Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 31 vom 19.12.2018 Seite 683 bis 728
Verordnung zur Regelung der technischen und funktionalen Anforderungen und Grundlagen des Gewerbe-Service-Portal.NRW (GSP.NRW VO) |
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Verordnung zur Regelung der technischen und funktionalen Anforderungen und Grundlagen des Gewerbe-Service-Portal. NRW (GSP. NRW VO)
2010
Verordnung
zur Regelung der technischen und funktionalen Anforderungen
und Grundlagen des Gewerbe-Service-Portal. NRW (GSP. NRW VO)
Vom 11. Dezember
2018
Auf Grund des § 6 Nummer 1 des EA-Gesetzes NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) sowie auf Grund des § 2 des Wirtschaftskammerbetrauungsgesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:
§
1
Anwendungsbereich und Zweck
(1) Das Gewerbe-Service-Portal. NRW dient als Dienstleistungsportal für die Wirtschaft der Informationsbereitstellung, der Kommunikation zwischen Nutzern im Sinn von § 2 Absatz 1 und den zuständigen Behörden und Stellen oder zwischen öffentlichen Stellen sowie der elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4.
(2) Mit dem Angebot einer elektronischen Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Gewerbe-Service-Portal. NRW erfüllen das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Kommunen die Verpflichtung gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Gewerbe-Service-Portal. NRW werden die Kommunen im Land beim Aufbau und der Umsetzung eines „Digitalen Gewerbeamtes“ unterstützt.
(3) Diese
Rechtsverordnung regelt die technischen und funktionalen Anforderungen der
Datenverarbeitung durch eingesetzte IT-Komponenten und Basisdienste zum Zwecke
der Weiterleitung von Verwaltungsleistungen an die zuständigen Behörden und
Stellen über das Gewerbe-Service-Portal. NRW. Der Einheitliche Ansprechpartner
ist in die technische und funktionale IT-Infrastruktur des
Gewerbe-Service-Portal. NRW integriert. Die Informationsbereitstellung und
elektronische Verfahrensabwicklung im Sinne des § 4 Absatz 1 des EA-Gesetzes
NRW vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), das durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, erfolgt über das
Gewerbe-Service-Portal. NRW
(4) Mit dieser Verordnung sollen auch die Rahmenvorgaben und Berechtigungen für
die elektronische Datenverarbeitung personen- und unternehmensbezogener Daten
gemäß § 2 des Wirtschaftskammerbetrauungsgesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) festgelegt werden.
§
2
Begriffsbestimmungen
(1) „Nutzer“ im
Sinne dieser Verordnung sind natürliche
Personen, die das Informations- und Kommunikationsangebot des
Gewerbe-Service-Portal. NRW in Anspruch nehmen.
(2) „Anzeigende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische
Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte
Gesellschafter einer Personengesellschaft, die einer auf einer gesetzlichen
oder untergesetzlichen Grundlage beruhenden Mitteilungspflicht über das
Gewerbe-Service-Portal. NRW nachkommen.
(3) „Antragstellende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und
juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als
vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die im
Gewerbe-Service-Portal zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für elektronische
Antragsverfahren nutzen.
(4) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieser Verordnung sind die elektronische
medienbruchfreie Abwicklung von gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen
Verfahren über das Gewerbe-Service-Portal. NRW inklusive der Datenübermittlung
zu diesen Verwaltungsleistungen an die sogenannten empfangsberechtigten Stellen
nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Februar 1999 (BGBl. I S. 202) sowie die dazu erforderliche elektronische
Information der Nutzer und Kommunikation mit den Nutzern über allgemein
zugängliche Netze.
(5) „Identifikation“ im Sinne des Gewerbe-Service-Portal. NRW ist der bei
elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang
mit § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden
Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen
zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (SGV. NRW. S. 382)
in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014
(BGBl. I S. 1208) auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen kann.
(6) Das „Servicekonto.NRW“ ist ein elektronischer Dienst, der die
Identifikation von natürlichen Personen bei elektronischen Verfahren im Sinne
des Absatz 5 ermöglicht.
(7) Das „Organisationskonto. NRW“ im Sinne dieser Verordnung ist eine
Erweiterung des Servicekonto.NRW. Es ermöglicht vertretungsberechtigten
natürlichen Personen für juristische Personen und Personengesellschaften unter
Angabe der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung der
behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von
IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der
Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom
30. März 2017 (SGV. NRW. S. 382) genannten Daten zu handeln.
(8) „IT-Komponenten“ im Sinne dieser Verordnung sind IT-Anwendungen,
Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen
und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das
Gewerbe-Service-Portal. NRW, für den Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW und
für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW genutzt werden.
(9) Über einen „Antragsassistenten“ können Anzeigende und Antragstellende
mithilfe einer schrittweise geführten Eingabe von Daten Anzeigen, Anträge und
Willenserklärungen automatisch erzeugen und Dokumente hochladen. Die
Weiterleitung der eingegebenen Daten sowie der hochgeladenen Dokumente erfolgt
über ein Ticketsystem.
(10) Ein „Elektronisches Bezahlsystem“ ermöglicht über ein IT-Verfahren die
Zahlungsabwicklung und zentralisierte Abrechnung von Verwaltungsgebühren, die
den zuständigen Behörden und Stellen für die Prüfung und Abwicklung von
Verwaltungsverfahren zustehen.
(11) Das „Ticketsystem“ im Sinne dieser Verordnung dient der inner- und
außerbehördlichen Kommunikationsverwaltung, mittels derer Anliegen von Nutzern,
Anzeigenden und Antragstellenden empfangen, bestätigt, klassifiziert und an die
zuständige Behörde oder Stelle übermittelt werden können. Über das Ticketsystem
werden auch Antworten, Bescheinigungen oder Entscheidungen,
Gebührenfestsetzungen oder Quittungen zur Zahlungsabwicklung im
Gewerbe-Service-Portal. NRW von oder für die zuständigen Behörden oder Stellen
an die jeweiligen Nutzer, Anzeigenden und Antragstellenden rückübermittelt. Im
Ticketsystem ist der jeweilige Bearbeitungsstand ersichtlich. Die nach Satz 2
übermittelten Dokumente und Entscheidungen stehen im Ticketsystem zur
Verfügung.
§
3
Verantwortlichkeiten
(1) Die für die
Bereitstellung und den Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW zuständige
Behörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
ist auch Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom
22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2). Mit Übergabe der Daten aus dem
Gewerbe-Service-Portal. NRW in die Fachverfahren der zuständigen Behörden oder
Stellen geht die Verantwortlichkeit nach Satz 1 auf diese über.
(3) Der technische Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW einschließlich aller
hierfür erforderlichen IT-Komponenten wird im Rahmen einer Einzelvereinbarung
auf Grundlage des Kooperationsvertrages zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das
für Wirtschaft zuständige Ministerium, und dem Dachverband kommunaler IT-Dienstleister
KDN vom 21. Dezember 2017 auf Letzteren übertragen. Dieser wird berechtigt, den
Betrieb auf ein unter Anwendung der ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziertes,
verbandsangehöriges Rechenzentrum zu delegieren.
§
4
Registrierung und Identifikation
(1) Für den
allgemeinen Informationsaustausch und die Kommunikation über das
Gewerbe-Service-Portal. NRW mit zuständigen Behörden und Stellen oder zwischen
öffentlichen Stellen genügt eine Registrierung der Nutzer und öffentlichen
Stellen mit einer E-Mail-Adresse und der Festlegung eines Passworts.
(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen über den Antragsassistenten im
Gewerbe-Service-Portal. NRW gemäß § 2 Absatz 4 als Online-Verwaltungsdienst ist
die Feststellung der Identität der Anzeigenden oder Antragstellenden durch
Anmeldung von natürlichen Personen, juristischen Personen oder natürlichen und
juristischen Personen als vertretungsberechtigten Gesellschaftern von Personengesellschaften
über das Servicekonto.NRW erforderlich.
(3) Soweit fachgesetzlich oder -untergesetzlich für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen weitergehende Anforderungen an die Identifikation der Anzeigenden oder Antragstellenden gestellt werden als dies über das Servicekonto.NRW vorgesehen ist, sind diese technisch zu den jeweiligen Verwaltungsleistungen im Antragsassistenten in den Prozess eingebunden.
§
5
Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung
(1) Durch die
Nutzung des Gewerbe-Service-Portal. NRW als Online-Verwaltungsdienst fallen
weder für die Nutzer noch für die zuständigen Behörden und Stellen Gebühren und
Auslagen an. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Prüfungen und Entscheidungen durch die zuständigen Behörden und Stellen für
Verwaltungsleistungen, die über das Gewerbe-Service-Portal. NRW abgewickelt
werden. Die Gebührenerhebung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW erfolgt durch
das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im
Namen und für Rechnung der jeweils zuständigen Behörden und Stellen. Hierdurch
bleibt die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung der zuständigen Behörden und
Stellen unberührt.
(2) Die Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung erfolgt im
Gewerbe-Service-Portal. NRW über „ePayBL“, ein elektronisches Bezahlsystem des
Bundes und der Länder. Für die Weiterleitung der Gebühren sind die Kontodaten
der zuständigen Behörden und Stellen sowie die Höhe der Gebühren der
zuständigen Behörden und Stellen für die jeweiligen Verwaltungsleistungen im
Gewerbe-Service-Portal. NRW zu hinterlegen.
(3) Zur Zahlungsabwicklung stehen verschiedene marktübliche Zahlungsverfahren,
wie Überweisung, Kreditkarte (Mastercard und Visa), Giropay, PayPal und paydirekt
zur Verfügung. Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner
Zahlungsverfahren trägt das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(4) Durch Versendung der im Antragsassistenten eingegebenen Daten willigen die
Anzeigenden und Antragsstellenden im Rahmen der Abwicklung von
Verwaltungsleistungen gemäß § 2 Absatz 4 im Gewerbe-Service-Portal. NRW in die
Gebührenerhebung und Zahlungsabwicklung im elektronischen Verfahren über ePayBL
ein.
§
6
Automatisierte Bescheinigung und Gebührenfestsetzung
(1) Das
Gewerbe-Service-Portal. NRW erzeugt automatisiert Bescheinigungen im Sinne des §
15 Absatz 1 der Gewerbeordnung sowie Gebührenfestsetzungen und Belege für die
Zahlungsabwicklung zu elektronisch über den Antragsassistenten abgewickelten
Gewerbeanzeigen und stellt diese im Ticketsystem den Anzeigenden zum Download
zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen gesetzlicher oder
untergesetzlicher Vorgaben eine automatisierte Prüfung, Bescheinigung und
Gebührenfestsetzung zulässig ist.
(2) Die automatisiert erzeugte Bescheinigung über den Empfang einer
Gewerbeanzeige dokumentiert im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung, dass
ein nach § 14 Absatz 1 bis 3 der Gewerbeordnung anzeigepflichtiger Tatbestand
gemeldet wurde, die Daten im Antragsassistenten entsprechend den Vorgaben in §
14 Absatz 14 der Gewerbeordnung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur
Gewerbeanzeigeverordnung vollständig und plausibel eingegeben und die
eingegebenen Daten aus der Gewerbeanzeige an die zuständige Behörde nach
Bezahlung der hierfür durch die zuständige Behörde festgesetzten Gebühr
weitergeleitet wurden.
(3) Die Daten aus der Gewerbeanzeige werden mit einer Kopie der automatisiert erteilten Bescheinigung sowie des Belegs über die Zahlung der festgesetzten Gebühr nach § 6 Absatz 1 an die zuständige Behörde übersendet.
§
7
Elektronische Übermittlung und Bekanntgabe von Entscheidungen
(1) Über das
Gewerbe-Service-Portal. NRW können auch Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2
Absatz 4, die eine Wertungsentscheidung der zuständigen Behörde oder Stelle
erfordern, abgewickelt werden. In diesen Fällen werden die Antragsdaten sowie
die für Verwaltungsentscheidungen erforderlichen, im Antragsassistenten
ergänzend hochgeladenen Unterlagen den zuständigen Behörden und Stellen
elektronisch medienbruchfrei zur Entscheidung zugeleitet. Die Antragstellenden
willigen bei Antragstellung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW in eine
elektronische medienbruchfreie Rückübermittlung und Bekanntgabe der jeweiligen
Entscheidung der zuständigen Behörden und Stellen ein.
(2) Sofern von der zuständigen Behörde für Verwaltungsleistungen im Sinne von
Absatz 1 ein Gebührenvorschuss festgesetzt wird, erfolgt die Weiterleitung der
im Antragsassistenten erzeugten Verwaltungsanträge an die zuständigen Behörden
und Stellen nach Bezahlung des Gebührenvorschusses über ePayBL gemäß § 5 Absatz
2. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
erlässt den Festsetzungsbescheid über den Gebührenvorschuss in Höhe der im
jeweiligen Gebührenrahmen der zuständigen Behörde festgelegten Mindestgebühr im
Namen und für Rechnung der jeweils zuständigen Behörden und Stellen. Hierdurch
bleibt die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung unberührt. Nach Bezahlung des
Gebührenvorschusses über ePayBL erhalten die Antragsstellenden einen
Zahlungsbeleg. Die Verwaltungsanträge werden nach Abschluss des Bezahlvorgangs
zum Gebührenvorschuss mit einer Kopie des entsprechenden Zahlungsbelegs an die
zuständige Behörde oder Stelle zur Prüfung weitergeleitet.
(3) Nach
Abschluss der Prüfung gibt die zuständige Behörde oder Stelle den
Antragstellenden die Verwaltungsentscheidung sowie die abschließende
Gebührenfestsetzung über das Gewerbe-Service-Portal. NRW bekannt. Ein Download
der Verwaltungsentscheidung im Ticketsystem gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 ist erst
nach Bezahlung der im Gebührenbescheid festgesetzten abschließenden Gebühr
möglich.
(4) Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die über das Ticketsystem an
Antragstellende weitergeleitet werden, gelten die §§ 71e, 41 Absatz 2a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.
§
8
Datenverarbeitung
(1) Bei der
Nutzung des Gewerbe-Service-Portal. NRW findet eine Datenverarbeitung im Sinne
von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2)statt.
(2) Der Zweck der Datenverarbeitung liegt in der einheitlichen elektronischen
medienbruchfreien Erfassung von Daten für Verwaltungsleistungen, der
Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden und Stellen sowie der auf
Basis des § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung erfolgenden Übermittlung der Daten
für behördenübergreifende fachliche Belange in Erfüllung der Verpflichtung im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes. Soweit im Rahmen der Durchführung
von Verwaltungsverfahren erforderlich, können personen- und
unternehmensbezogene Daten auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen oder
untergesetzlichen Ermächtigung auch zwischen zuständigen Behörden oder mit
anderen Fachbehörden über das Gewerbe-Service-Portal. NRW ausgetauscht werden.
(3) Für Verwaltungsleistungen im Gewerbe-Service-Portal. NRW werden personen-
und unternehmensbezogene Daten aus dem Servicekonto.NRW in den
Antragsassistenten übermittelt, gespeichert und zum Zwecke der Durchführung
dieser Verwaltungsleistungen verarbeitet. Die Nutzer, Anzeigenden und
Antragstellenden willigen in die Übermittlung dieser Daten mit deren Eintragung
im Antragsassistenten im Sinne des § 6 Absatz 4 der Verordnung der
behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von
IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der
Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen ein.
(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung im Sinne der Absätze 2 und 3 werden im technischen
Betrieb des Gewerbe-Service-Portal. NRW regelmäßig die folgenden Daten
verarbeitet:
1. bei natürlichen Personen:
a) persönliche Angaben:
aa) Familienname, Geburtsname, Vornamen,
bb) Geschlecht,
cc) akademischer Grad,
dd) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,
ee) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land,
Staat und Regionalschlüssel,
ff) Staatsangehörigkeit(en),
gg) Telefon-/Telefaxnummer,
hh) E-Mail-Adresse
b) betriebsbezogene Angaben:
aa) Tätigkeitsschwerpunkt,
bb) Geschäftsbezeichnung,
cc) Betriebsform (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige
Zweigstelle),
dd) Anzahl der Beschäftigten, differenziert nach Vollzeit und Teilzeit,
ee) betriebliche Anschrift bestehend aus Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort
und Land,
ff) betriebliche Telefon-/Telefaxnummer,
gg) betriebliche E-Mail-Adresse,
hh) Vorliegen von Erlaubnissen
2. bei
juristischen Personen und Personengesellschaften:
a) Firma,
b) Name oder Bezeichnung,
c) Rechtsform,
d) Registernummer soweit vorhanden,
e) betriebliche Anschrift von Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen,
f) Telefon-/Telefaxnummer,
g) E-Mail-Adresse,
h) Namen und Anschrift der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der
gesetzlichen Vertreter und
i) die Daten der Buchstaben a bis e, wenn ein Mitglied des Vertretungsorgans
oder der gesetzlichen Vertreter eine juristische Person ist.
(5) Wenn für die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grund gesetzlicher
oder untergesetzlicher Vorgaben weitergehende Daten verarbeitet werden müssen,
werden diese über den Antragsassistenten im Gewerbe-Service-Portal. NRW erfasst
und in Erfüllung des in Absatz 2 formulierten Zwecks an die zuständigen
Behörden und Stellen zur Verarbeitung übermittelt.
(6) Der im Ticketsystem hinterlegte allgemeine Informationsaustausch sowie die
Kommunikation mit und zwischen öffentlichen Stellen wird
für höchstens sechs Monate gespeichert.
(7) Die im Rahmen der Abwicklung von Verwaltungsleistungen verarbeiteten Daten
werden höchstens sechs Monate nach Bekanntgabe der verfahrensabschließenden
Entscheidungen gemäß §§ 71e, 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen gespeichert.
(8) Soweit die Erfassung von Verwaltungsleistungen nach Eingabe über den
Antragsassistenten nicht vollständig abgeschlossen wurde, werden diese Daten
für höchstens drei Monate zwischengespeichert.
(9) Zur Dokumentation der einzelnen Transaktionen über ePayBL werden die
entsprechenden Quittungen höchstens drei Jahre nach Erhebung der Gebühren
gespeichert.
§
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 außer Kraft.
Düsseldorf, den 11.Dezember 2018
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung
und Energie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
GV. NRW. 2018 S. 688