Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 37 vom 2.12.2016 Seite 991 bis 1008
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt |
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Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
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Vereinbarung nach § 313
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften
auf das Bundesausgleichsamt
Vom 18. November 2016
Vereinbarung nach § 313
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften
auf das Bundesausgleichsamt
zwischen dem |
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die für die Errichtung der
Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land
Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf - Land Nordrhein-Westfalen - |
und der |
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesausgleichsamt - Bundesausgleichsamt - |
§ 1
Übertragung der Zuständigkeit
Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende
Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten
Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt
über.
§ 2
Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit
Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt
ausgenommen sind
• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und
• die Erledigung der gegen Bescheide des
Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.
§ 3
Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundes-
ausgleichsamt übergehende Aufgaben
Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1
übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die
bis zum 31. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten
Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am 1.
Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der
Beschwerdestelle des Landes.
§ 4
Erklärung
Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit
Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im
Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1
LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.
§ 5
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im
Bundesanzeiger bekannt.
Für das Land Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Im
Auftrag Gerhard Heilgenberg, Ministerialdirigent Düsseldorf,
den 18. November 2016 Dienstsiegel |
Für die Bundesrepublik Deutschland, Bundesausgleichsamt: In
Vertretung Henning
Bartels, Vizepräsident Bad
Homburg, den 18. November 2016 Dienstsiegel |
GV. NRW. 2016 S. 1006