Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen
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Gesetz
über die Errichtung und den Betrieb
einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen
und Krefeld-Uerdingen
Vom
21. März 2006
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Errichtung und den Betrieb
einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen
und Krefeld-Uerdingen
§ 1
Anwendungsbereich
Die Errichtung und der Betrieb
einer Rohrleitungsanlage nach § 20des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)in Verbindung mit Nummer 19.3 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchleitung
von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen Dormagen und
Krefeld-Uerdingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Artikel 14 Abs. 3
Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, dass die Anlage neben den
in § 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken dient.
§ 2
Enteignungszweck
Die Verwirklichung der
Rohrleitungsanlage dient insbesondere dazu,
1. die Sicherheit und
Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen, um dadurch die
wirtschaftliche Struktur der Chemieindustrie und der mittelständischen kunststoffverarbeitenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen
zu stärken und damit Arbeitsplätze zu sichern,
2. den Verbund von Standorten und
Unternehmen zu stärken und auszubauen,
3. einen diskriminierungsfreien
Zugang bei hoher Verfügbarkeit zu gewährleisten,
4. die Umweltbilanz der
Kohlenmonoxidproduktion insgesamt zu verbessern.
§ 3
Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung kann zur Errichtung
und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erfolgen. Ein Grundstück darf nur in dem
Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks
erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu
beschränken.
(2) Bestandteil der
Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre Betriebs- und
Sicherheitseinrichtungen, ein 6 Meterbreiter
Schutzstreifen und die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen. Die der
Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind für die Dauer der
Errichtung den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinne des Satzes 1
gleich gestellt.
§ 4
Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen
Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des
die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden
kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und
betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück
oder das in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen
freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran
werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw.
ausgeübt werden.
(2) Die Enteignung ist zulässig,
wenn der für das Vorhaben nach § 20 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche
Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen eingelegtes
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist dem Enteignungsverfahren
zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Für die Enteignung ist
Entschädigung zu leisten.
(4) Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW).
§ 5
Endgültige Betriebseinstellung
Wenn die Rohrleitungsanlage nicht
mehr für den Transport von Kohlenmonoxid beziehungsweise Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen
genutzt oder der Betrieb endgültig eingestellt wird, gelten § 42 Abs. 1, 5 und
6 sowie § 43 Satz 1 bis 3 und 5 des Landesenteignungs- und
-entschädigungsgesetzes sinngemäß. Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen
zwei Jahren, nachdem der Eigentümer des Grundstücks dem früheren Eigentümer von
der endgültigen Einstellung des Betriebes Kenntnis gegeben hat, bei der
Enteignungsbehörde zu stellen. Die Kenntnisgabe erfolgt durch unmittelbare
Information des früheren Eigentümers oder durch Veröffentlichung über die für
Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt des Landes NRW
und in den jeweils örtlichen Tageszeitungen. § 206 BGB gilt sinngemäß.
§ 6
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage
nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft
bis zum 31. Dezember 2010die
Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.
Düsseldorf, den 21. März 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. AndreasPi n k w a r t
Der
Finanzminister
für die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Dr. HelmutLi n s s e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Die
Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
GV. NRW. 2006 S.
130
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