Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 14 vom 29.5.2024 Seite 261 bis 312

16. Änderung des Regionalplans Düsseldorf im Gebiet der Stadt Grevenbroich
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16. Änderung des Regionalplans Düsseldorf im Gebiet der Stadt Grevenbroich

16. Änderung des Regionalplans Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Grevenbroich

Vom 25. April 2024

Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 die 16. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Grevenbroich, festgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 22. Dezember 2023 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-16. RPÄ – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22. März 2023 geändert worden ist, wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) mit den dort genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter www.url.nrw/Regionalplanung veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dienstgebäude Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf gewährt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des ROG zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die 16. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 25. April 2024

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra  R e n z – v o n  K i n t z e l

GV. NRW. 2024. S. 311