Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 16 vom 18.6.2024 Seite 329 bis 348

Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 3b
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

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Sechste Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Vom 6. Juni 2024

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie gefolgt gefasst:

„§ 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt, Auslandsaufenthalt“.

b) Die Angaben zu Abschnitt 6a und zu den §§ 44a bis 44e werden gestrichen.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten und eine zweite Fremdsprache anbieten.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.“

c) In Absatz 7 wird das Wort „Englisch“ durch die Wörter „den Fremdsprachen“ ersetzt. 

3. In § 17 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Oberstufe“ die Wörter „vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594)“ eingefügt.

4. § 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Fächer“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „in einzelnen Fächern“ gestrichen.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Fächer“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In der Sekundarschule in der teilintegrierten Form wird Absatz 5 mit der Maßgabe angewandt, dass der Unterricht auf den beiden Anspruchsebenen in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt wird.“

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21
Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung,
Rücktritt, Auslandsaufenthalt

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist mit der Versetzung der Erwerb des Ersten Schulabschlusses verbunden, wird dieser von den vorversetzten Schülerinnen und Schülern mit dem erfolgreichen Durchlaufen des folgenden Schulhalbjahres erworben. Für die Vorversetzung in die gymnasiale Oberstufe gelten die Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Während der Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Abweichend davon kann die Schullaufbahn in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler vorversetzt wurde.“

7. In § 43 Absatz 4 Satz 4 wird nach dem Wort „Fach“ die Angabe „Biologie,“ eingefügt.

8. Abschnitt 6a wird aufgehoben.

9. In Anlage 1 wird dem Text zur Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

„Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von sechs Ergänzungsstunden, vorzusehen.“

10. Die Anlage 3b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Juni 2024

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dorothee  F e l l e r

GV. NRW. 2024 S. 330