Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 58 vom 17.12.1997 Seite 429 bis 442
Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen Vom 9. Dezember 1997 |
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Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen Vom 9. Dezember 1997
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags - sowie aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Kreisordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
1. Einbürgerungen nach
dem 7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 bis 91),
2. Einbürgerungen, auf
die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht,
3. Einbürgerungen nach
§ 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,
4. Einbürgerungen nach
§ 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, soweit es sich um
die Miteinbürgerung des Ehegatten oder minderjähriger Kinder von
Personen handelt, die nach § 85 des Ausländergesetzes ein gebürgert werden,
5. die Ausstellung von
Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung
als Deutscher.
(2) Im übrigen sind die Bezirksregierungen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 428) außer Kraft.
Düsseldorf, den 9. Dezember 1997
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
(L.S.)
Der Innenminister
Franz-Josef K n i o l a