Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 23 vom 3.6.1998 Seite 377 bis 382
Berichtigung des Achten Gesetzes Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften |
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Berichtigung des Achten Gesetzes Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
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Berichtigung des Achten Gesetzes
Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Februar 1998 (GV. NW.S. 134)
In
Gliederungsnummer 2030 ist in Artikel I die Fundstelle "9. Dezember
1997
(GV. NW. S. 444)" durch die Bezeichnung " 29. April 1997 (GV. NW.S. 82)" zu
ersetzten.
In Artikel I , Nr. 17 wird § 85a, Abs. 1 Nr. 2. wie folgt berichtigt:
2. ein Urlaub ohne
Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der
Möglichkeit der Verlängerung
zu gewähren,
wenn er
- mindestens
ein Kind unter achtzehn Jahren
oder
- einen
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut
oder pflegt.
In der
Gliederungsnummer 312 wird in Artikel II Nr. 2 § 6 a Abs. 1 Nr. 2 wie
folgt berichtigt:
2. ein Urlaub ohne
Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der
Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn
er
- mindestens
ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- einen
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
gen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut
oder pflegt.
-GV. NW.1998 S. :378