Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom
27. März 2007
Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs.
1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland
am 27. März 2007 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72 ), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 117 ), beschlossen:
I.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 ist der „Betriebsausschuss für
die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland“ mit
aufzunehmen.
b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird die
Bezeichnung „die Rheinischen Heilpädagogischen Heime“ durch die Bezeichnung
„das Heilpädagogische Netzwerk“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer“ sind zu ersetzen durch die Bezeichnung „Beschäftigte“ bzw. „die
Beschäftigten“.
b) In Absatz 1 sind die Wörter „ernannt,
befördert und entlassen“ zu ersetzen durch „ernannt und befördert“.
c) In Absatz 4 sind die Wörter „deren Bezüge
sich nach der Besoldungsgruppe A 15 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe
richten,“ zu streichen.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Beschäftigten des Landschaftsverbandes
deren Entgelt sich nach der Entgeltgruppe 13 TVöD
richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
eingestellt.“
3. In den §§ 11 und 13 sind die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ zu ersetzen durch die Bezeichnung
„Beschäftigte“ bzw. „Beschäftigten“.
4. § 15 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird Satz 1 und Absatz 2 wird
gestrichen.
II.
In-Kraft-Treten
Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage
nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.W i l h e l m
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e
r
Die vorstehende Änderung der
Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2
Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung
kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat
den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 27. März 2007
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e
r
GV. NRW.
2007 S. 147
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