Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Vom 17. August 2006
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59
Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird – soweit
erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – verordnet:
§ 1
(1) Den Direktorinnen/den Direktoren des
Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess-
und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die
Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1
Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
(2) Der Bezirksregierung Arnsberg wird die vorbezeichnete Befugnis für die Bergämter
übertragen.
§ 2
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die
Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig
werden, übertragen:
1. Verträge gemäß § 58
Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu
ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000
Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr
beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1
Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu
gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem
Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro
im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59
Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit
einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit
einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren
zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59
Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro
befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro
unbefristet
niederzuschlagen,
5.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung
bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei
veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in
künftigen Haushaltsjahren führen können.
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und
2 können der NRW.BANK durch Vertrag übertragen werden, soweit sie
Förderprogramme abwickelt.
§ 3
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die
Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:
1. Verträge gemäß § 58
Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu
ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000
Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr
beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1
Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu
gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem
Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro
im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59
Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit
einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro mit
einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren
zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59
Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro
befristet und
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro
unbefristet
niederzuschlagen,
5.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung
bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei
veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in
künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 4
(1) Dem Landesamt für Besoldung und
Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und
Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die
Befugnis übertragen,
1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1
Nr. 2 Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter
abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der
dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder
Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro
befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro
unbefristet
niederzuschlagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei
veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in
künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft. Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 30. April 2004 (GV. NRW. S. 244) wird gleichzeitig aufgehoben.
Düsseldorf, den 17. August 2006
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
ChristaT h o b e n
GV.
NRW. 2006 S. 444
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