Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 13 vom 6.4.2005 Seite 201 bis 216
Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
2022
Satzung
über die Heranziehung der Städte,
Kreise und kreisangehörigen Gemeinden
zur Durchführung der Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Vom
10. März 2005
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs.
1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom
16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung
Westfalen-Lippe am 10. März 2005 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Zur Durchführung von Aufgaben des
überörtlichen Trägers der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des SGB
XII werden herangezogen:
1. Die kreisangehörigen Gemeinden und
kreisfreien Städte
a) für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Menschen mit
Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –
Sozialhilfe – (SGB XII) des Landes Nordrhein Westfalen (AV-SGB XII NRW) erhalten.
b) für laufende Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Menschen mit
Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Hilfen zur
Gesundheit oder Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten.
c)
für die Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, außerhalb einer
teilstationären oder stationären Einrichtung, die dazu bestimmt ist,
Nichtsesshafte sesshaft zu machen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AV-SGB XII NRW), wenn der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe seine Zuständigkeit dem Grunde nach
anerkannt hat.
2. Die kreisfreien Städte und
Kreise mit Ausnahme des Ennepe-Ruhr-Kreises sowie die
Gemeinden des Ennepe-Ruhr-Kreises
a) für die Versorgung von
behinderten Menschen mit Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln zur
medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW) mit Ausnahme von
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe
entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem
Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in
vollstationärer Form erhält.
b) für Hilfen zur Förderung der
Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) für Menschen mit
Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten.
c)
für Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung
einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen
entspricht (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX), soweit sie im Einzelfall 15 000 Euro
nicht überschreiten.
d) für Hilfen zur Inanspruchnahme
der Fahrdienste für behinderte Menschen (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) für Menschen
mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten.
3. Die kreisfreien Städte und Kreise mit
Ausnahme der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer
Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf sowie die
Gemeinden der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer
Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf
für
die Hilfen nach den §§ 63 bis 66 SGB XII für Menschen mit Behinderungen,
a) die vom
überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB
XII erhalten.
b) die vom überörtlichen Träger der
Sozialhilfe Leistungen in stationären Einrichtungen erhalten, für Zeiten einer
vorübergehenden Beurlaubung aus der Einrichtung.
4. Die kreisfreien Städte und Kreise
für die Hilfe zur Pflege in teil-
oder vollstationärer Form einschließlich der Leistungen nach § 97 Abs. 4 SGB
XII, soweit der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter Berücksichtigung von §
2 Abs. 1 Nr. 1 AV-SGB XII sachlich zuständig ist.
§
2
Die Kreise führen für den
Landschaftsverband die Abrechnung mit den nach § 1 herangezogenen
kreisangehörigen Gemeinden durch.
§ 3
Die herangezogenen
Gebietskörperschaften entscheiden in eigenem Namen.
§
4
Die herangezogenen
Gebietskörperschaften machen im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 die Ansprüche des
überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die leistungsberechtigte Person und
gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.
§
5
Für die Leistungen nach § 1 an
Personen, die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Leistungen in Formen
ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb von Westfalen-Lippe erhalten,
ist die Gebietskörperschaft in Westfalen-Lippe zuständig, in deren Bereich sich
die leistungsberechtigte Person zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.
Bei stationären Leistungen ist für die
Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft
zuständig, in deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt
entsprechend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der
gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 2 oder 3 begründet worden ist oder ist ein
gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt
ein Eilfall vor, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die
Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte
Person tatsächlich aufhält.
In allen übrigen Fällen führt die
Gebietskörperschaft die Aufgaben nach dieser Satzung durch, in deren Bereich
sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält. Das gilt auch in
Fällen des § 1 Nr. 3 b.
§
6
Auf Antrag der herangezogenen
Gebietskörperschaft leistet der überörtliche Träger der Sozialhilfe im
Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe
erstattet entstandene Prozesskosten.
§
7
Der überörtliche Träger der
Sozialhilfe ist berechtigt, im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu
werden sowie Richtlinien und Weisungen zu erlassen.
§
8
Der überörtliche Träger der
Sozialhilfe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung
zu überprüfen.
§
9
Diese Satzung tritt am 1. Januar
2005 in Kraft. Die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die
Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 13.
November 2003 (GV. NRW. S. 710) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004
außer Kraft.
Münster, den 10. März 2005
S e i f e r t
Vorsitzende
der12. Landschaftsversammlung
S
c h ä f e r
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird gemäß
§ 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 10. März 2005
S
c h ä f e r
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2005 S. 202
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