Betriebssatzung für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Betriebssatzung
für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom
9. März 2006
Die
12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 9.
März 2006 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d und 23 Abs. 2
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit §
107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), sowie der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) vom 16.
November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), die nachfolgende Neufassung
der Betriebssatzung beschlossen:
§ 1
Rechtsform und Name des Betriebes
(1)
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird
als Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit gem. § 23 Abs. 2
Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung nach
den Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung, der Gemeindeordnung, der
Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung wie ein
Eigenbetrieb (eigenbetriebsähnliche Einrichtung, in dieser Satzung auch als
„Betrieb“ bezeichnet) geführt.
(2)
Der Betrieb führt den Namen „Bau- und Liegenschaftsbetrieb des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe”.
§ 2 Gegenstand des Betriebes
(1)
Gegenstand des Bau- und Liegenschaftsbetriebes (BLB) ist die Verwaltung und
Entwicklung von Immobilien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(2)
Dem BLB obliegen folgende zentrale Steuerungsunterstützungsaufgaben der Grundstücks-
und Gebäudewirtschaft im LWL:
a)
Erarbeitung immobilienpolitischer Leitziele für den LWL
b)
Entwicklung von baufachlichen Rahmenregelungen
c)
Entwicklung von Standards und Strategien für die Bewirtschaftung des
Immobilienbestandes (z.B. baufachliche Standards, Gebäudeinformationsdienste,
Kostenrichtwerte für die Erstellung und den Betrieb von Gebäuden)
d)
Wahrnehmung von Bündelungs- und Koordinierungsfunktionen im Bereich der
Grundstücks- und Gebäudewirtschaft (z.B. fachbereichsübergreifender Mittelausgleich,
Know-How-Bündelung)
e)
Energiemanagement
f)
Aufbau und Pflege des zentralen Liegenschafts- und Gebäudedatenbestandes.
(3)
Dem BLB obliegen nachfolgende Dienstleistungsaufgaben:
a)
Bereitstellung von Gebäuden, Räumen und Freianlagen
b)
Erstellung, Instandhaltung, Sanierung, Umbau, Ausbau und Modernisierung von
Gebäuden und baulichen Anlagen
c)
An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden; Bestellung von Erbbaurechten
d)
Planung und Bereitstellung von Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen
e)
Baufachliche Prüfung von Zuwendungsmaßnahmen
f)
Abschluss von Miet-, Pacht- und Gestattungsverträgen
g)
Abschluss von Erschließungsverträgen
h)
Bearbeitung aller Versicherungsangelegenheiten des LWL mit Ausnahme der Sozial-
und Zusatzversicherung.
(4)
Die Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere
a)
Definition des Bedarfes (u.a. Raumprogramm) nach Qualität, Quantität, Zeit pp.
b)
Infrastrukturelles Gebäudemanagement.
§ 3
Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung
(1)
Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des BLB, die sie
nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann.
(2)
Die Landschaftsversammlung beschließt außerdem über
a)
die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
b)
die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne oder die
Behandlung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses,
c)
die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(3)
Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.
§ 4
Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses
(1)
Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Bau- und
Liegenschaftsbetriebs, soweit sie nicht
a)
der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
b)
dem Umwelt- und Bauausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung
zugewiesen sind,
c)
dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,
d)
Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
(2)
Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über
a)
grundsätzliche Zielsetzungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes,
b)
die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung; in dringenden Fällen
kann der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte
vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitung beauftragen.
(3)
Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung
vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie
die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Betriebsausschuss und im
Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.
§ 5
Zusammensetzung des Betriebsausschusses
(1)
Der Umwelt- und Bauausschuss ist Betriebsausschuss. Seine Mitglieder üben ihre
Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu
gebildeten Umwelt- und Bauausschusses aus.
(2)
Die Betriebsleiter nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie
sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der
Tagesordnung darzulegen.
(3)
Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes sowie der Erste Landesrat
und Kämmerer/die Erste Landesrätin und Kämmerin können an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teilnehmen. Ihnen oder den von ihnen entsandten
Vertretern/Vertreterinnen ist zur Sache jederzeit auf Verlangen das Wort zu
erteilen.
§ 6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1)
Der Betriebsausschuss berät die den BLB betreffenden Angelegenheiten vor, die
von der Landschaftsversammlung, vom Landschaftsausschuss oder einem Fachausschuss
zu entscheiden sind.
(2)
Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit es sich
nicht um die laufende Betriebsführung handelt oder soweit dafür nicht die
Landschaftsversammlung,der
Landschaftsausschuss, ein Fachausschuss oder der Direktor/die Direktorin des
Landschaftsverbandes zuständig ist. Er entscheidet in den ihm durch die
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung
Westfalen-Lippe übertragenen Angelegenheiten sowie über
-
Benennung der Prüfer für den Jahresabschluss.
-
Zustimmung zu nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen erfolgsgefährdenden
Mehraufwendungen im Erfolgsplan.
-
Zustimmung zu Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben im Vermögensplan von über
250.000 Euro.
-
Vergabe von Bauleistungen (VOB) und Leistungen (VOL) für Baumaßnahmen des LWL
mit einem Auftragswert von mehr als 1,0 Mio. Euro. Unterhalb dieser Wertgrenze
beschließt der Betriebsausschuss bei Aufträgen über 250.000 Euro dann, wenn die
Vergabe nicht an den Mindestfordernden erfolgen soll oder das
Rechnungsprüfungsamt Bedenken erhoben hat.
-
Aufträge an freischaffende Architekten und Sonderfachleute (außer Statiker und
Gutachter) bei Baumaßnahmen des LWL mit Gesamtbaukosten über 500.000 Euro.
-
die Einstellungen und Höhergruppierungen der Entgeltgruppen 13 bis 15 TVöD.
Dies gilt auch für Kündigungen durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb. Über
Stellenbesetzungen in diesen Entgeltgruppen, die aufgrund einer internen
Ausschreibung erfolgen, wird der Betriebsausschuss informiert.
-
die Entlastung der Betriebsleitung.
(3)
Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt § 9 Abs. 1 Satz 4
sinngemäß.
§ 7
Stellung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes
(1)
Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes ist
Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes. Er/Sie regelt in einer Dienstanweisung für die
Betriebsleitung, inwieweit er/sie die ihm/ihr nach der Landschaftsverbandsordnung
und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zustehenden
Entscheidungsbefugnisse auf die Betriebsleitung überträgt.
(2)
Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Fällen
wesentlicher Bedeutung kann der Direktor/die Direktorin des
Landschaftsverbandes der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(3)
Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für
die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes
nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis nicht zu einer Änderung der
Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine
Übereinstimmung zwischen Betriebsausschuss und dem Direktor/der Direktorin des
Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des
Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(4)
Absatz 2 gilt nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die
ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
(5)
Dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes obliegen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
a)
Zentrale Planungsprozesse
1.
Entscheidung darüber, ob und inwieweit der Bau- und Liegenschaftsbetrieb
verpflichtet ist, zentrale Serviceeinheiten des LWL (z.B. ZEK, ITZ,
Personalabteilung) zu nutzen
2.
Vorhaben im Bereich der Organisationsentwicklung mit verbandspolitischer
Bedeutung
3.
Grundsätzliche Angelegenheiten in der TUIV und der Organisation
4.
Zentrale Vorgaben für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für den BLB
5.
Berichtswesen in der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft
b)
Grundsatzangelegenheite der Personalwirtschaft
c)
Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitglieder der Betriebsleitung und
deren Vertreter/Vertreterinnen
d)
Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen nach
§ 20 Abs. 4 Landschaftsverbandsordnung i.V.m. der Hauptsatzung des LWL
e)
Genehmigung von Nebentätigkeiten für die Beschäftigten, soweit dieses nicht der
Betriebsleitung übertragen worden ist
f)
Bei allen Beamten/Beamtinnen die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten/einer
Beamtin auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den
Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn oder
desselben Dienstherrn
g)
Regelungen zur Personalanpassung
h)
Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung im BLB, einschließlich der
Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller
Beschäftigten
i)
Führung von arbeits- dienst-, beamten- und personalvertretungsrechtlichen
Streitigkeiten
j)
Gleichstellungsangelegenheiten
k)
Grundsatzfragen des Steuerrechts.
(6)
Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Dienstanweisungen sind für
den Betrieb weiter verbindlich, solange und soweit diese Satzung keine abweichenden
Regelungen enthält oder die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem
Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes oder der Direktor/die
Direktorin des Landschaftsverbandes in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich nach
Anhörung der Betriebsleitung keine abweichenden Regelungen erlässt.
(7)
Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Dienstvereinbarungen sind
für den Betrieb weiter verbindlich. Änderungen bestehender bzw. Abschlüsse
neuer Dienstvereinbarungen erfolgen durch den Direktor/der Direktorin des
Landschaftsverbandes im Benehmen mit der Betriebsleitung.
§ 8
Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung
(1)
Die Betriebsleitung besteht aus bis zu 2 Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen,
die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe nach
Vorberatung durch den Betriebsausschuss bestellt werden. Besteht die
Betriebsleitung aus zwei Personen, bestellt der Landschaftsausschuss einen
Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin zum Ersten Betriebsleiter/zur Ersten
Betriebsleiterin.
(2)
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der
Erste Betriebsleiter/die Erste Betriebsleiterin. Ist der andere
Betriebsleiter/die andere Betriebsleiterin der Auffassung, die Entscheidungen
des Ersten Betriebsleiters/der Ersten Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem
Ermessen nicht mittragen zu können, so haben sie sich in entsprechender
Anwendung von § 7 Abs. 2 dieser Satzung an den Direktor/die Direktorin des
Landschaftsverbandes zu wenden.
(3)
Hat der Betrieb einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin für die
kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser/diese für das Rechnungswesen
verantwortlich. Er/sie ist Erster Betriebsleiter/Erste Betriebsleiterin.
(4)
Die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen können durch Beschluss des
Landschaftsausschusses nach Anhörung des Betriebsausschusses abberufen werden.
(5)
Die Betriebsleitung soll auf sechs Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist
möglich.
§ 9
Aufgaben der Betriebsleitung
(1)
Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht
durch die Landschaftsverbandsordnung oder diese Betriebssatzung etwas anderes
bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung
entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.
(2)
Besteht die Betriebsleitung aus zwei Personen, wird die Geschäftsverteilung
durch eine Dienstanweisung geregelt, die der Direktor/die Direktorin des
Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Betriebsausschusses erlässt.
(3)
Die Betriebsleitung bereitet die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden
Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und des
Betriebsausschusses vor und ist für deren Ausführung verantwortlich. Sie
vollzieht die gemäß § 7 Abs. 2 erteilten Weisungen des Direktors/der Direktorin
des Landschaftsverbandes in Angelegenheiten, die den Betrieb betreffen.
(4)
In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften stellt
die Betriebsleitung so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die
Landschaftsversammlung diesen vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschließen kann
(vgl. § 13 Abs. 1).
(5)
Die Betriebsleitung hat dem Betriebsausschuss regelmäßig über die
Angelegenheiten des Betriebes , insbesondere auch über
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der
Unternehmensplanung, zu berichten und in den Sitzungen des Betriebsausschusses
Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung hat den Direktor/die Direktorin des
Landschaftsverbandes rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des
Betriebes zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 10
Vertretung des Betriebes
(1)
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in den Angelegenheiten des
Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten.
(2)
Alle Beschäftigte des BLB unterzeichnen unter dem Namen „Landschaftsverband
Westfalen-Lippe - Bau- und Liegenschaftsbetrieb ” mit
dem Zusatz „Im Auftrag”.
(3)
Bei verpflichtenden Erklärungen für den BLB ist entsprechend § 21
Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von
der Direktorin des Landschaftsverbandes oder seinem/ihrer/ihrem
Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und einem Mitglied der Betriebsleitung
zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die
geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Die Geschäfte der laufenden
Betriebsführung gelten als solche einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung
(§ 21 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung). Außerdem gilt Satz 2 nicht für
Geschäfte, die aufgrund einer in der dort beschriebenen Form ausgestellten
Vollmacht abgeschlossen werden.
(4)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang
ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt
gemacht.
§ 11
Personalangelegenheiten
(1)
Die bei dem Betrieb beschäftigten Angestellten stehen im Dienst des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Betriebsleitung entscheidet über
Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten. Hierbei sind die
vom Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes festgelegten Grundsätze
der Personalwirtschaft einzuhalten. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen
in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes möglich.
(2)
Bei Anstellungen und Höhergruppierungen, die über die höchste tarifliche
Entgeltgruppe hinausgehen, bedarf die Betriebsleitung der vorherigen Zustimmung
des Landschaftsausschusses.
(3)
Beamtenrechtliche Entscheidungen des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes
oder, soweit diese übertragen sind, der beauftragten Dienstkräfte für bei dem
Betrieb eingesetzte bzw. einzusetzende Beamte/Beamtinnen sollen im Benehmen mit
der Betriebsleitung getroffen werden.
(4)
Die bei dem Betrieb beschäftigten Beamten/Beamtinnen werden im Stellenplan des
Landschaftsverbandes gesondert ausgewiesen und in der Stellenübersicht des
Betriebes vermerkt.
§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Der Betrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und
nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2)
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften der
§§ 9 – 26 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend.
§ 13
Wirtschaftsplan
(1)
Die Betriebsleitung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem
Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2)
Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftplan so rechtzeitig dem Direktor/der
Direktorin des Landschaftsverbandes sowie dem Kämmerer/der Kämmerinvorzulegen, dass der Wirtschaftsplan des
Betriebes und der Haushaltsplan des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aufeinander
abgestimmt werden können.
§ 14
Buchführung, Jahresabschluss, Kasse
(1)
Der Betrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung.
(2)
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht
sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(3)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach
Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und
unverzüglich prüfen zu lassen.
(4)
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers unverzüglich nach Vorliegen des
Prüfungsberichtes, jedoch spätestens 6 Monate nach Schluss des
Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss, dem Kämmerer/der Kämmerin und dem
Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes vorzulegen.
(5)
Das Kassengeschäft wird als fremdes Kassengeschäft von der Hauptkasse des LWL
durchgeführt. Es gelten die Regelungen des Gemeindekassenrechts. Die
Kassenaufsicht obliegt dem Kämmerer/der Kämmerin.
§ 15
Berichtswesen
Die
Betriebsleitung hat ihren Berichtspflichten gemäß § 7 und § 20
Eigenbetriebsverordnung gegenüber dem Direktor/der Direktorin des
Landschaftsverbandes, dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer/der Kämmerin
vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende zu entsprechen. Auf Anforderung
sind alle sonstigen finanz- und betriebswirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 16
Prüfung
Die Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des LWL
bleiben unberührt.
§ 17
Stammkapital
Das
Stammkapital des Betriebes entspricht den in der Bilanz enthaltenen Werten.
§ 18
Gründungsaufwand
Der
Betrieb trägt die nachgewiesenen Kosten der Gründung.
§
19
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am 1. April 2006in Kraft.
Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung am 17. Juli 2003
beschlossene Betriebssatzung für den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (GV. NRW. S. 458) aufgehoben.
Münster,
den 9. März 2006
Seifert
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Schäfer
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Die
vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für den Bau- und
Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6
Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt
gemacht.
Nach
§ 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Münster,
den 9. März 2006
Schäfer
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV. NRW. 2006 S. 112
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