Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 13 vom 19.3.1998 Seite 185 bis 190
Bekanntmachung der Genehmigung der 14 Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen |
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Bekanntmachung der Genehmigung der 14 Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen
Bekanntmachung
der Genehmigung der 14 Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
Vom
9. Januar 1998
Der Bezirksplanungsrat des
Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 13.6.1996 die Aufstellung
der 14. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk
Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, -Darstellung eines Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich im Gebiet der Gemeinde Wilnsdorf - beschlossen.
Diese Änderung habe ich mit Erlaß
vom 9.1.1998 - VI B 1 - 60.21.15 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Die 14. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereich Siegen, wird im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung
Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Kreis Siegen-Wittgenstein sowie bei der
Gemeinde Wilnsdorf zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
Düsseldorf, den 6. Februar 1998
Ministerium
für
Umwelt, Raumordnung
und
Landwirtschaft
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
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GV. NW.1998 S. 190