Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 44 vom 23.11.1998 Seite 609 bis 630
Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz Vom 30. September 1998 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz Vom 30. September 1998
Änderung
der
Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über
die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für
Sondernutzungen an Landesstraßen und von
Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem
Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen
und
dem Telekommunikationsgesetz
Vom 30. September 1998
Aufgrund der § 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NW. S. 458), des ' 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028), zuletzt berichtigt am 12. Feburar 1996 (GV. NW S. 81) und 29. Juni 1996 (GV. NW S. 216), sowie der § 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. S. 561) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 30.9.1998 folgende Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz vom 11. September 1997 (GV. NW. S. 375) beschlossen:
"1. Die Anlage 1 - Gebührentarif der Sondernutzungsgebühren - zur Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz erhält folgende Fassung:
Anlage 1
- Gebührentarif der Sondernutzungsgebühren -
zur Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nr. |
Nutzungsart |
Gebühren in DM |
|
jährlich DM |
sonstig DM |
||
1 |
Zufahrten oder Zugänge außerhalb der Ortsdurchfahrten, |
||
1.1 |
von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken |
--- |
--- |
1.2 |
von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben |
26,00 - 656,00 |
--- |
1.3 |
von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit |
--- |
131,00 einmalig |
1.4 |
- Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Einkaufs- und Gartencentren - Zugänge von gewerblich genutzten Grundstücken |
131,00 -1.312,00 66,00 - 656,00 |
--- --- |
2 |
Kreuzungen |
||
2.1 |
Leitungen aller Art (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentl. Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen, jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung nicht mehr als insgesamt |
262,00 525,00 |
--- --- |
2.2 |
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschl. der Anschlußbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes |
--- |
--- |
2.3 |
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes |
||
2.31 |
höhengleich |
||
2.311 |
auf Dauer |
131,00 - 656,00 |
--- |
2.312 |
vorübergehend |
--- |
66,00 - 131,00 monatl. |
2.32 |
höhenfrei |
||
2.321 |
auf Dauer |
131,00 |
--- |
2.322 |
vorübergehend |
--- |
66,00 monatl. |
2.4 |
Förderbänder und ähnl. einschl. Masten, Schächte und dergl. |
||
2.41 |
auf Dauer |
131,00 |
--- |
2.42 |
vorübergehend |
--- |
66,00 monatl. |
2.5 |
Über- und Unterführungen privater Wege |
131,00 |
--- |
3 |
Längsverlegungen |
||
3.1 |
Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene Meter jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene Meter nicht mehr als insgesamt |
1,30 2,60 |
--- --- |
3.2 |
Gleise je angefangene Meter |
1,30 |
--- |
3.3 |
Obusleitungen, einschl. der Masten |
--- |
--- |
3.4 |
Anlagen der Straßenbeleuchtung |
--- |
--- |
4 |
bauliche Anlagen (einschl. Schilder, Pfosten, Masten u. ä.), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird |
||
4.1 |
Schilder (einschl. Pfosten) |
--- |
--- |
4.11 |
allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste |
--- |
--- |
4.12 |
allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze |
--- |
--- |
4.13 |
sonstige Hinweisschilder (außer gewerblicher Werbeschilder und Transparente) |
||
4.131 |
auf Dauer |
26,00 |
--- |
4.132 |
vorübergehend |
--- |
--- |
4.14 |
gewerbliche Werbeschilder und Transparente |
||
4.141 |
auf Dauer |
131,00 |
--- |
4.142 |
vorübergehend |
--- |
13,00 je Woche |
4.2 |
Wartehallen |
--- |
--- |
4.3 |
Milchbänke |
--- |
--- |
4.4 |
Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen |
66,00 |
--- |
4.5 |
vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material |
||
von 1 Woche bis 2 Monate für jeden weiteren Monat |
--- --- |
34,00 20,00 |
|
4.6 |
vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbemäßige Zwecke erfolgt |
--- |
66,00 - 656,00 je Tag |
5 |
besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann |
||
5.1 |
Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten |
--- |
157,00 - 1.580,00 täglich |
5.2 |
Werbeveranstaltungen und ähnliches |
--- |
31,00 - 315,00 täglich |
5.3 |
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen |
--- |
31,00 - 315,00 täglich |
2. Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach Ihrer Verkündigung in Kraft."
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
D r . W i l h e l m
Der Direktor des Landschaftsverbandes als
Schriftführer der Landschaftsversammlung
E s s e r
Die vorstehende Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz wird gemäß ' 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung bekanntgemacht.
Nach ' 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet
oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 21. Oktober .1998
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
-GV. NW. 1998 S. 626