Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 8 vom 16.3.2016 Seite 147 bis 158
Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen |
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Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
2022
Achtzehnte Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
Vom 18. November 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 18. November 2015 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Versorgungskassen vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), die zuletzt durch die 17. Satzungsänderung vom 22. Juni 2011 (GV. NRW. S. 364 / StAnz.RhPf. 2011 S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fraktionen des Deutschen Bundestages und des Landtags
Nordrhein-Westfalen,“.
b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn
sie kommunale Aufgaben erfüllen,“.
c) In Satz 1 werden die Wörter „, die unter e) bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts im Bereich des Landschaftsverbands Rheinland“ gestrichen.
2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Die
§§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten
sinngemäß. 3Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 4Die
Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland. 5Über
Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der
Verwaltungsrat.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „vertritt die Rheinischen Versorgungskassen in
Rechts- und Verwaltungsgeschäften“ durch die Wörter „ist in Geschäften der
laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der
Rheinischen Versorgungskassen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und
die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt
zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. ²Die
Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“
2.
Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 18. November 2015 in Kraft.
Köln, den 18. November 2015
P e t r a u s c h k e
Vorsitzender des Verwaltungsrates
B o i s
Schriftführer
Die vorstehende Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen am 17. Februar 2016 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Köln, den 23. Februar 2016
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
GV. NRW. 2016 S. 152