Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 24 vom 20.8.2008 Seite 545 bis 552
Genehmigung der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Vreden |
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Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Vreden
Genehmigung der
17. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Stadt Vreden
Vom 18. Juni 2008
Der Regionalrat
des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 3. März 2008 die 17. Änderung
des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Stadt Vreden beschlossen (Erweiterung des Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichs „Gaxel“ im Rahmen einer
Flächenverlagerung).
Diese Änderung
habe ich mit Erlass vom 18. Juni 2008– 322 – 30.17.03.22 gemäß § 20 Abs. 7
Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 21 Satz
2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung
Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Borken und der Stadt Vreden
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des
Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der
Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den
15. August 2008
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Michael H e n z e
GV. NRW. 2008 S. 551