Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 23.7.2019 Seite 345 bis 376

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze

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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 12. Juli 2019

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und

der vereidigten Buchprüfer

Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen,

Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen

 und Buchprüfer (WPVG NRW)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

               „Mitglieder des Versorgungswerks sind

1. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben und

2. Mitglieder des Vorstands, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen, die nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 StBVG NW“ durch die Wörter „Nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a)  Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)    In Nummer 3 werden die Wörter „der Präsident;“ durch die Wörter „die Geschäftsführung.“ ersetzt.

cc)     Nummer 4 wird aufgehoben.

b)  Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Wahlverfahrens werden“ durch die Wörter „zur Wahlberechtigung, Wählbarkeit und zum Wahlverfahren werden in der Satzung oder“ ersetzt.

b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.   Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands;“

bb)    Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c)    In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „im“ die Wörter „elektronischen oder“ eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 wird nach dem Wort „aus“ das Wort „fünf“ durch die Wörter „drei bis neun“ ersetzt.“

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „Mindestens drei“ durch das Wort „Die“ ersetzt und nach dem Wort „müssen“ das Wort „mehrheitlich“ eingefügt.

cc)   Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere regelt die Satzung.“

b)     Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Der Vorstand wählt nach näherer Bestimmung in der Satzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten als Vorsitz und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten als Stellvertretung, die dem Versorgungswerk angehören müssen.

(3) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Versorgungswerks und bestimmt die Grundsätze der Geschäftspolitik. Das Nähere über die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Rechtsverhältnisse des Vorstands regelt die Satzung. In der Satzung können dem Vorstand ausdrücklich bestimmte Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden.“

6. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

§ 6

Geschäftsführung

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Versorgungswerks, soweit Aufgaben der Geschäftsführung nicht gemäß § 5 Absatz 3 dem Vorstand zugewiesen sind.

(3) Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein einzelnes Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Vorstands mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist.

§ 7

Verarbeitung personenbezogener

Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.

(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

7. § 8 wird aufgehoben.

8. § 9 wird § 8 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b)  In Nummer 6 werden die Wörter „für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;“ durch einen Punkt ersetzt.

c)  Nummer 7 wird aufgehoben.

9. Die §§ 10 und 11 werden die §§ 9 und 10.

10. § 12 wird § 11 und in Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „den §§ 8 und 13 zu erheben

den und zu übermittelnden“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden“ ersetzt.

11. Die §§ 13, 15 und 16 werden aufgehoben.

12. § 17 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb)    In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versorgungswerks;“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der am 24. Juli 2019 bestellte Geschäftsführer bildet die Geschäftsführung. Abweichend von § 6 Absatz 3 ist er zur Alleinvertretung befugt. Seine Stellung endet mit der Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1. Erfolgt die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsführung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem 24. Juli 2019 kann das für Finanzen zuständige Ministerium den Geschäftsführer abberufen und zwei Mitglieder der Geschäftsführung selbst bestellen.“

13. § 18 wird § 13.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über

die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater

Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)   Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

“1.  alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer, soweit sie natürliche Personen sind, und“

bbb)  Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc)   Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „oder 2“ wird gestrichen.

bb)    In Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die Wörter „der Ziffern 1 und 2“ durch die Wörter „der Nummer 1“ ersetzt.

b)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

bb)    In Satz 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a)  Der Überschrift wird das Wort „, Ehrenamtlichkeit“ angefügt.

b)  Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 2 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)    In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

cc)     Nummer 4 wird aufgehoben.

c)  Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2)   Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b)  In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt.

c)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 wird das Wort „faßt“ durch das Wort „fasst“ und werden die Wörter „Falle der Ziffern 1 und 2 des Absatzes 2“ durch die Wörter “Fall von Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Satz 1 wird die Angabe „5“ jeweils durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b)  In Satz 3 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b)  In Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a)  In der Überschrift werden die Wörter „Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

b)  In Absatz 1 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

c)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 werden die Wörter „oder er“ gestrichen.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a)  In der Überschrift wird das Wort „, Auskunftspflicht“ gestrichen.

b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     Satz 2 wird aufgehoben.

bb)    Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Der Säumniszuschlag und die Zinsen“ durch die Wörter „Die Säumniszuschläge“ ersetzt.

c)  Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird nach dem Wort „Beiträge“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und Zinsen,“ gestrichen.

bb)    Satz 2 wird aufgehoben.

cc)     Im neuen Satz 2 wird das Wort „, Zinsen“ gestrichen.

8. In § 9 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

9. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Lebenspartnerin“ durch das Wort „Lebenspartnerinnen“ ersetzt.

10. In § 13 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „den § 8 und 14 dieses Gesetzes zu erhebenden oder zu ermittelnden“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14

Verarbeitung personenbezogener

Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.

(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von den Steuerberaterkammern die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Es kann insbesondere Auskünfte zu Ein- und Austritt der Mitglieder der Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen einholen.

(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

12. § 16 wird aufgehoben.

13. § 17 wird § 15 und nach dem Wort „die“ werden die Wörter „Amtsträgerinnen und“ und werden die Wörter „des Nachfolgers“ durch die Wörter „ihrer Nachfolge“ ersetzt.

14. § 18 wird § 16 und wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Versorgungswerks. Er“ durch die Wörter „Versorgungswerks, sie oder er“ ersetzt.

b)     Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung
des Gesetzes

über das Notarversorgungswerk Köln

Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln vom 4. November 1986 (GV. NRW.
S. 680, ber. S. 744), das zuletzt durch Artikel 21 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Notarin oder“ und nach dem Wort „stehenden“ die Wörter „Notarassessorinnen und“ eingefügt.

2. In § 3 Nummer 1 werden dem Wort „der“ die Wörter „die Präsidentin oder“ vorangestellt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a)  In der Überschrift wird dem Wort „Präsident“ das Wort „Präsidentin,“ vorangestellt.

b)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Präsidenten“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort „ebenfalls“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

c)  Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident müssen mindestens fünf Jahre das Amt einer oder eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notarin oder Notars der Rheinischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

e)  In Absatz 4 werden jeweils vor den Wörtern „des Präsidenten“ die Wörter „der Präsidentin oder“ und nach dem Wort „nimmt“ die Wörter „die Vizepräsidentin oder“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden die Wörter „zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notare der Rheinischen Notarkammer“ durch die Wörter „Mitglieder des Versorgungswerks“ ersetzt.

bb)    Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung kann weitere Berufungsvoraussetzungen vorsehen.“

b)  In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.

c)    In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entlastung“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

d)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.

bb)    In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten“ ersetzt.

b)  In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7

Beitragspflicht“.

b)  Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a)  Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 setzen ein Ausscheiden aus dem Notaramt voraus. Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 setzen ein Ausscheiden aus dem Notaramt oder aus dem notariellen Anwärterdienst voraus.“

b)  In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Lebenspartnerin“ durch das Wort „Lebenspartnerinnen“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 werden die Wörter „67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11

Vollstreckungsbehörde

Das Versorgungswerk nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818, geändert durch Ergänzung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 570)) in der jeweils geltenden Fassung wahr.“

9. In § 12 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 und § 13 zu erhebenden und zu übermittelnden“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 und 3 zu verarbeitenden“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13

Verarbeitung personenbezogener

Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.

(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von den Behörden der Justizverwaltung und der Rheinischen Notarkammer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen.

(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

11. § 16 wird § 14, die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen, dem Wortlaut werden die Wörter „Amtsträgerinnen und“ vorangestellt und die Wörter „des Nachfolgers“ werden durch die Wörter „ihrer Nachfolge“ ersetzt.

12. § 17 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)    In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ein Notar oder Notarassessor, der“ durch das Wort „Wer“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

cc)     In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versorgungswerks;“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

b)  Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

13. § 18 wird § 16.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes

über die Rechtsanwaltsversorgung

Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „, soweit sie natürliche Personen sind“ eingefügt.

b)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

bb)    Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2.   Mitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren

a)    nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,

b)    nach erstmaliger Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung oder

c)    nach erstmaliger Erteilung der Erlaubnis im Sinne von § 209 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres teilweise von der
Beitragspflicht befreit werden und“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a)  In der Überschrift wird nach dem Wort „Organe“ das Wort „, Ehrenamtlichkeit“ eingefügt.

b)  Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 3 werden dem Wort „der“ die Wörter „die Präsidentin oder“ vorangestellt und das Semikolon am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)    In Nummer 4 werden dem Wort „der“ die Wörter „die Geschäftsführerin oder“ vorangestellt.

c)  Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.“

3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Präsidenten und den Vizepräsidenten“ durch die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten“ ersetzt.

b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a)  In der Überschrift werden vor dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

b)  In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der“ ersetzt.

c)  In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie oder er wird auf Beschluss des Vorstands von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7

Beitragspflicht“.

b)  Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 7 a wird wie folgt geändert:

a)  In Satz 1 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „von der Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

b)  In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 2 der Zivilprozeßordnung“ durch die Wörter „Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

8. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Lebenspartnerin“ durch das Wort „Lebenspartnerinnen“ ersetzt.

9. § 11 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.  die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.“

10. § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.

(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von den Behörden der Justizverwaltung und den Rechtsanwaltskammern die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen.

(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

11. § 15 wird § 13, dem Wortlaut werden die Wörter „Amtsträgerinnen und“ vorangestellt und die Wörter „des Nachfolgers“ werden durch die Wörter „ihrer Nachfolge“ ersetzt.

12. § 16 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)    In den Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der“ durch das Wort „Wer“ ersetzt.

bb)   In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versorgungswerks;“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.

b)      Absatz 3 wird aufgehoben.

13. § 17 wird § 15.

Artikel 5
Änderung des Landesversicherungs-

aufsichtsgesetzes

Das Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ und die Wörter „des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 2 wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ ersetzt.

bb)    Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)   In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

bbb)  In Nummer 5 wird das Wort „Jahresabschlußprüfung,“ durch das Wort „Jahresabschlussprüfung und“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 und § 4 Satz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ jeweils durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Juli 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Für den Minister der Justiz

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 366