Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240
Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr
2021
230
Gesetz
zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr
auf den Regionalverband Ruhr
Vom 5. Juni 2007
230
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
NRW
Das
Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird wie folgt
geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
§ 4 erhält die Überschrift „Regionalplanungsbehörde“.
b) Der 3. Abschnitt erhält die Überschrift:
„Regionale
Planungsträger“.
c) § 6 erhält folgende Überschrift:
„§ 6
Regionale Planungsträger“.
d)
In der Überschrift zu § 7 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des
Regionalrates“ eingefügt.
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem
Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.“
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet
- der Regierungsbezirke Detmold und Köln,
- des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie
-
der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum
Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet.“
4.
In § 3 Nr. 4 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Zuständige Regionalplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen Detmold und
Köln für ihren Regierungsbezirk, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer
des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet des
Regionalverbandes Ruhr sowie die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und
Münster für ihren Regierungsbezirk außerhalb des Verbandsgebietes des
Regionalverbandes Ruhr.“
c)
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
d)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Planungsgebiet“
ersetzt.
e) § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Die Regionalplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des regionalen Planungsträgers.“
6. Der 3. Abschnitt erhält die Überschrift:
„Regionale
Planungsträger“.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Regionale Planungsträger
In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat….." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).
Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr; §§ 9, 20, 24, 25 Abs. 4 Satz 2, 29, 31, 32, 33 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 4 gelten entsprechend.
Die
Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des
Regionalrates“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte werden zu zwei Drittel durch
die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel
aus Reservelisten berufen. Kreisfreie Städte und Kreise, die dem
Regionalverband Ruhr angehören, wählen keine Mitglieder in den Regionalrat
ihres Regierungsbezirks. Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die
Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen
Gemeinden, die nicht dem Regionalverband Ruhr angehören.“
c) Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„,
die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks mit Ausnahme der zum
Regionalverband Ruhr gehörenden kreisfreien Städte und Kreise vertreten sind,
verteilt.“
d) Folgender Satz 3 wird neu eingefügt:
„Dabei
bleiben die Gemeindewahlergebnisse im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr
unberücksichtigt.“
Die
Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.
e) In Absatz 13 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
„Neuwahlen
im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr führen nicht zu einer Neuverteilung der
Sitze im Regionalrat.“
Die
Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
§ 8 Abs. 3 wird gestrichen. Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Regierungsbezirks“ die Wörter „außerhalb des
Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr“ eingefügt.
10.
In § 9 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und Satz 3 werden die Worte
„Bezirksplanungsbehörde“ durch die Worte „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
11.
a)
In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.
b) § 14 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Den
Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen
Planungsgebiet“.
12.
In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.
13.
a)
In §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6
Satz 2, 2. Halbsatz wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
b)
In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Regierungsbezirke“ durch das Wort
„Planungsgebiete“ ersetzt.
14.
In § 21 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.
15.
In § 23 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
16.
In § 29 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12 Satz
2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
17.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.
18.
In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
19.
In § 32 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, 1. und 2.
Halbsatz, Abs. 5 Sätze 1 und 3 und Abs. 6 wird das Wort
„Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
20.
In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
21.
In § 36 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch
das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
22.
In § 39 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinderatswahlen“ durch das Wort
„Gemeindewahlen“ ersetzt, und es werden nach dem Wort „widerspiegeln“ die
Wörter „außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr“ eingefügt.
23.
In § 42 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
24.
In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
25.
a)
In § 45 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 werden die Worte „Bezirksplanungsbehörde“ durch
die Worte „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
b)
In § 45 Abs. 3 werden die Worte „Bezirksplanungsbehörde“ durch die Worte
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
26.
In § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 7, Abs. 3 Sätze 4, 6 und 8, Abs. 4 Sätze 1 und 2, 1.
Halbsatz, Abs. 5 Sätze 2, 3 und 4 und Abs. 6 Satz 1 wird das Wort
„Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
27.
In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort
„Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
Das
Gesetz über den Regionalverband Ruhr vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht erhält der Text
a) zu § 13 die Fassung:
„§ 13
Aufgaben des Verbandsausschusses“
b) zu § 14 die Fassung
„§ 14
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Vorstandes“ durch die Wörter „der
Verbandsversammlung“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Gebietsentwicklungspläne“ durch das Wort
„Regionalpläne“ ersetzt.
b)
In Satz 1 wird „§ 10 a“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird gestrichen.
4.
In § 8 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Verbandsausschuss“ ersetzt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „des
Verbandsausschusses“ sowie das Satzzeichen „,“
eingefügt.
b)
In Nummer 7 entfallen die Wörter „die Entlastung des Vorstandes sowie“.
c) Als neue Nummer 12 wird eingefügt:
„12.
die Unterbreitung von flächendeckenden Vorschlägen unter Berücksichtigung von
Anregungen der Mitgliedskörperschaften des Verbandes und der an das
Verbandsgebiet angrenzenden Nachbargemeinden zur Bildung von Planungsgemeinschaften
für das Verbandsgebiet nach § 25 Landesplanungsgesetz.“
6.
In § 11 Abs. 5 werden nach den Wörtern „können nur ein“ die Wörter
„Verbandsausschuss, ein“ eingefügt.
7.
§ 13 wir wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält die Fassung:
„§ 13
Aufgaben des Verbandsausschusses“;
b)
in den Absätzen 1, 2 und 3 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort
„Verbandsausschuss“ ersetzt;
c)
in Absatz 1 werden die Nummern. 3 und 7 gestrichen. Nummern 4 bis 6 werden
Nummern 3 bis 5;
d)
in Absatz 1 wird der Satz 3 entfernt.
8. § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsausschusses
(1)
Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und
sechzehn weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn die
Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat.
(2)
Die Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreter werden von der
Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der
Verbandsversammlung nach den Maßgaben des § 9 Nr. 3 gewählt. Scheidet ein
Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Verbandsausschuss aus, so wählt die
Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen
vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht
in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an,
so bleibt der Sitz unbesetzt.
(3)
Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Verbandsausschusses
nach § 9 Nr. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im Verbandsausschuss nicht
vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Verbandsversammlung zu
benennen. Das benannte Mitglied der Verbandsversammlung wird von der
Verbandsversammlung zum Mitglied des Verbandsausschusses bestellt. Es wirkt im
Verbandsausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der
Berechnung der Beschlussfähigkeit des Verbandsausschusses werden sie nicht
mitgezählt.“
9.
In § 15 Abs. 1 wird
a) Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes,
bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und
führt sie in eigener Verantwortung aus.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vorstandes“ jeweils durch das Wort
„Verbandsausschusses“ ersetzt, sowie in Satz 2 das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Verbandsausschuss“ ersetzt.
10.
In § 16 Abs. 5 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Verbandsausschuss“
ersetzt.
11. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die
Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an
den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen.“
12.
In § 21
a)
wird in Absatz 2 das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Verbandsausschusses“
ersetzt.
b)
entfallen in Absatz 3 die Wörter „des Vorstandes“.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
1.
Artikel 1 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der Kommunalwahl
2009 in Kraft. Die Regionalräte Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden nach
der Kommunalwahl 2009 nach Maßgabe dieses Gesetzes errichtet.
2.
Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats
in Kraft.
Düsseldorf,
den 5. Juni 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Dr.
Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
zugleich für
den Minister
für Bauen und Verkehr
Michael B r e u e r
GV. NRW. 2007 S. 212