Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 38 vom 27.12.2023 Seite 1373 bis 1392
Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung
zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Oktober 2023
Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden sowie der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. Oktober 2023
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2023 S. 1374