Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494
Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes |
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Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Vom 16. Juli
2013
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes Gesetz
zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Artikel 1
Das
Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber.
S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die
Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 11, 13 bis 17, 19, 28 und 29 gelten unabhängig
von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.“
2.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Schatzregal
(1)
Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer
wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen
waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung
Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder
das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.
(2)
Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene
Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des
Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht
worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die
Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste
Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt.“
3.
§ 18 wird aufgehoben.
4.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter sind berechtigt, nicht eingefriedete
Grundstücke und, nach vorheriger Benachrichtigung, eingefriedete Grundstücke
und Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmäler festzustellen, zu
besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem
Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalbehörden und
Denkmalpflegeämter können insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines
Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmälern
oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihnen rechtzeitig alle
einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die Arbeiten der
Denkmalpflegeämter und Unteren Denkmalbehörden haben so zu erfolgen, dass keine
unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher
Anordnung zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Kostentragung und Gebührenfreiheit
(1)
Wer einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 9 Abs. 3
bedarf oder in anderer Weise ein eingetragenes Denkmal oder ein eingetragenes
oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige
wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation
der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des
Zumutbaren zu tragen. In der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder der Entscheidung
nach § 9 Abs. 3 wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen
durch Verwaltungsakt der unteren Denkmalbehörde geregelt.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass der oder die Betroffene
die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der oder die
Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so
können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(3)
Für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben;
dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13, 14 und 40.“
6.
§ 34 wird aufgehoben.
7.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort
„Inkrafttreten“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „2009“ durch „2018“ ersetzt.
Artikel 2
Das
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 16. Juli 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2013 S.
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