Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 19.12.2024 Seite 1121 bis 1182

Zweiundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Zweiundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Zweiundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Dezember 2024

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2024 in Düsseldorf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 4. Juli 2024 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).“

c) Absatz 7 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a
Hybride und digitale Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane

(1) Grundsätzlich werden die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzungen).

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf formlosen Antrag an den Sitzungen durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzungen), sofern sie an der Teilnahme vor Ort gehindert sind und eine Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung im Sinne von Absatz 6 datenschutzrechtskonform ermöglicht werden kann. Nicht zulässig ist die Durchführung von hybriden Sitzungen bei konstituierenden Sitzungen (§ 64a Absatz 1 Satz 3 SGB IV).

(3) Abweichend von Absatz 1 können Sitzungen in außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzungen). Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen sowie gravierende und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenz- oder hybriden Sitzung ohne Schaden oder Gefahr nicht zulässt. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende (§ 11 Absatz 3) stellen den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der Feststellung widerspricht (§ 64a Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Der Widerspruch ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Feststellung des Ausnahmefalls in Textform an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und an den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende (§ 11 Absatz 3) zu richten. Bei öffentlichen digitalen Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen (§ 64a Absatz 3 Satz 2 SGB IV).

(4) Wahlen und Abstimmungen sind in hybriden und digitalen Sitzungen durch Handzeichen, namentliche Abstimmung oder elektronische Abstimmungstools möglich, sofern diese der Datenschutzgrundverordnung und den weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der IT-Sicherheitstechnik entsprechen.

(5) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als anwesend im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen ist unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. Bei nicht öffentlichen hybriden oder digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können (§ 64a Absatz 3 SGB IV).

(6) Die Unfallkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Unfallkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 SGB IV bleibt unberührt (§ 64a Absatz 4 SGB IV).“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die § 63 Absatz 2 bis 5, §§ 64, 64a Absatz 1, 3 und 4 SGB IV nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung entsprechend; § 12a Absatz 1, 2, 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 64a Absatz 2 SGB IV und § 12a Absatz 3 Satz 5 gelten mit der Maßgabe, dass eine digitale Sitzung nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht (§ 66 Absatz 2 Satz 2 SGB IV).“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

4. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 6, Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 7, Absätze 2 und 3“ ersetzt.

5. § 22 Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Der Ausschuss kann schriftlich abstimmen. Wenn ein Mitglied des Rentenausschusses der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Absatz 3 SGB IV). Für die Sitzungen und Beschlussfassungen gelten die Regelungen der §§ 12, 12a Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. § 12a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied des Ausschusses den Ausnahmefall feststellt und eine digitale Sitzung nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht (§ 36a Absatz 4 SGB IV).“

6. § 23 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) § 22 Absatz 4a findet entsprechende Anwendung.“

7. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2024

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Martin  Biewald

Der Vorsitzende des Vorstandes

Stephan Pusch

GENEHMIGUNG


Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 5. Dezember 2024 beschlossene Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV i.V.m. § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, den 9.12.2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Siegel

III B 1 – 2024-0017871

Im Auftrag
Fatima Ajami

GV. NRW. 2024 S. 1180