Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 10.7.2024 Seite 413 bis 424

Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen)
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Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen)

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Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale
Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen
(Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen)

Vom 27. Juni 2024

Auf Grund des § 25 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, soweit die zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 steht. Maßgeblich ist dabei nicht der Beschluss über den Haushalt.

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Beträge auch dann erstattet, wenn sie die Beitragserhebung an rechtlich verselbständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen haben.

(3) Soweit in dieser Verordnung Wege und Plätze nicht gesondert genannt werden, gelten die Vorschriften für Straßen auch für Wege und Plätze.

§ 2
Ermittlung des erstattungsfähigen Aufwandes

(1) Grundlage für die Höhe der Erstattungsleistung ist der abschließend ermittelte, feststehende Gesamtaufwand einer Straßenausbaumaßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung, sofern für diese wegen des Beitragserhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keine Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen. Soweit Straßenausbaumaßnahmen in Bauabschnitte gegliedert wurden, kann auch eine Erstattung für den Bauabschnitt erfolgen. Der auf gemeindeeigene Grundstücke entfallende Aufwand ist nach § 3 zu ermitteln und in Abzug zu bringen.

(2) Die Erstattung ist begrenzt auf die in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzten Breiten der baulichen Anlagen. Wird der maßgebliche Wert überschritten, so trägt die Gemeinde oder der Gemeindeverband den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind bis zu der in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzten Breite erstattungsfähig, soweit sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Erstreckt sich eine Straßenausbaumaßnahme auf mehrere Abschnitte, für die sich unterschiedliche anrechenbare Breiten ergeben, so sind die Straßenabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 gesondert zu erstatten.

(3) Erstattungsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1. den Erwerb einschließlich Erwerbsnebenkosten und die Freilegung der für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,

2. den Wert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband aus dem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,

3. die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen und

4. die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von

a) Radwegen,

b) Gehwegen,

c) Beleuchtungseinrichtungen,

d) Entwässerungseinrichtungen,

e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

f) Parkflächen,

g) unselbständige Grünanlagen und

h) Mischflächen.

(4) Nicht erstattungsfähig ist der Aufwand für

1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen,

2. Hoch- und Tiefstraßen,

3. Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), und

4. für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

§ 3
Ermittlung des auf die gemeindeeigenen Grundstücke entfallenden Aufwandes

(1) Zur Ermittlung des auf die gemeindeeigenen Grundstücke entfallenden Aufwands sind deren an die Straße angrenzenden Straßenfrontmeter ins Verhältnis zur Länge der von der Straßenausbaumaßnahme betroffenen Straße oder des Straßenabschnitts zu setzen.

(2) Straßenfrontmeter im Sinne des Absatzes 1 sind ausschließlich die Seiten eines Grundstücks, die unmittelbar an die jeweilige Straße, den Platz oder Weg angrenzen. Grundstücke oder Grundstücksteile, die der Straße lediglich zugewandt sind, sind nicht einzubeziehen.

(3) Die Länge der von der Ausbaumaßnahme betroffenen Straße oder des Straßenabschnitts ergibt sich aus der Gesamtlänge der beiden Straßenseiten in Metern. Bei Plätzen ergibt sich die Gesamtlänge aus allen vorhandenen Seiten.

(4) Bei der Ermittlung werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter einschließlich abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet.

(5) Bei der Ermittlung bleiben Frontmeter außer Betracht, die auf gemeindeeigene Grundstücke entfallen, die ihrerseits der Erschließung dienen.

§ 4
Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes

Erstattet wird der nach der Anlage maßgebliche Prozentsatz des nach § 2 ermittelten Aufwandes.

§ 5
Erstattungsbehörde und Erstattungsverfahren

(1) Als zuständige Stelle und damit als Erstattungsbehörde wird die landeseigene Förderbank für die Abwicklung des Erstattungsverfahrens bestimmt. Die landeseigene Förderbank handelt im Auftrag des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die landeseigene Förderbank kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe geeigneter Dritter bedienen. Die Einzelheiten der Übertragung dieser öffentlichen Aufgabe und der Zuständigkeit werden mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben für Erstattungszwecke gegenüber der zuständigen Stelle nach Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme den Gesamtaufwand auf Grundlage der vorliegenden Schlussrechnung zu belegen. Der Nachweis erfolgt über das Kommunenportal der zuständigen Stelle auf Basis eines durch das für Kommunales zuständigen Ministeriums vorgegebenen Musters.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Erstattung innerhalb von vier Jahren geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben jede Straßenausbaumaßnahme einer der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Straßenkategorien zuzuordnen.

(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf Anforderung der zuständigen Stelle alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erstattung desjenigen Betrages, der infolge des Erhebungsverbots nicht mehr erhoben werden kann, stichprobenhaft prüfen zu können. Die stichprobenhafte Überprüfung wird durch die zuständige Stelle oder durch sie beauftragte Dritte durchgeführt. Auf Verlangen der zuständigen Stelle haben die Gemeinden unter Fristsetzung fehlende Angaben zu tätigen oder Unterlagen zu ergänzen.

(6) Eine Erstattung wird durch Bescheid auf Basis eines durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Musters festgestellt. Die durch Bescheid festgesetzten Erstattungsleistungen sind nicht zweckgebunden.

(7) Sofern eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Rahmen des Erstattungsverfahrens unzutreffende Angaben macht, kann der Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Juni 2024

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h MdL

GV. NRW. 2024 S. 419