Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210
Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
2023
Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
Vom 18. Juni 2007
Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2001 (GV. NRW. S. 794, ber. S. 820), wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 36 Abs. 4 Satz 3, des § 39 Abs. 7 Satz 6, des § 45 Abs. 5 Satz 1, des § 46 Satz 1 und des § 133 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), des § 30 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 und des § 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), des § 16 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr ( Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2004, GV. NRW. S. 96) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags verordnet.“
2. In § 1 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „und Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet“ gestrichen.
3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
bis 20.000 Einwohner |
184 Euro |
von 20.001 bis 50.000 Einwohner |
252 Euro |
von 50.001 bis 150.000 Einwohner |
336 Euro |
von 150.001 bis 450.000 Einwohner |
418 Euro |
über 450.000 Einwohner |
501 Euro |
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden |
monatliche Pauschale |
Sitzungsgeld |
bis 20.000 Einwohner |
99 Euro |
17 Euro |
von 20.001 bis 50.000 Einwohner |
166 Euro |
17 Euro |
von 50.001 bis 150.000 Einwohner |
248 Euro |
17 Euro |
von 150.001 bis 450.000 Einwohner |
332 |
17 Euro |
über 450.000 Einwohner |
414 Euro |
17 Euro |
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
bis 250.000 Einwohner |
301 Euro |
über 250.000 Einwohner |
384 Euro |
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen |
monatliche Pauschale |
Sitzungsgeld |
bis 250.000 Einwohner |
248 Euro |
17 Euro |
über 250.000 Einwohner |
332 Euro |
17 Euro |
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten ausschließlich als monatliche Pauschale
in Stadtbezirken |
monatliche Pauschale |
bis 50.000 Einwohner |
175 Euro |
von 50.001 bis 100.000 Einwohner |
200 Euro |
über 100.000 Einwohner |
225 Euro |
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen
a) ausschließlich als monatliche Pauschale |
169 Euro |
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld |
|
monatliche Pauschale |
83 Euro |
Sitzungsgeld |
43 Euro |
c) ausschließlich als Sitzungsgeld |
85 Euro |
5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
a) ausschließlich als monatliche Pauschale |
169 Eur0 |
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld |
|
monatliche Pauschale |
83 Euro |
Sitzungsgeld |
43 Euro.“ |
4. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden
bis 20.000 Einwohner |
17 Euro |
von 20.001 bis 50.000 Einwohner |
22 Euro |
von 50.001 bis 150.000 Einwohner |
26 Euro |
von 150.001 bis 450.000 Einwohner |
30 Euro |
über 450.000 Einwohner |
35 Euro |
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen
bis 250.000 Einwohner |
30 Euro |
über 250.000 Einwohner |
35 Euro |
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 9 Nr.3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr 52 Euro.“
5. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 164 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
bis 500 Einwohner |
100 Euro |
von 501 bis 1.000 Einwohner |
113 Euro |
von 1.001 bis 1.500 Einwohner |
128 Euro |
von 1.501 bis 2.000 Einwohner |
142 Euro |
von 2.001 bis 3.000 Einwohner |
150 Euro |
über 3.000 Einwohner |
164 Euro |
beträgt.
Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.“
6. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie in § 2 Nr. 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.“
7. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.“
8. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Juni.2007
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2007 S. 200