Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836
Sechste Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung |
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Sechste Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
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Sechste Verordnung zur Änderung
der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
Vom 27. September 2016
Auf Grund des § 25
Absatz 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
August 2003 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 3a Nr. 4 des Gesetzes vom 8.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die
Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10),
die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3
wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „und
mit abweichendem ersten Zahltermin“ werden gestrichen.
b) Folgender Satz
wird angefügt:
„Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall in zwei Teilbeträgen jeweils bis zum 15.
Juli und 15. Oktober eines Jahres zu zahlen.“
2. In § 11 Absatz 4
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
3. § 12 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 3 wird
wie folgt gefasst:
„(3) Überschüsse werden bei der nächsten Erhebung der Ausgleichsbeträge vorab
durch eine Verringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse verrechnet, soweit
die Bildung einer verzinslichen Liquiditätsrücklage nicht geboten erscheint, um
die Auskömmlichkeit des Ausgleichsverfahrens
zusätzlich abzusichern. Eine Liquiditätsrücklage darf 10 Prozent der
berechneten Ausgleichsmasse nicht übersteigen. Das Ministerium setzt im
Benehmen mit den zuständigen Behörden bis zum 15. Oktober des jeweiligen
Vorjahres fest, in welcher Höhe Überschüsse verrechnet werden. Dazu ist auf
Grundlage der Entwicklung der Zahl der Auszubildenden und der
Erstattungszahlungen eine Prognose über den voraussichtlichen Mittelbedarf im
nächsten Erhebungsjahr nach § 4 Absatz 1 vorzunehmen.“
b) Absatz 4 wird
aufgehoben.
4. § 17 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz
1 wird das Wort „erstmals“ gestrichen und die Angabe „2016“ durch die Angabe
„2020“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. ob und inwieweit der in § 5 Nummer 1 vorgesehene Abschlag auf die
durchschnittliche Bruttovergütung einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung angemessen ist, damit die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge
den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots
an Ausbildungsplätzen nicht überschreitet,“.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „8 Absatz
1“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen
Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Prüfung“ ersetzt.
5. In § 18 Absatz 2
Satz 1 wird das Wort „bereits“ gestrichen.
6. In § 19 Satz 2
wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 27.
September 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2016 S. 794