auf alle kreisfreien
Städte und Kreise aufgeteilt. Die Mittel werden auf die Empfängerkommunen nach
der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre verteilt.
(4)
Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 22 935 000 EUR für eine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Der
Betrag wird auf die Landschaftsverbände aufgeteilt. Die Mittel werden nach der
maßgeblichen Einwohnerzahl verteilt.
(5)
Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner
über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und
festgesetzt.
C.
Sonderpauschalzuweisungen
§ 19
Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale)
(1)
Zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich wird den Gemeinden
und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 460 000 000
EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel können im Rahmen des § 94 Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) für den
Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von
Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden
eingesetzt werden.
(2)
Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 28 Abs.
4 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen.
(3)
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder
Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175 000 EUR, jedem Kreis,
der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300 000 EUR und jedem
Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 500 000 EUR gewährt
wird.
§ 20
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Sportbereich (Sportpauschale)
(1)
Zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich wird den Gemeinden
insgesamt ein Betrag von 50 000 000 EUR zur Verfügung
gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und
Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung, den Erwerb, Miete und Leasing
von Sportstätten einzusetzen.
(2)
Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 28 Abs. 3.
(3)
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder
Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 EUR gewährt wird.
D.
Besondere Zuweisungen außerhalb des Schlüsselzuweisungssystems
§ 21
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung
außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen
(1)
Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller
Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystem
keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 19 354
000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2)
Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für
1.
pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter
Kurort besondere Belastungen tragen, in Höhe von bis zu 5 336 000 EUR; die
empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende
Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;
2.
pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der
Erhebung von Abwassergebühren (§ 76 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 [GV. NRW. S. 666], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 [GV. NRW. S. 644]) in Höhe von bis zu 1 698 000 EUR; die empfangsberechtigten
Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus
der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der
Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 288), außer Betracht;
3.
pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften in Höhe von bis zu 3
927 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde
zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz;
4.
pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung der Kosten, die
durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), entstehen, in Höhe von 5 953
000 EUR; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband
Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;
5.
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher
oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen sowie zur Abmilderung von
Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, in Höhe von
2 439 000 EUR.
(3)
Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen
eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen unterstützt werden, die der
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung oder der Einführung und
Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben dienen.
Dritter Teil
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
Erster Abschnitt Leistungen
nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
§ 22
Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen
(1)
Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter
eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die
durch die Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des
Lastenausgleichs entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 7 200 000 EUR.
(2)
Aus den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln werden die Verwaltungskosten
für Sonderzuständigkeiten und Vororttätigkeiten voll, im Bereich der
Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter anteilig
erstattet.
Einzelheiten
der Zuweisungen regelt das Finanzministerium.
(3)
Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise und/oder kreisfreier
Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten
Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen.
Wird
eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der
Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige
Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.
§ 23
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1)
Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des
Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Abs. 1 Satz
4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,3956),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2990), zusteht.
(2)
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der
in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage
festgesetzt ist.
(3)
Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 475 000 000 EUR festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der
jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die
Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.
(4)
Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag
auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des
Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach
Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit
der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.
(5)
Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der
Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das Innenministerium.
Zweiter
Abschnitt
§ 24
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans
Das
Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des
Haushaltsplans.
Die
haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze
werden vom Innenministerium und Finanzministerium jährlich bekannt gegeben.
Vierter Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 25
Kreisumlage
(1)
Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung (KrO))für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird in Hundertsätzen der festgelegten Umlagegrundlagen
festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage sind
-
die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 11) der kreisangehörigen Gemeinden;
-
die festgesetzten Schlüsselzuweisungen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden;
-
die für das Haushaltsjahr 2004 endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträge der
kreisangehörigen Gemeinden unter Berücksichtigung der bereits erbrachten oder
erhaltenen Leistungen aufgrund der nach dem Solidarbeitraggesetz 2004
festgesetzten Ausgleichsbeträge.
Für
die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder
Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr 2006 hinaus
bis zum In-Kraft-Treten des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das folgende Jahr.
§ 26
Landschaftsumlage
(1)
Die Landschaftsumlage nach § 22 Landschaftsverbandsordnung wird in
Hundertsätzen der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur
Erhebung der Landschaftsumlage sind
-
die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 11) der kreisfreien Städte;
-
die festgesetzten Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 9);
-
die festgesetzten Umlagegrundlagen (§ 25 Abs. 1) und Schlüsselzuweisungen der
Kreise (§ 12);
-
die für das Haushaltsjahr 2004 endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträge der
kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der bereits erbrachten oder
erhaltenen Leistungen aufgrund der nach dem Solidarbeitraggesetz 2004
festgesetzten Ausgleichsbeträge.
(2)
§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 27
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr
Für
die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 26 entsprechend.
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 28
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 7 bis 21 erforderlichen Daten
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den entsprechenden amtlichen Statistiken
entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der
Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für
diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 30 keine Anwendung.
(2)
Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht
aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese nach Maßgabe
des Innenministeriums und des Finanzministeriums unmittelbar bei den Gemeinden
und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.
Die
Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der
kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den
zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik Nordrhein-Westfalen und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und
Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen.
Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so
können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass
geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung
entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für
den Finanzausgleich unterbleibt. § 30 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene
Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember 2004.
(4)
Als Zahl der Schüler im Sinne des § 10 Abs. 4, des § 13 Abs. 4 und des § 19
Abs. 2 gilt die in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum
Stichtag 15. Oktober 2004.
(5)
Als Zahl der dauerhaft Arbeitslosen im Sinne des § 10 Abs. 5 gilt die von der
Bundesagentur für Arbeit ermittelte Arbeitslosenzahl zum Stichtag 31. Dezember
2004.
(6)
Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 10 Abs.
6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl zum
Stichtag 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung von Abweichungen aufgrund der
von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse früherer
Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf von
drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des
Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren
nach § 30 findet keine Anwendung.
(7)
Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 11 Abs. 2 wird
auf den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 festgesetzt.
(8)
Als Gebietsfläche im Sinne des § 18 Abs. 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag
31. Dezember 2004 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des
Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
(9)
Das Innenministerium und das
Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 8, die der
Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind,
ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend
festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht
angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des
Finanz- und Lastenausgleichs führen.
(10)
Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 an
Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen
zu tragen haben werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen
Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30.
Juni 2005 berücksichtigt.
(11)
Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich
besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 21 Abs. 2 Nr. 2
werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des Innenministeriums über die
Höhe der satzungsmäßig erhobenen Abwassergebühren durchgeführt.
(12)
Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach §
21 Abs. 2 Nr. 3 werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des Innenministeriums
bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb
der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen durchgeführt.
§ 29
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung
der Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Zuweisungen
nach den §§ 7 bis 21 werden jährlich durch das Innenministerium und das
Finanzministerium errechnet und festgesetzt.
(2)
Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die
jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven
Bedarfs nach den §§ 10, 13 und 16 und zur Festlegung der normierten
Einnahmekraft nach den §§ 11, 14 und 17, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und
Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des
Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
Das
Innenministerium und das Finanzministerium können auch eine auf Dauer angelegte
Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen
Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den
Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende
Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.
(3)
Die Schlüsselzuweisungen nach § 8, die pauschalen Zuweisungen zur Förderung
investiver Maßnahmen nach § 18, die pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung
kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19 und die pauschalen
Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach § 20 werden zu den
in Anlage 7 ausgewiesenen Terminen mit den dort festgesetzten Anteilen
ausgezahlt.
(4)
Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 8, der pauschalen
Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 18, der pauschalen
Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19
und der pauschalen Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach
§ 20 für das Jahr 2006 nicht vor dem ersten in Anlage 7 festgesetzten
Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das
Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin Abschlagszahlungen bis
zur Höhe der für das Haushaltsjahr 2005 vorgesehenen Beträge auszuzahlen. In
besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die
Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die
Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten
ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.
(5)
Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 21 werden vom
Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.
(6)
Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden
durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das
Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen
den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die
Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
Leistungen
nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige
Haushaltsjahr durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums
festgesetzt.
(7)
Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können
im Haushaltsjahr 2007 für Schlüsselzuweisungen, für pauschale Zuweisungen zur
Förderung investiver Maßnahmen, für pauschale Zuweisungen zur Unterstützung
kommunaler Aufwendungen im Schulbereich und für pauschale Zuweisungen für
kommunale Aufwendungen im Sportbereich Abschlagszahlungen bis zur Höhe der im
Haushaltsjahr 2006 zu den entsprechenden Terminen bereitgestellten
Gesamtteilbeträge geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für
das Jahr 2007 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die
Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des
neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem
Steuerverbund zu verrechnen.
§ 30
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
nach § 8, der pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach §
18 und der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im
Schulbereich nach § 19 Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen
Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag der
Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines
Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.
Im
Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen.
(2)
Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den in den
jeweiligen Haushaltsjahren zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach §
8, den pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 18 und
den pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im
Schulbereich nach § 19 verrechnet.
(3)
Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund
verrechnet werden.
§ 31
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes
(1)
Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 6 bis 21
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
(2)
Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen
-
nach §§ 21 bis 27 GFG 2004/2005 regeln die jeweils fachlich zuständigen
Ministerien;
-
nach § 28 GFG 2004/2005 und § 23 GFG 1992 regeln die jeweils fachlich
zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit Innenministerium und
Finanzministerium;
-
nach § 22 GFG 2001 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
§ 32
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände aus dem Landeshaushalt
(1)
Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen
die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen
auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre
Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2)
Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie
Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden
enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76
Gemeindeordnung oder § 53 Abs. 1 Kreisordnung i. V. m. § 76 Gemeindeordnung
verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die
Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten
Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 33
Kürzungsermächtigung
Das
Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus
dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die
das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
Sechster Teil
Übergangs- und Durchführungsvorschriften
§ 34
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden
Solidarbeitrages nach dem Solidarbeitraggesetz 2004
(1)
Der endgültige Solidarbeitrag des Landes Nordrhein-Westfalen und der anteilige
kommunale Beitrag für das Haushaltsjahr 2004 wird nach den Ergebnissen der
Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2004 ermittelt.
(2)
Der endgültige zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag für das
Haushaltsjahr 2004 ergibt sich nach der Haushaltsrechnung des Landes für das
Haushaltsjahr 2004 aus der tatsächlich von den Gemeinden für das Haushaltsjahr
2004 erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlage und der danach vorzunehmenden Schlüsselmassenveränderung gemäß dem im
Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen
Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.
(3)
Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 4 bis 6 Solidarbeitraggesetz
2004/2005 vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42) in der Fassung des zweiten
Nachtragshaushaltsgesetzes 2005 vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936) wird
eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der
Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen.
Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2004 tatsächlich erbrachte
erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Veränderung der Schlüsselzuweisung
aufgrund der Verbundmassenveränderung im
Steuerverbund 2004 zugrunde gelegt.
Weicht
das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 2004 ab,
werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen
und Erstattungen gleichen sich aus.
(4)
Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im Haushaltsjahr 2006 bei den
Umlagegrundlagen nach den §§ 25 bis 27 zu berücksichtigen.
(5)
Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die endgültigen
Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz
3 und setzen sie fest.
(6)
Bei der Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung bzw. Verrechnung der endgültigen
Ausgleichsbeträge ist analog der Regelungen in § 29 zu verfahren.
§ 35
Durchführungsvorschriften
Soweit
in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist,
erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 36
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zur
Verkündung eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes.
Düsseldorf,
den 23. Mai 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovationen, Wissenschaft
Forschung und Technologie
Prof. Dr. AndreasPi n k wa r t
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich
für den Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ChristaT h o b e n
Der Innenminister
Dr. IngoW o l f
Der Minister
für Bundes und Europaangelegenheiten
für den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
MichaelB r e u e r
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m m e r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Der Minister
für Generationen, Familie
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
Anlage 1 zu §
4 Abs. 6 und § 5 Abs. 4 GFG 2006
Anlage
2 zu § 10 Abs. 3 GFG 2006 und
Anlage 3 zu §
10 Abs. 4 GFG 2006
Anlage
4 zu § 21 Abs. 2 Nr. 1 GFG 2006
Anlage
5 zu § 21 Abs. 2 Nr. 2 GFG 2006 und
Anlage 6 zu §
21 Abs. 2 Nr. 3 GFG 2006
Anlage 7 zu § 29 Abs. 3 GFG
2006
GV. NRW. 2006 S. 184
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