Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44
23. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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23. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
23. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 19. Februar 2013
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:
Artikel 1
Die Allgemeine
Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2012 (GV. NRW. S. 264), wird wie folgt geändert:
Im
Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Bei der Tarifstelle 17 wird in der Überschrift die Angabe
„17.9.3“ durch die Angabe „17.14“ ersetzt.
2. Bei der Tarifstelle 17. 1 wird bei den Buchstaben a, b und c
die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
3. Bei der Tarifstelle 17.3 wird das Wort „Sportwettenerlaubnis“
durch das Wort „Sportwetterlaubnis“ ersetzt.
4. Bei der Tarifstelle 17.4 wird nach dem Wort „Genehmigung“ ein
Komma und das Wort „Änderung“ eingefügt.
5. Die Tarifstelle 17.5 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle,
einer Wettvermittlungsstelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer
sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.
6. Die bisherige Tarifstelle 17.6 wird Tarifstelle 17.9 und wie
folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Widerruf“ werden die Wörter „oder Rücknahme“
eingefügt.
b) Nach der Angabe „17.5“ wird die Angabe „bis 17.7“ eingefügt.
7. Die Tarifstelle 17.6 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb
einer Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.
8. Die bisherige Tarifstelle 17.7 wird Tarifstelle 17.10 und wie
folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Untersagung“ werden die Wörter „von unerlaubtem Glücksspiel“
durch die Wörter „der Veranstaltung“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Durchführung und Vermittlung“ werden die
Wörter „einschl. der“ durch die Wörter „unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs
einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer
Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter“ ersetzt.
9. Die Tarifstelle 17.7 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im
Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20 000“.
10. Die Tarifstelle 17.8 wird wie folgt gefasst:
„Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen
17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.
11. Nach der Tarifstelle 17.10 wird folgende Tarifstelle 17.11
eingefügt:
„17.11
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen
Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde oder einen von ihr beauftragten
Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 500“.
12. Die bisherige Tarifstelle 17.8 wird Tarifstelle 17.12 und wie
folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Lotterien“ wird das Komma gestrichen und das
Wort „und“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „Ausspielungen und“ werden die Wörter
„Sportwetten und“ gestrichen.
c) Das Wort „vergleichbaren“ wird durch das Wort „vergleichbare“
ersetzt.
13. Die bisherigen Tarifstellen 17.9 und 17.9.1, 17.9.2 und 17.9.3
werden zu den Tarifstellen 17.13, 17.13.1, 17.13.2 und 17.13.3 und in den
Tarifstellen 17.13 und 17.13.1 wird die Angabe „v.H.“ jeweils durch das Wort
„Prozent“ ersetzt.
14. Nach der Tarifstelle 17.13 wird folgende Tarifstelle angefügt:
„17.14
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage
dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen
17.1 bis 17.12 erfasst sind.
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Februar 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K
r a f t
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2013 S. 43