Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 21 vom 16.7.2014 Seite 385 bis 402
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ |
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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
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Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich
anerkannter Sozialpädagoge,
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter
oder
staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
Vom 5. Juni 2014
Auf Grund des § 13 Absatz 6 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:
(1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des
Berufs „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter
Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich
anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und
Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer
Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen
übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung
1. in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat oder
2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren
Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.
§ 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2014 in Kraft.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf
Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 5. Juni 2014
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2014 S. 401