Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 20 vom 11.7.2014 Seite 375 bis 384
Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG)
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Gesetz
über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG)
Vom 4. Juli 2014
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG)
§ 1
Rechtsform, Sitz, Siegel
(1)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen ,,LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse“.
(2)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse hat ihren Sitz in Münster.
(3)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt ein Dienstsiegel. Das
Dienstsiegel trägt in der Inschrift den Namen der Anstalt.
(4)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ist mit einem Stammkapital
ausgestattet, dessen Höhe und Aufteilung sich aus der Satzung ergibt.
§ 2
Satzung
(1)
Die Rechtsverhältnisse der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse werden durch
Satzung geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung obliegen der
Trägerversammlung.
(2)
Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Sie sind kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
zu veröffentlichen.
§ 3
Aufgaben, Beteiligungen
(1)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den
Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden
rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.
(2)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und
nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften an
anderen Unternehmen beteiligen.
(3)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann juristische Personen des
öffentlichen Rechts als Träger unter Beteiligung am Stammkapital - auch
länderübergreifend - aufnehmen. Sie kann Vermögenseinlagen stiller
Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Träger der LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse und Kreditinstitute in der Rechtsform einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.
§ 4
Trägerschaft
(1)
Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind
1.
der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und
2.
der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband,
sofern
sich aus der Satzung nicht anderes ergibt.
(2)
Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere
juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung der
Trägerschaft erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem
oder den übertragenden Trägern und dem oder den neuen Trägern. In dem Vertrag
ist insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der
Trägerschaft und im Falle mehrerer Erwerber die Höhe der Beteiligung am
Stammkapital zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der oder die Erwerber zur Übernahme der
Trägerschaft berechtigt sind und der Vertrag mit den Vorschriften dieses
Gesetzes in Einklang steht. Genehmigungserfordernisse nach anderen
Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde gibt den Zeitpunkt
des Übergangs der Trägerschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt.
(3)
Die Träger unterstützen die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse gegen die Träger oder eine sonstige
Verpflichtung der Träger, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Mittel zur
Verfügung zu stellen, nicht besteht.
§ 5
Haftung
(1)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit
ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen
Kapitalanteil beschränkt.
(2)
Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 haften für
die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum
18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis
zum 18.Juli2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht
über den 31.Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen
aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005
vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren
Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger
dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder
vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1
bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte
Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im
Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse.
(3)
Unbeschadet der Haftung gemäß Absatz2 haften die am 18. Juli 2001 vorhandenen
Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die bis zu diesem
Zeitpunkt vereinbarten Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse unbeschränkt. Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse sind diejenigen, die gemäß Bescheid des Finanzministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2002 der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse zugeordnet wurden. Die Haftung nach Satz 1 tritt nur ein,
soweit die Gläubiger aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
nicht befriedigt werden und die Träger nach Absatz 2 nicht leisten.
(4)
Für die Erfüllung der bis zum 1.August2002 begründeten Verbindlichkeiten der
Westdeutschen Landesbank Girozentrale haften die Westdeutsche Landesbank
Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gesamtschuldner.
Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid gemäß
Absatz 3 Satz 2 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur,
wenn sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche
gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts.
Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit
zugewiesen ist. Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern
auf Grund der Abspaltung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zum 1. August
2002 sind ausgeschlossen.
§ 6
Organe
(1)
Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind der Vorstand, der Verwaltungsrat
und die Trägerversammlung.
(2)
Die Zusammensetzung der Organe und ihre Befugnisse regelt die Satzung.
(3)
Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten
der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Für die Wahl sind das
Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) und die
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.
§ 7
Verschmelzung
(1)
Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann als übernehmender Rechtsträger mit
einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts
als übertragender Rechtsträger – auch länderübergreifend – einen
Verschmelzungsvertrag schließen, durch den der übertragende Rechtsträger sein
Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von
Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen
Gewährung einer Gegenleistung überträgt. Die Parteien können als Gegenleistung
auch die Zahlung eines Wertausgleichs an die oder einen der unmittelbaren oder
mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers vorsehen oder auf
die Gewährung einer Gegenleistung verzichten. Im Falle einer Verschmelzung nach
Satz 1 kann der Name der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Gebiet des
übertragenden Rechtsträgers durch einen regionalen Zusatz ergänzt werden.
(2)
Bei einer Verschmelzung nach Absatz 1 sind bestehende Rechte der Gläubiger des übertragenden
Rechtsträgers zu wahren; die Haftung gemäß § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.
Nähere Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere zu Voraussetzungen,
Verfahren und Rechtsfolgen sowie zu Parteien und Inhalt des
Verschmelzungsvertrages, können in der Satzung der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse oder einer Verschmelzungssatzung der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die
Erstellung einer Schlussbilanz, eines Verschmelzungsberichts sowie eine Prüfung
der Verschmelzung nur erforderlich ist, wenn die Parteien dies vereinbaren. § 2
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Abschluss des Verschmelzungsvertrages bedarf der Zustimmung der Träger und
der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger sowie der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Verschmelzungen werden mit Bekanntmachung der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wirksam,
wenn nicht die Parteien im Verschmelzungsvertrag einen anderen Zeitpunkt
vereinbaren. Die Aufsichtsbehörde gibt die Verschmelzung und den Zeitpunkt, zu
dem die Verschmelzung wirksam wird, im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt. Soll die Verschmelzung wirtschaftlich und
steuerlich auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor dem Wirksamwerden der
Verschmelzung liegt, so ist dem Antrag auf Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde
eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers (Schlussbilanz) beizufügen, die auf
einen höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden Stichtag
aufgestellt worden ist; in diesem Falle gilt § 2 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Stichtag der Schlussbilanz dem steuerlichen Übertragungsstichtag
entspricht.
(4)
Die Verschmelzung ist in das für den übertragenden Rechtsträger und die LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.
(5)
Verschmelzungen nach Absatz 1 sind Verschmelzungen im Sinne des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),
zuletzt geändert durch Artikel2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S.3044). Soweit dieses Gesetz oder eine Satzung nach Absatz 2 nicht
etwas Anderes bestimmen, sind auf die Verschmelzungen die Vorschriften des
Zweiten Buches des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 8
Ausgliederung
(1)
Die Träger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 9) beschließen, aus
der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Bauspargeschäft unter Eintritt von
Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltungs- und Übernahmevertrag ganz oder zum Teil
auf eine bestehende oder dadurch gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts in
der Trägerschaft der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse auszugliedern. Im
Falle der Ausgliederung auf eine dadurch gegründete Anstalt wird die LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse Träger der Anstalt und Inhaber des
Stammkapitals. Die Anstalt hat einen Vorstand, dem die Geschäftsführung
obliegt, und einen Verwaltungsrat. Weitere Einzelheiten über die Aufgaben,
Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse der Anstalt sowie über die
Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von der
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zu erlassenden Statut bestimmt, soweit
dieses Gesetz keine Regelung trifft. In dem Statut kann vorgesehen werden, dass
die Anstalt entsprechend der Bestimmungen in § 7 an Verschmelzungen teilnehmen
kann. § 9 Absatz 1 und 2 gilt für die Anstalt entsprechend.
(2)
Der Beschluss über die Ausgliederung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung aller
Träger. Nähere Einzelheiten der Ausgliederung nach Absatz 1, insbesondere zu
Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen sowie zu Parteien und Inhalt des
Spaltungs- und Übernahmevertrages, können in der Satzung der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse oder einer Ausgliederungssatzung der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse geregelt werden; § 2 Absatz1 Satz 2, Absatz 2 und § 7 Absatz
2 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 7 Absatz 3 Sätze 2 bis 3 und Absatz 4 gelten
entsprechend. Soll die Ausgliederung auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor
ihrem Wirksamwerden liegt, so ist dem Antrag auf Genehmigung bei der
Aufsichtsbehörde eine Bilanz der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
(Schlussbilanz) beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der
Antragstellung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Ausgliederungen nach
Absatz 1 sind Ausgliederungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Soweit dieses
Gesetz oder eine Satzung nach Satz 2 nicht etwas Anderes bestimmen, sind auf
die Ausgliederung die Vorschriften des Dritten Buches
des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3)
Im Falle einer Ausgliederung des Bauspargeschäfts nach Absatz 1 ändert sich der
Anstaltszweck der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Sie übt die sich aus der
Beteiligung an der Anstalt ergebenden Rechte aus und erbringt selbst oder durch
Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Dienstleistungen, die unmittelbar oder
mittelbar das Bauspargeschäft unterstützen. Ihre Firma ist in Übereinstimmung
mit den geltenden Vorschriften durch Satzungsänderung anzupassen.
§ 9
Aufsicht
(1)
Die staatliche Aufsicht über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt das
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht erstreckt sich
darauf, dass die Tätigkeit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Einklang
mit Recht und Gesetz steht.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts-
und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei
kann sie sich Gutachten externer Dritter bedienen; die Kosten hierfür sind von
der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zu erstatten. Im Rahmen ihrer
Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde auch an den Sitzungen des Verwaltungsrates
und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen
werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen,
dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen
worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4)
Erfüllt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse die ihr gesetzlich obliegenden
Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2
Satz 1 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das
Erforderliche zu veranlassen. Kommt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse der
Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die
Aufsichtsbehörde an Stelle der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das
Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine
Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1)
Die in der Westdeutsche Landesbank Girozentrale am 1. August 2002 bestehenden
Dienstvereinbarungen gelten in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bis zum
Inkrafttreten neuer Dienstvereinbarungen, die die LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort.
Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank
Girozentrale am 1. August 2002 Nachwirkung entfalten, gelten in der LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse als gekündigte Dienstvereinbarung nach Maßgabe
der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes fort.
(2)
Alle Rechtshandlungen, die aus Anlass der in § 1 des Gesetzes über die LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse vom 2.Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), zuletzt
geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),
geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für
Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz
über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284)
außer Kraft.
Düsseldorf,
den 4. Juli 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW.2014 S. 379