Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 6 vom 16.2.2022 Seite 99 bis 120
Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz |
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zugehörige Anlagen : |
Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
Vom 25. Januar 2022
Auf
Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz
4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421),
von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden
ist, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die
Landesregierung hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen
Landtagsausschüsse:
Artikel 1
Die
Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27.
November 2012 (GV. NRW. S. 622), die durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. §
1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 1
(„Verzeichnis der Rechtsvorschriften“)“ durch die Angabe „Anlage 1“ und die Wörter
„Anlage 2 („Besondere
Zuständigkeitsbestimmungen“)“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsaufgaben,
die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen
unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden
(Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der
jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte,
Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren
oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen
wahrgenommen.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „als“ durch die Wörter „für die Bergaufsicht als
sachlich“ ersetzt.
2.
In § 2 werden nach dem Wort „Futtermittelgesetzbuches“ die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) in der
jeweils geltenden Fassung“ und nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „sowie
die Zuständigkeiten im Atom- und Strahlenschutzrecht“ eingefügt.
3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Bestimmung von Zuständigkeiten
Ist
es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu
regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit
dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Aufgaben des
Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes im Bezirk einer anderen
Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium
kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde
bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit
betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und
sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften
zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.“
4. §
3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständig
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die
Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung
und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt
sind.“
5.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, 25. Januar 2022
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister
des Innern
Herbert R e u l
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina S c h a r r e n b a c h
Die
Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula H e i n e n – E s s e r
GV. NRW. 2022 S.