Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 13.1.1999 Seite 1 bis 12
Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NW |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NW
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung NW
Vom 4. Dezember 1998
Aufgrund von § 1 Satz 1 und § 10 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 476), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 sowie aufgrund von § 11 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NW - VergabeVO NW) vom 18. November 1997 (GV. NW. S. 470), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1998 (GV. NW. S. 435), wird sie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Zahl „vier“ wird durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „erlangt worden ist;“ wird folgender neuer Halbsatz
eingefügt:
„ist die Hochschulzugangsberechtigung vor den 16. Januar 2002 erworben worden,
wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht;“
2. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird,
erfolgt die Auswahl auf der Grundlage des Feststellungen der im
Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.“
3. In Anlage 2 Abs. 1 Satz 2 erhält der mit den Wörtern „gilt dieser Kreis“
beginnende Nebensatz die Fassung:
„ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des
Landes zugeordnet.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 1999.
Düsseldorf; den 4. Dezember 1998
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 1999 S. 10