Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 42 vom 23.12.2014 Seite 911 bis 928
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - AG SchKG VO) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - AG SchKG VO)
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Verordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für
Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
- AG SchKG VO)
Vom 18. Dezember
2014
Auf Grund des § 13 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des
Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach den §§ 3 und
8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458)
geändert worden ist, gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).
Teil 2
Bewilligungsbehörden und Verwaltungsverfahren
(§ 13 Satz 2 Nummer 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
§ 2
Bewilligungsbehörden
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der
Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Zuständigkeitsbereich der Träger
der Beratungsstelle seinen Sitz hat.
§ 3
Verwaltungsverfahren der Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen
(1) Der Antrag auf Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes ist schriftlich rechtzeitig
vor Beginn der nachfolgenden Zuteilungsperiode zu stellen. Die für
Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde gibt den Zeitpunkt,
bis zu dem der Antrag spätestens bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein
muss, in geeigneter Weise bekannt.
(2) Der Antrag ist zu unterschreiben und mit einer
rechtsverbindlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der
darin enthaltenen Angaben zu versehen.
§ 4
Prüfung des Antrags auf Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen
(1) Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die
Vollständigkeit des Antrags. Sie kann die Bewilligung versagen, wenn der
eingereichte Antrag nicht vollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist.
(2) Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die
Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf ihre Richtigkeit. Sie
ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern.
§ 5
Zuteilungsbescheid
(1) Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der
Zuteilungsperiode vom Land zu fördernden Beratungskraftstellen einer
Beratungsstelle fest. Die Zahl dieser förderfähigen Beratungskräfte wird
angegeben als Summe der Stellenanteile gemäß jeweiligem Stundenumfang im Jahr
(Vollzeitäquivalent - VZÄ).
(2) Der Zuteilungsbescheid ist auf die Dauer einer
Zuteilungsperiode gemäß § 6 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
zu befristen.
§ 6
Förderverfahren und Festsetzungsbescheid
(1) Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach § 6
Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes bestimmt die
Bewilligungsbehörde die Höhe der für die Beratungsstelle gewährten Fördermittel
durch gesonderten Festsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid ergeht
jährlich auf Antrag jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr. Für das
laufende Jahr gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag Abschlagszahlungen,
deren Höhe sich an der Zahl der nach dem Zuteilungsbescheid zu fördernden
Beratungskraftstellen und dem zu erwartenden Umfang der
Finanzierungsbeteiligung des Landes bemisst.
(2) Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen
erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen
festgelegten Termin vorzulegen. Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige
oberste Landesbehörde setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche
Informationen die Jahreserhebung umfasst.
§ 7
Rückforderung
Die Rücknahme und der Widerruf der Zuteilungs- und der
Festsetzungsbescheide sowie die Erstattung und Verzinsung der gewährten
Fördermittel richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 3
Angemessenheit der Personal- und Sachkosten und Höhe der
Finanzierungsbeteiligung des Landes
(§ 13 Satz 2 Nummer 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
§ 8
Angemessenheit der Sachkosten
(1) Die angemessenen Sachkosten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2
des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden auf Grundlage des
erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den Trägerverbänden der
Beratungsstellen als Pauschale durch die für die Schwangerschaftsberatung
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sachkosten in Höhe dieser Pauschale
werden für die festangestellten Beratungs- und Verwaltungskräfte einer
Beratungsstelle pro VZÄ bewilligt.
(2) Im Einzelfall werden Sachkosten für eine Beratung zur
vertraulichen Geburt gemäß § 28 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
auf Antrag der jeweiligen Beratungsstelle gesondert erstattet.
§ 9
Angemessenheit der Personalkosten
Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen
Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen
Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten
angemessen, sofern sie nicht höher sind, als es in anderen einschlägigen
tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies
gilt entsprechend für die Arbeitszeit.
§ 10
Finanzierungsbeteiligung des Landes
(1) Das Land beteiligt sich an den nach § 9 angemessenen Personalkosten wie folgt:
1. für Beratungskräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV/L) entsprechenden Eingruppierung;
2. für Beratungskräfte, die eine Beratungsstelle mit insgesamt mindestens drei vollzeitbeschäftigten Beratungskräften leiten, in Höhe einer der Entgeltgruppe 10 TV/L entsprechenden Eingruppierung;
3. für Beratungskräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Psychologie (Universitätsdiplom oder Master) und für Ärztinnen oder Ärzte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 14 TV/L entsprechenden Eingruppierung;
4. für Verwaltungskräfte höchstens in Höhe einer der
Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Eingruppierung.
(2) Für Beratungskräfte und Verwaltungskräfte, deren
Arbeitsvertrag vor dem 1. Juli 2006 geschlossen wurde, gelten die
Entgeltgruppen und Regelungen, die im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart
wurden.
(3) Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten erstattet, ergibt sich – jeweils auf der Grundlage von VZÄ - in Abhängigkeit von der Zahl der zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen, und zwar
1. bei Beratungsstellen mit 2,0 oder weniger zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle oder
2. bei Beratungsstellen mit mehr als 2,0 zugeteilten
förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen
je Beratungskraftstelle für bis zu 2,0 Beratungskraftstellen und für die
weiteren Beratungskraftstellen im Umfang von 0,3 Verwaltungskraftstellen. Für
Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung getrennt.
Beratungskräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.
(4) Die Anzahl der Beratungskräfte nach Absatz 1 Nummer 3,
an deren Finanzierung sich das Land beteiligt, ergibt sich in Abhängigkeit von
der Zahl der zugeteilten förderfähigen Beratungskräfte nach Absatz 1 Nummer 1
und 2. Der Anteil der nach Absatz 1 Nummer 3 zu fördernden Beratungskräfte soll
40 Prozent der insgesamt zu fördernden VZÄ-Beratungskräfte pro Träger je
Versorgungsgebiet nicht übersteigen.
(5) Für Honorarkosten von Fachkräften, die nach § 6 Absatz 3
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichenfalls hinzugezogen werden
können, wird eine Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 Prozent der
tatsächlichen Kosten, maximal in Höhe von 80 Prozent der jährlich vom
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten
Jahresdurchschnittssätze für Entgeltgruppe 14 TV/L festgesetzt.
Teil 4
Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels
(§ 13 Satz 2 Nummer 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
§ 11
Berechnung des Versorgungsschlüssels
Der Versorgungsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird auf Grundlage der
jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesbetriebs Information und
Technik Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre vor Beginn eines jeden
Zuteilungszeitraums durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige
oberste Landesbehörde berechnet. Die Anzahl der Beratungskräfte, die nach dem
Versorgungsschlüssel sicherzustellen sind, wird auf zwei Dezimalstellen hinter
dem Komma gerundet.
§ 12
Ermittlung der zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen
Für die Ermittlung des den bisherigen Förderempfängern in einem Versorgungsgebiet zustehenden zuteilungsfähigen Kontingents an Beratungskraftstellen sind von der nach § 11 ermittelten Anzahl der Beratungskraftstellen in Abzug zu bringen:
1. die Anzahl der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes anzurechnenden staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte,
2. die Anzahl der landesweit angerechneten Beratungskraftstellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes,
3. die gemäß § 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu fördernden Beratungskraftstellen bei neuen Trägern.
Die Anzahl der ermittelten zuteilungsfähigen
Beratungskraftstellen wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.
Teil 5
Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
(§ 13 Satz 2 Nummer 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
§ 13
Gewichtung der Auswahlkriterien
(1) Für die Zuteilung der nach § 12 ermittelten Beratungskraftstellen werden die Kriterien nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wie folgt gewichtet:
1. Für die Ermittlung der Anzahl der Beratungen (§ 11 Absatz
1 Nummer 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) wird jeder
erste Beratungskontakt pro Fall mit 2,5 Punkten, jeder weitere Beratungskontakt
mit 1,0 Punkten gewichtet. Der Beratungsstelle im Versorgungsgebiet mit der
höchsten Punktzahl pro VZÄ werden 100 Prozentpunkte zugeordnet, alle anderen
Beratungsstellen erhalten in Abhängigkeit ihrer errechneten Punkte weniger Prozentpunkte.
2. Für die Ermittlung der Anzahl der durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes) werden gewichtet
a) Gruppenveranstaltungen mit 0,6 Punkten für eine Dauer bis zu zwei Stunden, mit 0,8 Punkten für eine Dauer bis zu vier Stunden und mit 1,0 Punkten für eine Dauer bis zu acht Stunden;
b) Großveranstaltungen mit 0,4 Punkten für eine Dauer bis zu zwei Stunden, mit 0,6 Punkten für eine Dauer bis zu vier Stunden und mit 0,8 Punkten für eine Dauer bis zu acht Stunden.
Der Beratungsstelle im Versorgungsgebiet mit der höchsten
Punktzahl pro VZÄ werden 100 Prozentpunkte zugeordnet, alle anderen
Beratungsstellen erhalten in Abhängigkeit ihrer errechneten Punkte weniger
Prozentpunkte.
3. Für die Ermittlung der Dauer der Berufserfahrung (§ 11
Absatz 1 Nummer 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
erhält eine Beratungsstelle 100 Prozentpunkte, wenn die Berufserfahrung jeder
einzelnen der in der Beratungsstelle festangestellten Beratungskräfte in der
Schwangerschaftsberatung mindestens sieben Jahre beträgt. Weist eine
Beratungskraft eine geringere Berufserfahrung auf, verringern sich die
erreichten Prozentpunkte linear und anteilig zu der Gesamtzahl der
Vollzeitäquivalente.
(2) Je Versorgungsgebiet wird die nach Absatz 1 Nummer 1 und
2 jeweils höchste erreichbare Punktzahl auf das Doppelte des Durchschnitts
aller in dem Versorgungsgebiet von den Beratungsstellen ermittelten Punktzahlen
begrenzt.
(3) Bei der Zuteilung nach § 11 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden die in den nachfolgenden drei Teilbereichen je nach Anforderungserfüllung erreichten Prozentpunkte jeweils mit einem bereichsspezifischen Faktor multipliziert. Dieser Gewichtungsfaktor beträgt
1. 0,6 bei den durchgeführten Beratungen;
2. 0,25 bei den durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen;
3. 0,15 bei der Berufserfahrung der festangestellten
Beratungskräfte.
§ 14
Zuteilung nach der Beratungsstellenkennziffer
(1) Aus den nach § 13 ermittelten Punkten wird für jede
Beratungsstelle und jedes Erhebungsjahr eine Kennziffer ermittelt
(Beratungsstellenkennziffer - BKZ). Für die Jahre des Erhebungszeitraums nach §
11 Absatz 2 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird
das arithmetische Mittel der Beratungsstellenkennziffern gebildet.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine
größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1
ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer bislang geförderten Beratungskräfte
multipliziert wird. In Relation zur größenadjustierten BKZ werden sodann unter
Berücksichtigung des Anteils nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
sowie nach Maßgabe des § 12 die förderfähigen Beratungskraftstellen zugeteilt.
Die Zahl der danach zugeteilten Beratungskraftstellen darf die Anzahl der
bisher geförderten Stellen um höchstens 1,0 Beratungskraftstelle überschreiten.
(3) Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach
Maßgabe der Anlage 1.
Teil 6
Datenerhebung
(§ 13 Satz 2 Nummer 5 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
§ 15
Datenerhebung
(1) Die nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes
erhobenen förderrelevanten Daten sowie deren zugrundeliegende Aufzeichnungen
über die durchgeführten Beratungen und Veranstaltungen sind für die Dauer der
nachfolgenden Zuteilungsperiode aufzubewahren. Aufbewahrungsfristen aufgrund
anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Bei der Aufbewahrung sind die
gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten zu
berücksichtigen.
(2) Nach Auswertung der nach § 12 des
Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten
Daten kann die zuständige Bewilligungsbehörde diese prüfen und ist berechtigt,
vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern. Die zur
Überprüfung angeforderten Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der
beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen
ermöglichen.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 16
Prüfung durch den Landesrechnungshof
Die Rechte des Landesrechnungshofs gemäß Artikel 86 Absatz 2
der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 91 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum
Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz vom 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142) außer Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2014
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
GV. NRW. 2014 S. 923