Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 19 vom 22.6.2001 Seite 253 bis 260
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“ |
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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“
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Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung
eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“
Vom 15. Mai 2001
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen
haben am 7. April 2001 / 29. April 2001 das Verwaltungsabkommen über die
Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen
Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“
geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird
nachfolgend bekanntgemacht.
Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Christiane F r i e d r i c h
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung
eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
„Meiborssen“
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
und
dem Land Niedersachsen,
wird gem. § 140 Abs. 3 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) und gem. § 170 Abs. 3
des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die
Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“ im
Bereich der Samtgemeinde Polle, Regierungsbezirk Hannover und der Stadt Lügde, Kreis Lippe, Regierungsbezirk Detmold, ist die
Bezirksregierung Hannover. Diese handelt unter Anwendung des in
Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung
Detmold, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen
erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines
Entschädigungsverfahrens.
§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten
ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen
Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum
Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Düsseldorf, den 7. April 2001
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens
des Ministerpräsidenten
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Hannover, den 29. April 2001
Für das Land Niedersachsen
Für
den Ministerpräsidenten
Der Umweltminister
Wolfgang J ü t t
n e r
GV.
NRW. 2001 S. 258