Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2025 Nr. 12 vom 28.2.2025 Seite 255 bis 268
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom 13. Februar 2025
Auf Grund des § 51 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,
2. ihre Satzung und ihr Programm sowie
3. den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.“
2. § 72 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat oder in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen,
2. ihre Satzung und ihr Programm sowie
3. den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.“
3. § 75 j Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß 46h Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, dass der für das Gebiet des Regionalverbands Ruhr zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen,
2. ihre Satzung und ihr Programm sowie
3. den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.“
4. Die Anlagen 11a, 11b, 11c, 11d und 11e erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 13. Februar 2025
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2025 S. 256