Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836
34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold – Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld – auf dem Gebiet der Stadt Löhne |
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34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold – Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld – auf dem Gebiet der Stadt Löhne
34. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold
– Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld –
auf dem Gebiet der Stadt Löhne
Vom 21. September 2016
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 27. Juni
2016 die 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold –
Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld – auf dem Gebiet
der Stadt Löhne, Umwandlung von „Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen“ in „Allgemeine Siedlungsbereiche“ aufgestellt.
Diese
Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 28. Juni
2016 – Aktenzeichen: 32-34.Änd. – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch das
Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist, angezeigt.
Die
Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß
§ 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetz
Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der
Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Herford und
der Stadt Löhne zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der
Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des
Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich
weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der
Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich
werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde)
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden ist.
Düsseldorf,
den 21. September 2016
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2016 S. 795