Verordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (DVO-KrPflG NRW)
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Verordnung
zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes
(DVO-KrPflG NRW)
Vom 7. März 2006
Aufgrund des § 4
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur
Änderung anderer Gesetze (KrPflG) vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1776), wird verordnet:
§ 1
Die
hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer einer
Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG müssen über die
Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflGi.V.m. § 2 KrPflG und über den Grad
„Diplom-Berufspädagogin/Diplom-Berufspädagoge – Fachrichtung Pflege (FH)“ oder
über eine gleichwertige berufspädagogische Hochschulausbildung verfügen.
§ 2
Das
Verhältnis fachlich und berufspädagogisch qualifizierter hauptberuflicher
Lehrkräfte nach § 1 zur Zahl der Ausbildungsplätze beträgt 1 (Vollzeit) zu 25.
§ 3
Die
für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende
Lehr- und Lernmittel sind vorzuhalten. Dazu zählen insbesondere die
Bereitstellung eines Mindestraumangebotes mit Klassen- und Gruppenräumen mit
ausreichender sächlicher Ausstattung sowie Demonstrationsräumen,
Aufenthaltsraum, Bibliothek (mit Standardlehrbüchern in der aktuellen Auflage),
Büros für Lehrerinnen und Lehrer, WC (geschlechtergetrennt),
Personalaufenthaltsraum, Teeküche (soweit keine Personalkantine in
unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht), Lagerraum und ein Mindestangebot an
EDV-Schulungsplätzen für Schülerinnen und Schüler.
§ 4
(1)
Zur Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) sind ein Ausbildungsrahmenplan und ein
Schulcurriculum mit Lernaufgaben für drei Ausbildungsjahre einschließlich der
Verteilung der Ausbildungsschwerpunkte und diesen zugeordneten Praxiseinsätzen
je Schülerin und Schüler vorzulegen.
(2)
Für jedes der in der Anlage 1 Buchstabe B KrPflAPrV
angeführten Einsatzgebiete der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung
je Schülerin und Schüler durch Praxisanleiterinnen
und Praxisanleiter mit einer berufspädagogischen
Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden nachzuweisen. Der Umfang der
Praxisanleitung je Schülerin und Schüler beträgt in drei Ausbildungsjahren 10 %
des Umfangs der praktischen Ausbildung von 2.500 Stunden, davon 2.000 Stunden
in der Akutversorgung.
(3)
Nach Anlage 1 B KrPflAPrV sind für den Allgemeinen
Bereich der praktischen Ausbildung mindestens 800 Stunden in der stationären
Versorgung innerhalb der Fächer Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie,
Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie und Wochen- und Neugeborenenpflege
abzuleisten. Dabei ist jedes dieser Fächer zu durchlaufen, es sind also
mindestens sieben Einsätze vorzusehen. Von diesen Einsätzen ist darüber hinaus
jeweils mindestens ein Einsatz in rehabilitativen und
palliativen Gebieten
(Rehabilitationsklinik/-abteilung, Hospiz/Palliativstation und ähnliche
Einrichtungen) abzuleisten.
(4)
Die Durchführung des Allgemeinen Bereichs der praktischen Ausbildung nach
Anlage 1 B KrPflAPrV in der ambulanten Versorgung
erfolgt außerhalb des Krankenhausbereichs. Neben der häuslichen Krankenpflege
(SGB V) und den Pflegediensten (SGB XI) sind auch Einrichtungen einzubeziehen,
die Leistungen auf präventiven und palliativen
Gebieten erbringen. Dazu gehören insbesondere Beratungs- und Fürsorgestellen,
ambulante Rehabilitationseinrichtungen und ambulante Hospizdienste. Ein Einsatz
bis 40 Stunden kann in einer geeigneten Krankenhausambulanz abgeleistet werden.
(5)
Nach Anlage 1 B KrPflAPrV ist im
Differenzierungsbereich in der praktischen Ausbildung in den dort angegeben
Fächern der stationären Pflege mindestens ein Einsatz pro Fach abzuleisten. Die
Einsatzorte müssen Einrichtungen sein, die stationäre Pflege erbringen.
§ 5
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 7. März 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
GV.NRW. 2006 S. 119
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