Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 22 vom 29.5.1998 Seite 283 bis 376
Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe |
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Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
2170
Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom
26. Mai 1998
Aufgrund des § 22
Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:
§ 1
Für die Zeit vom 1.
Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe
in folgender Höhe festgesetzt:
Für den
Haushaltsvorstand 540
DM
Für
Haushaltsangehörige bis zur Vollendung
des 7. Lebensjahres
- beim
Zusammenleben mit einer Person, die
allein für die
Pflege und Erziehung sorgt 297
DM
- in den übrigen
Fällen 270 DM
Für
Haushaltsangehörige vom Beginn des
8. Lebensjahres bis
zur Vollendung des
14. Lebensjahres 351 DM
Für
Haushaltsangehörige vom Beginn des
15. Lebensjahres
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres 486 DM
Für Haushaltsangehörige
vom Beginn des
19. Lebensjahres 432 DM.
§ 2
Die Verordnung
tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Mai 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
GV. NW.1998 S. :376