Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 30 vom 31.10.2014 Seite 655 bis 672
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
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Verordnung
zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
Vom 21. Oktober 2014
Auf
Grund des § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S.
874) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung
und Stärkung einer demographiefesten,
teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der
Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen,
pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2.
Oktober 2014 (GV. NRW. S. 619)) verordnet die Landesregierung im Einvernehmen
mit dem Landtag und auf Grund der §§ 7 Absatz 5, 9 Absatz 3, 10 Absatz 9, 12
Absatz 2, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Landtag:
Teil 1
Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Kapitel 1
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen
§
1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
§
2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen
Anlagegütern
§
3 Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen
Anlagegütern
§
4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und
Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern
§
5 Finanzierungsaufwendungen
§
6 Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter
§
7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
§
8 Miet- und Pachtaufwendungen
Abschnitt 2
Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
§
9 Verfahrensgrundsätze
§
10 Beratungs- und Abstimmungsverfahren
§
11 Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen
§
12 Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
Kapitel 2
Förderung von Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
durch Pflegewohngeld nach § 14 des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
§
13 Förderberechtigung
§
14 Berechnung der Förderung
§
15 Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens
§
16 Verfahren
Abschnitt 2
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
für das Angebot der Kurzzeitpflege
§
17 Förderberechtigung
§
18 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
§
19 Verfahren
Abschnitt 3
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
§
20 Förderberechtigung
§
21 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
§
22 Verfahren
Abschnitt 4
Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
§
23 Förderberechtigung
§
24 Berechnung der Förderung
§ 25
Verfahren
Kapitel 3
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§
26 Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§
27 Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Teil 2
Landesausschuss Alter und Pflege
§
28 Aufgabe, Zusammensetzung
§
29 Vorsitz
§
30 Verfahren
Teil 3
Schlussvorschriften
§
31 Zuständigkeiten
§ 32
Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
§
33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Teil 1
Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Kapitel 1
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen
§ 1
Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
(1)
Die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1
des Alten- und Pflegegesetzes erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften dieses Kapitels.
(2)
Anlagegüter im Sinne dieser Verordnung müssen dem dauerhaften Betrieb einer
Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Die folgenden Regelungen unterscheiden
zwischen Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden
Gebäudebestandteile (langfristige Anlagegüter) und anderen Wirtschaftsgütern
einschließlich Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Verbrauch bestimmt und
daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind (sonstige
Anlagegüter).
(3)
Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude
gilt das Datum, zu dem eine Trägerin oder ein Träger erstmals die pflegerische
Versorgung im Rahmen ihres oder seines Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch anbietet und tatsächlich zur Nutzung bereitstellt.
(4)
Trägerin oder Träger einer Pflegeeinrichtung ist die natürliche oder
juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung Pflege- und
Betreuungsleistungen erfolgen und die Inhaber des Versorgungsvertrags nach § 72
des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Einer Trägerin oder einem Träger einer
Einrichtung im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt ist eine natürliche oder
juristische Person, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige
Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung übernimmt.
(5)
Bei der Ermittlung der Nettogrundfläche im Sinne dieser Verordnung sind die
Regelungen der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(6)
Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz
zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten
Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand zuzüglich etwaiger anerkannter
Modernisierungsaufwendungen und der Gesamtsumme aller bei der Ermittlung der
jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen bereits berücksichtigten auf
Grundlage dieses Aufwandes linear berechneten Refinanzierungsanteile für das
Anlagegut.
§ 2
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen
Anlagegütern
(1)
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen
Anlagegütern sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des Absatzes 2
anerkennungsfähig. Sie sind bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder
Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen und bei der Ermittlung der
jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen im Wege der gleichmäßigen Aufteilung
so lange zu berücksichtigen, bis der Gesamtbetrag vollständig aufgeteilt wurde.
(2)
Als betriebsnotwendig werden nur Aufwendungen anerkannt, die zusammen mit den
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger
Anlagegüter nach § 4 einen Gesamtbetrag von 1 887 € je qm Nettogrundfläche
(Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze
gilt für das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und wird nach den
Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen
(Basisjahr 2010=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des
Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch
Erlass festgesetzt.
(3)
Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze nach Absatz 2 können je Platz
maximal folgende Nettogrundflächen berücksichtigt werden:
1.
für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 53 qm Nettogrundfläche
2.
für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 18 qm Nettogrundfläche
(4)
Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, gelten die
Angemessenheitsgrenzen gemäß Anlage 1. In der Vergangenheit anerkannte
Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen gelten fort, soweit sie durch
tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet waren.
(5)
Aufwendungen nach Absatz 1 sind auf einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu
verteilen.
(6)
Wurde im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der anerkennungsfähigen
Aufwendungen oder zu einem späteren Zeitpunkt für Aufwendungen nach Absatz 1
von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ein
kürzerer Zeitraum zur linearen Verteilung der Aufwendungen festgelegt, so ist
dieser weiterhin zugrunde zu legen.
(7)
Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz 6 unterfällt,
Aufwendungen nach Absätzen 1 bis 4 durch langfristige Darlehen finanziert hat,
kann abweichend von einer auf Absatz 5 basierenden Verteilung der
darlehensfinanzierten Aufwendungen auch eine Anerkennung der vertraglich
geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen in seiner
Laufzeit eine vollständige Tilgung vorsieht. Zur Berechnung des
anerkennungsfähigen Betrages ist dabei die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung
noch verbleibenden Tilgungsbeträge zu ermitteln und gleichmäßig auf den
restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Der noch anzuerkennende Gesamtbetrag
darf dabei nicht höher sein, als der Restwert der Einrichtung zum Zeitpunkt der
beantragten Umstellung nach Satz 1. Nach vollständiger Berücksichtigung der so
ermittelten Tilgungsbeträge erfolgt – unabhängig von dem in Absatz 5
festgelegten Zeitraum - keine weitergehende Berücksichtigung der entsprechenden
Aufwendungen.
§ 3
Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen Anlagegütern
(1)
Aufwendungen für Folgeinvestitionen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 1 des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind unabhängig von den in dieser
Verordnung festgesetzten Angemessenheitsgrenzen anzuerkennen, soweit sie
betriebsnotwendig sind. Bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von
Aufwendungen für nicht zwingend erforderliche bauliche Maßnahmen im Sinne des §
10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind im
Rahmen des § 10 Absatz 6 Satz 4 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen die für einen Neubau im Jahr der Folgeinvestition geltenden
Angemessenheitsgrenzen zu beachten, soweit nicht ausnahmsweise eine
Überschreitung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Eine Anerkennung nach § 10 Absatz 6 Satz 2
des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen kann zudem nur erfolgen, wenn
zuvor die zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben nach § 10 Absatz 6 Satz
1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
(2)
Bei der Berechnung der Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen
unberücksichtigt, die auch erforderlich gewesen wären, um die Substanz oder die
Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen
Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder herzustellen (Instandsetzung und
Instandhaltung).
(3)
Im Falle der vorübergehenden Nutzung eines Ausweichgebäudes können unter der
Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Bezug auf Umfang und Dauer mit der nach §
10 Absatz 1 zuständigen Behörde abgestimmt wurden, hierfür entstandene
angemessene Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtaufwendungen der Umbau- oder
Modernisierungsmaßnahme anerkannt werden. Derartige Aufwendungen sind nur
soweit als angemessen zu bewerten, wie sie das arithmetische Mittel der nach
diesem Abschnitt festgesetzten Aufwendungen aller Pflegeeinrichtungen in
Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen. Die oberste Landesbehörde ermittelt die
entsprechenden Durchschnittswerte einmal jährlich.
(4)
Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zwingend zu einer Reduzierung der verfügbaren
Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, werden Baumaßnahmen, die dem
Wiedererreichen der ursprünglich verfügbaren Platzzahl innerhalb der
Einrichtung dienen und die im zeitlichen Zusammenhang mit der Maßnahme nach §
10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
durchgeführt werden, als Teil dieser Maßnahme betrachtet. Über die Zulässigkeit
einer Platzzahlerweiterung nach § 10 Absatz 6 Satz 3 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen entscheidet der örtliche Träger der
Sozialhilfe auf der Grundlage seiner Planung nach § 7 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen.
(5)
Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen sind auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen.
(6)
Übersteigen die anzuerkennenden Aufwendungen für Maßnahmen nach § 10 Absatz 6
Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einschließlich der vor
der Maßnahme noch bestehenden Restwerte die Kosten eines Ersatzneubaus oder
mehrerer Ersatzneubauten und entscheidet sich die Trägerin oder der Träger der
Einrichtung daher für einen solchen Ersatzneubau, so sind auch die Aufwendungen
zur Herstellung des Ersatzneubaus abweichend von § 2 Absatz 5 auf einen
Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen. Dies gilt nur, soweit die bisherige
Nutzung des ursprünglichen Gebäudes vollständig und dauerhaft aufgegeben wird.
Soweit im Falle eines Ersatzneubaus noch Restwerte des aufzugebenden Gebäudes
anzuerkennen sind, sind diese für die Vergleichsberechnung nach Satz 1 in die
Kosten des Ersatzbaus einzurechnen. Ein Restwert der aufzugebenden Gebäude ist
nur dann weiterhin anerkennungsfähig, wie er nicht durch einen im Zusammenhang
mit der Nutzungsaufgabe erzielten Erlös gedeckt ist oder unter Berücksichtigung
marktüblicher Verkaufsmöglichkeiten hätte gedeckt werden können. Die zuständige
Behörde kann insoweit von der Trägerin oder dem Träger eine umfassende
Darlegung einschließlich eines in Abstimmung mit der Behörde zu beauftragenden
Sachverständigengutachtens verlangen.
(7)
Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen in einer oder mehreren Einrichtungen einer
Trägerin oder eines Trägers zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in
dem vorhandenen Gebäudebestand führt, ein Ersatz dieser Plätze aber nicht durch
eine Baumaßnahme nach Absatz 4 oder Absatz 6 möglich ist, kann die Trägerin
oder der Träger auch insoweit bis zum 31. Juli 2018 wegfallende Plätze aus
mehreren eigenen Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen. Für diesen
Neubau gilt hinsichtlich des Refinanzierungszeitraums Absatz 5; im Übrigen die
für Neubauten gültigen Regelungen. Stammen die Plätze für einen solchen Neubau
aus Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher
Sozialhilfeträger, so ist die Zustimmung sämtlicher betroffener örtlicher
Sozialhilfeträger für die Anerkennung der Maßnahme erforderlich.
§ 4
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und
Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern
(1)
Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung sowie Aufrechterhaltung des
betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer
Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich elf Prozent des bei der
Inbetriebnahme für die sonstigen Anlagegüter aufgewendeten Gesamtbetrages
anerkennungsfähig. Für die Berechnung des jahresbezogen anerkennungsfähigen
Betrages wird der bei der Inbetriebnahme für diese Anlagegüter aufgewendete
Gesamtbetrag einrichtungsbezogen nach den Preisindizes für Wohngebäude
(Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100)
fortgeschrieben.
(2)
Der bei Inbetriebnahme aufgewendete Betrag ist bezogen auf den Zeitpunkt der
erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung als Gesamtbetrag festzustellen.
Dabei sind als betriebsnotwendiger Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter
maximal Aufwendungen anzuerkennen, die zusammen mit den Aufwendungen für die
erstmalige Herstellung oder Anschaffung langfristiger Anlagegüter nach § 2
einen Gesamtbetrag von 1 887 € je qm Nettogrundfläche (Angemessenheitsgrenze)
nicht übersteigen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(3)
Werden Teile der sonstigen Anlagegüter bei der erstmaligen Inbetriebnahme nicht
als Eigentum erworben, sondern im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen für
den Betrieb der Einrichtung beschafft, so sind sie zur Ermittlung des Betrages
nach Absatz 2 mit ihrem marktüblichen Kaufpreis zu berücksichtigen.
(4)
Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 eingesetzt werden. Dabei können zunächst die Aufwendungen für die erstmalige
Herstellung oder Anschaffung der sonstigen Anlagegüter aus den Beträgen nach
Absatz 1 refinanziert werden. Die nachfolgende Aufrechterhaltung des
betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern kann alle Maßnahmen
umfassen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und
Nutzungsmöglichkeit des Gesamtbestandes an sonstigen Anlagegütern in ihrem ursprünglichen
Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder herzustellen.
(5)
Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend für Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 eingesetzt werden. Eine Anerkennung erfolgt jedoch nur solange, bis
etwaige noch nicht zweckentsprechend verausgabte Beträge das Vierfache des
Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung sind Aufwendungen, die
noch nicht durch abgerechnete Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu
berücksichtigen, bis ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist. Dies gilt
auch für bisher noch nicht refinanzierte Aufwendungen für Anlagegüter, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft wurden.
(6)
Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht
aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 zu finanzieren,
können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 anerkannte und noch nicht
verausgabte Beträge eingesetzt werden.
(7)
Erfordern veränderte gesetzliche Vorgaben oder eine Ausweitung der Platzzahl
zwingend eine quantitative oder qualitative Veränderung des Bestandes an
sonstigen Anlagegütern, ist der nach Absatz 2 festzusetzende Gesamtbetrag für
die Zukunft um die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erhöhen.
Absatz 3 gilt entsprechend. Eine anderweitige Veränderung des Bestandes kann
nur insoweit berücksichtigt werden, wie der maximale Gesamtbetrag nach Absatz 2
Satz 2 bei Inbetriebnahme und auch durch nachträgliche Aufwendungen für
langfristige oder sonstige Anlagegüter nicht ausgeschöpft wurde.
§ 5
Finanzierungsaufwendungen
(1)
Als Finanzierungsaufwendungen sind Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und
Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen
beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten
und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6
eingesetzt wurden. Eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen
ist dabei ausgeschlossen, soweit diese Darlehen als Ersatz von zuvor
eingebrachtem Eigenkapital aufgenommen wurden.
(2)
Darlehen und Eigenkapital zur Finanzierung sonstiger Anlagegüter können
höchstens in Höhe des nach § 4 Absatz 2 festgestellten Gesamtbetrages anerkannt
werden, der hierbei entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 fortzuschreiben ist. In
diesem Rahmen sind Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen, soweit die
Saldierung der Aufwendungen und anerkannten Beträge nach § 4 Absatz 5 ein negatives Saldo ergibt und nicht von der
Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 Gebrauch gemacht werden kann.
(3)
Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind Fremdkapitaldarlehen anerkennungsfähig,
soweit keine noch nicht zweckentsprechend verausgabten Beträge im Sinne des § 6
Absatz 1 für das langfristige Anlagevermögen zur Verfügung stehen und nicht von
der Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 4 Gebrauch gemacht werden kann.
(4)
Bei Annuitätendarlehen oder Darlehen mit festen Tilgungsbeträgen
(Anfangstilgung mindestens 1 Prozent) sind die nachgewiesenen Zinszahlungen
anerkennungsfähig, wenn für die Darlehen eine marktübliche Laufzeit und ein zum
Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages
marktüblicher Zinssatz vereinbart sind. Die Darlehensverträge zur Finanzierung
langfristiger Anlagegüter müssen mindestens eine Tilgungsregelung vorsehen, die
in den in §§ 2 Absatz 5 und 3 Absatz 5 festgeschriebenen Zeiträumen eine
vollständige Tilgung der Darlehen ermöglicht.
(5)
Ebenfalls anerkennungsfähig sind zeitanteilige Finanzierungsaufwendungen
während der Bauphase und die mit der Darlehenssicherung verbundenen
Aufwendungen. Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase sind dabei den
Aufwendungen nach §§ 2 und 3 zuzurechnen. Laufende Aufwendungen zur
Darlehenssicherung sind zusammen mit den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 4
zu berücksichtigen.
(6)
Erfolgt die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 durch den Einsatz von
Eigenkapital, sind hierfür Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen
anerkennungsfähig. Der anzusetzende Zinssatz wird jährlich zum 31. Juli von der
obersten Landesbehörde durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der
Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Zeitreihe
„Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte
Bundeswertpapiere / Mittlere Restlaufzeit von über 15 bis 30 Jahre /
Monatswerte“ festgesetzt. Dieser wird wegen des gegenüber diesen Wertpapieren
erhöhten Risikos um einen halben Prozentpunkt erhöht. Bei der Berechnung der
Zinsen ist die Reduzierung des eingesetzten Eigenkapitals durch die lineare
Verteilung nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5 zu berücksichtigen. Für
einer bestimmten Einrichtung gewährte zweckgebundene Zuwendungen von Stiftungen
oder Dritten ist eine Verzinsung nach Satz 1 nicht anzuerkennen, selbst wenn
sie im Rahmen anderer Regelungen als Eigenkapital angerechnet werden.
(7)
Erwirbt die Trägerin oder der Träger sonstige Anlagegüter im Wege des Leasings,
so sind nach den Leasingverträgen geschuldete und gesondert ausgewiesene
Finanzierungsanteile ebenfalls als Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen
soweit sie der Höhe nach marktüblich sind.
§ 6
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter
(1)
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach §§ 2
und 3 sind in Höhe von jährlich 18,77 € je qm der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche
anerkennungsfähig. Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen zur
Instandhaltung oder Instandsetzung eingesetzt werden. Instandhaltung und
Instandsetzung umfassen dabei alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die
Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit von Anlagegütern in
ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder
herzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.
(2)
Der Betrag nach Absatz 1 wird nach den Preisindizes für Wohngebäude
(Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100)
fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde auf Basis des
Mai-Index durch Erlass festgesetzt.
(3)
Die nach Absatz 1 anerkannten Beträge können jahresübergreifend für Maßnahmen
zur Instandhaltung oder Instandsetzung eingesetzt werden. Eine Anerkennung nach
Absatz 1 erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht zweckentsprechend
verausgabte Beträge das Zehnfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei
der Berechnung sind Aufwendungen, die im Jahr ihrer Entstehung noch nicht durch
vorhandene Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu berücksichtigen, bis
ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist.
(4)
Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht
aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zu
finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von sonstigen
Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge
eingesetzt werden.
§ 7
Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
(1)
Stehen die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Grundstücke nicht im
Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich
gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Pachtzinsen
anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für
vergleichbare Grundstücke liegen. Neben der Gebäudegrundfläche und den zur
Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen
Verkehrsflächen sind dabei Freiflächen bis max. 50 qm je von der Einrichtung
vorgehaltenem Platz anzuerkennen. Unterliegen die Freiflächen neben der Nutzung
durch die Einrichtung auch anderen Nutzungen, erfolgt eine anteilige
Anerkennung.
(2)
Aufwendungen nach Absatz 1 sind nicht anerkennungsfähig, wenn sich das
Grundstück vor dem 1. Februar 2014 noch im Eigentum der Trägerin oder des
Trägers befand und unter Fortsetzung des Betriebs der Einrichtung veräußert
wurde.
§ 8
Miet- und Pachtaufwendungen
(1)
Stehen die langfristigen und sonstigen Anlagegüter nicht im Eigentum der
Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten
beziehungsweise vertraglich geschuldeten Mietzinsen nach Maßgabe der folgenden
Regelungen anerkennungsfähig.
(2)
Aufwendungen für die Miete oder Pacht langfristiger und sonstiger Anlagegüter
sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das für sie zu zahlende
Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen
im Eigentum der Trägerin oder des Trägers jährlich anerkennungsfähig wäre
(Vergleichsbetrag). Die Trägerin oder der Träger kann entscheiden, ob die
Vergleichsberechnung fiktiv oder konkret anhand der tatsächlichen von der
Vermieterin oder dem Vermieter einrichtungsbezogen erbrachten Aufwendungen
erfolgen soll. Die Entscheidung ist bei der Antragstellung zur erstmaligen
Festsetzung nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen und kann nur
einmalig im Rahmen der beiden nachfolgenden Festsetzungsverfahren verändert
werden. Die fiktive Vergleichsberechnung erfolgt nach den Absätzen 3 bis 10,
die konkrete Vergleichsberechnung nach Absatz 11. Befanden sich die
langfristigen Anlagegüter zum 1. Februar 2014 im Eigentum der Trägerin oder des
Trägers und wurden oder werden sie nach diesem Zeitpunkt veräußert und
anschließend zum weiteren Betrieb der Einrichtung von der bisherigen Trägerin
oder dem bisherigen Träger oder einer beziehungsweise einem Dritten gemietet,
so erfolgt die Überprüfung der Angemessenheit stets im Wege der konkreten
Vergleichsberechnung nach Absatz 11. Das Gleiche gilt, wenn die Trägerin oder
der Träger das Eigentum an den langfristigen Anlagegütern behält, aber die
Trägerschaft der Einrichtung auf eine andere natürliche oder juristische Person
übergeht.
(3)
Der fiktive Vergleichsbetrag ermittelt sich aus der Addition folgender Beträge:
1.
Zwei Prozent von 85 Prozent des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der
Einrichtung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 3.
2.
Zehn Prozent von 15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages
nach § 2 Absatz 2.
3.
Fiktive Darlehenszinsen, die für ein Darlehen in Höhe von 80 Prozent des
Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 3 zu zahlen wären. Der
fiktive Zinsbetrag ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen
Zinsbelastung für ein auf zehn Jahre ausgelegtes Darlehen mit einer
durchschnittlichen jährlichen Tilgung von zwei Prozent. Als Zinssatz wird der
durchschnittliche Zinssatz für entsprechende Darlehen in den zwölf Monaten vor
der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Grundlage der von der Bundesbank im
Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten „Zinssätze für
Wohnungsbaukredite von über zehn Jahren für das Neugeschäft der deutschen
Banken“ zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Durchschnittszinses für den
Zehn-Jahreszeitraum ist die jährliche Tilgung von zwei Prozent zu
berücksichtigen. Jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgt eine
neue Ermittlung des fiktiven Zinsbetrages auf der Grundlage der dann
anzusetzenden Zinssätze. Hierbei ist erneut der Gesamtbetrag nach Satz 1 als
Ursprungsbetrag des Darlehens der Höhe nach zugrunde zu legen.
4.
Fiktive Eigenkapitalzinsen, die für 20 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 2
Satz 1 oder § 2 Absatz 3 in Ansatz gebracht werden. Der Zinssatz wird jeweils
unter Anwendung des § 5 Absatz 6 für zehn Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme
festgeschrieben. Nummer 3 Sätze 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
5.
1,15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach § 2 Absatz
2.
(4)
Wurde für die Einrichtung eine öffentliche Förderung in Form eines nicht
zurückzuzahlenden Zuschusses in Anspruch genommen, verringern sich die den
Berechnungen nach Absatz 3 Nummern 1 bis 3 zugrunde zu legenden Beträge um die
Summe der gewährten Förderung. Erfolgte eine Förderung durch ein Darlehen mit
einem geringeren Zinssatz als dem nach Nummer 3 zugrunde zu legenden Zinssatz,
so wird für den Betrag des Förderdarlehens der fiktive Zins nach Nummer 3 nur
in Höhe des Zinssatzes des Förderdarlehens berechnet.
(5)
Umfasst der Mietvertrag neben den langfristigen und sonstigen Anlagegütern auch
das der Einrichtung dienende Grundstück, so erhöht sich der Vergleichsbetrag
nach Absatz 1 um ein angemessenes Nutzungsentgelt, dessen Höhe in
entsprechender Anwendung des § 7 zu ermitteln ist.
(6)
Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz
1 Satz 1 vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so
erhöht sich der nach Absatz 3 berechnete Vergleichsbetrag für die Dauer von 25
Jahren ab dem auf die Modernisierung folgenden Jahr um einen jährlichen Betrag
in Höhe von 4 Prozent der tatsächlich nachgewiesenen und erforderlichen
Aufwendungen für die Modernisierung, die als Gesamtbetrag festgestellt werden.
Führt die Modernisierung zu einer Vergrößerung der tatsächlichen
Nettogrundfläche, erhöht sich dauerhaft im Rahmen der fiktiven
Vergleichsberechnung der Betrag nach Absatz 3 Nummer 5 um einen Betrag in Höhe
von 1,17 Prozent der tatsächlich für langfristiges Anlagevermögen entstandenen
Modernisierungsaufwendungen. Maximal jedoch kann zusätzlich je entstandenem
Quadratmeter Nettogrundfläche der im Jahr der Festsetzung gültige Betrag nach §
6 Absatz 2 anerkannt werden. Zusätzliche Finanzierungsaufwendungen über die
nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 in der fiktiven Vergleichsberechnung
berücksichtigten Beträge hinaus können im Fall einer Modernisierung im Sinne
des Satzes 1 nur insoweit anerkannt werden, wie die Summe aus den tatsächlichen
Modernisierungskosten und dem bei Zugrundelegung eines 50 jährigen
Refinanzierungszeitraumes verbleibenden fiktiven Restwerts der Einrichtung den
in der Vergleichsberechnung nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 fortlaufend zu
berücksichtigenden Finanzierungsgesamtbetrag für das langfristige
Anlagevermögen übersteigt. Soweit hiernach zusätzliche
Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig sind, erfolgt die Anerkennung in
entsprechender Anwendung des § 5.
(7)
Hat die Trägerin oder der Träger nur die langfristigen Anlagegüter gemietet
oder gepachtet, während sich die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem
Eigentum befinden, so sind für die sonstigen Anlagegüter der Betrag nach § 4
Absatz 1 zuzüglich der auf die sonstigen Anlagegüter entfallenden
Finanzierungsaufwendungen nach § 5 neben den Aufwendungen für Miete und Pacht
anzuerkennen. Die jährlich maximal anerkennungsfähigen Gesamtbeträge für Miete
und Pacht nach Absätzen 2 bis 6 verringern sich in diesem Fall um die
jahresbezogen nach Satz 1 anerkennungsfähigen Beträge. Die Regelung gilt
entsprechend für sonstige Anlagegüter, die unabhängig von den langfristigen
Anlagegütern gemietet oder geleast werden.
(8)
Obliegt der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung ganz oder teilweise nach
dem Miet- oder Pachtvertrag die Durchführung der Instandhaltungs-
beziehungsweise Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude, so können neben den
tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen auch Aufwendungen nach § 6 anerkannt
werden. Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung entscheidet, in welcher
Höhe dies geschehen soll. Der Vergleichsbetrag zur Ermittlung der maximal als
betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Miet- oder Pachtzahlungen ist um die nach
§ 6 zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen zu verringern.
(9)
Besteht das Miet- oder Pachtverhältnis, für das Aufwendungen nach dieser
Vorschrift anerkannt werden sollen, bereits bei Inkrafttreten dieser
Verordnung, so sind die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und
Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1. Februar 2014 unabhängig von den Regelungen
der Absätze 3 bis 8 nach Maßgabe der folgenden Sätze als betriebsnotwendig
anzuerkennen, wenn sie vor dem 1. Februar 2014 im Rahmen von Festsetzungen nach
dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen von den zuständigen Behörden als
betriebsnotwendig anerkannt worden sind. Übersteigen die nach den bestehenden
Verträgen geschuldeten Beträge die nach den Absätzen 3 bis 8 gültigen
Obergrenzen, so gilt die Anerkennung nach Satz 1 längstens bis zum 31. Dezember
2019 in der für die Miete vor dem 1. Februar 2014 anerkannten Höhe. Nach diesem
Zeitraum ist die vertraglich geschuldete Miete beziehungsweise Pacht nur
anzuerkennen, soweit sie den nach Absätzen 3 bis 8 zu ermittelnden
Vergleichsbetrag nicht um mehr als zehn Prozent überschreitet. Erhöhungen der
vertraglich geschuldeten Mietzahlungen können in den Fällen der Sätze 2 und 3
nur dann anerkannt werden, wenn eine Vergleichsberechnung nach den Absätzen 3
bis 8 die Mietsteigerung umfasst. Soweit die Trägerin oder der Träger über die
Regelungen dieses Absatzes hinaus nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Alten- und
Pflegegesetz NRW eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der nach Absatz 3
zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen will, soll dies für den Zeitraum
nach dem 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2017 beantragt werden; über den
Antrag soll innerhalb von 6 Monaten entschieden werden.
(10)
Besteht das Miet- oder Pachtverhältnis, für das Aufwendungen nach dieser Vorschrift
anerkannt werden sollen, bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung und liegen
die im Jahr 2014 tatsächlich geschuldeten Mietzahlungen unterhalb der nach den
Absätzen 3 bis 8 errechneten Vergleichsbeträge, so ist eine Erhöhung der
geschuldeten Miet- beziehungsweise Pachtbeträge nur soweit als
betriebsnotwendig anzuerkennen, wie sie sich in den zeitlichen und prozentualen
Grenzen einer nach § 558 BGB zulässigen Mieterhöhung hält.
(11)
Entscheidet sich die Trägerin oder der Träger dafür, die Angemessenheit der
tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete anhand einer konkreten
Vergleichsberechnung ermitteln zu lassen, so hat sie oder er im Rahmen der
entsprechenden Verfahren sämtliche Angaben über die der Vermieterin oder dem
Vermieter tatsächlich entstandenen Aufwendungen vorzulegen und auf Verlangen
nachzuweisen, die auch für eine Einrichtung im Eigentum der Trägerin oder des
Trägers vorzulegen sind. Die Vergleichsberechnung erfolgt dann durch eine
entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden
Vorschriften dieser Verordnung. Entstehen der Trägerin oder dem Träger selbst
neben der vertraglich vereinbarten Mietzahlung weitere Aufwendungen, weil sich
die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Besitz befinden oder ihr oder
ihm die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen an den
langfristigen Anlagegütern obliegen, so sind die entsprechenden Aufwendungen
neben der Mietzahlung anerkennungsfähig. Die Gesamthöhe darf aber die
Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten, die im Falle des vollständigen
Eigentums der Trägerin oder des Trägers gelten würden.
Abschnitt 2
Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
§ 9
Verfahrensgrundsätze
(1)
Die zuständige Behörde berät die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen im
Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6
insbesondere über die Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen gemäß
§ 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Beratungsverfahren).
Auf Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung entscheidet die
jeweils zuständige Behörde
1.
im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 über die
Einhaltung der Vorgaben des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen und die Einordnung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Abstimmungsverfahren),
2.
über die Feststellung der Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen
nach §§ 2 bis 4 und 8 Absatz 6 und der sonstigen finanzierungsrelevanten
Rahmendaten der Einrichtung (Feststellungsverfahren),
3.
über die Festsetzung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen nach §§ 2
bis 8 (Festsetzungsverfahren).
(2)
Örtlich zuständig ist die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde, in
deren Bereich die Pflegeeinrichtung liegt beziehungsweise errichtet werden
soll.
(3)
Das zuständige Ministerium kann im Wege der Allgemeinverfügung in begründeten
Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen und entscheiden, inwieweit den
Anträgen Belege für die antragsbegründenden Angaben unmittelbar beizufügen oder
ob diese nur zur Einsichtnahme in der Einrichtung oder Übersendung auf
Anforderung durch die zuständige Behörde vorzuhalten sind. Die Befugnis der
zuständigen Behörde, darüber hinaus Unterlagen anzufordern, bleibt hiervon
unberührt.
(4)
Sämtliche anspruchsbegründenden Belege sind grundsätzlich über einen Zeitraum
von zehn Jahren nach erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Einsichtnahme in der
Einrichtung bereitzustellen oder zu übersenden. Belege über Aufwendungen, die
auf einen mehrjährigen Zeitraum linear verteilt werden, sind für den gesamten
Zeitraum der linearen Verteilung vorzuhalten.
§ 10
Beratungs- und Abstimmungsverfahren
(1)
Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat die Planungen von Neubau-,
Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem zuständigen örtlichen Träger der
Sozialhilfe rechtzeitig vor Maßnahmebeginn zur
Beratung hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen
im Sinne des § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
vorzulegen (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann die
Vorlage weiterer Unterlagen anfordern. Er leitet dem zuständigen überörtlichen
Träger der Sozialhilfe die Planungen unverzüglich zur Kenntnisnahme zu und gibt
ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Wirtschaftlichkeit und der
Betriebsnotwendigkeit (Anerkennungsfähigkeit) der entstehenden Aufwendungen.
(2)
Über die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 erhält die Trägerin
oder der Träger vom örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Nachweis.
(3)
Auf Antrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erteilt der örtliche Träger der
Sozialhilfe einen Bescheid mit Bindungswirkung für das spätere Feststellungs-
beziehungsweise Festsetzungsverfahren. Im Rahmen der Entscheidung ist das
Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe anzustreben. Sollte
Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so entscheidet der örtliche
Träger der Sozialhilfe.
(4)
Für das Verfahren nach § 10 Absatz 3 sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe
für Baumaßnahmen sowohl bei Eigentums- als auch bei Mietobjekten mindestens
folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100 mit Eintragung einer dreiseitigen
freistehenden Bettenaufstellung und Darstellung der Sanitäranlagen,
2.
Flächenberechnungen nach DIN 277 (aufgeteilt nach Bereichen wie z.B.
vollstationäre Pflege, vermietete Flächen (z.B. Frisör) und sonstige
Fremdnutzungen),
3.
Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige
Investitionskosten und sonstige Anlagegüter),
4.
zusätzlich bei Umbaumaßnahmen eine Aufstellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen
und deren Kosten,
5.
Angaben zur eventuellen Nutzung eines Ausweichgebäudes,
6.
Platzzahl vor und nach Durchführung der Maßnahme.
Darüber
hinaus kann der örtliche sowie der überörtliche Träger der Sozialhilfe über Art
und Umfang weiterer für die Prüfung vorzulegender Unterlagen entscheiden.
§ 11
Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen
(1)
Der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt auf Antrag der
Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der
anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und die sonstigen
finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung fest. Die Feststellung
erfolgt durch Bescheid und umfasst:
1.
den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der für Maßnahmen nach
§§ 2 und 3 entstandenen Aufwendungen,
2.
den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach § 2 Absätze 5 und
6 sowie § 3 Absatz 5,
3.
den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2
sowie § 8 Absätze 7 und 11 Satz 3,
4.
die verbindliche Entscheidung über Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2
des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,
5.
die Anteile an Eigenkapital und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2
bis 4 und 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 jeweils aufgewendet wurden,
6.
bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach
vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären
Plätzen,
7.
die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche,
8.
die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese
nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht,
9.
die Höhe der nach § 8 Absatz 6 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen
sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei
Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1.
(2)
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung der geltend gemachten Aufwendungen
beantragt wird,
2.
die Bescheinigung der nach dem WTG zuständigen Behörde über die Erfüllung der
Voraussetzungen des WTG (Bescheinigung im Sinne des § 11 Absatz 3 Alten- und
Pflegegesetz),
3.
jeweils die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 4 Absatz 2 und § 8 Absätze
6, 7 sowie 11 Satz 3, deren Feststellung beantragt wird, einschließlich der
Angaben über den marktüblichen Kaufpreis sonstiger Anlagegüter, die im Rahmen
von Miet-und Leasingverträgen beschafft wurden, testiert durch eine
Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Trägerverband,
4.
bei Mieteinrichtungen den Mietvertrag einschließlich seiner Anlagen und
Hinweise zur Regelung der Instandhaltung,
5.
den Erbpachtvertrag einschließlich des Katasterauszugs und soweit bekannt
Angaben zum ortüblichen Erbpachtzins in der Kommune,
6.
die Größe des zur Einrichtung gehörenden Grundstücks, die Größe der zur
Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen
Verkehrsflächen sowie etwaige neben der Nutzung der die Einrichtung bestehenden
Grundstücksnutzungen,
7.
das Datum der Inbetriebnahme der Einrichtung sowie des Abschlusses und der
Inbetriebnahme von Umbau und Modernisierungsmaßnahmen,
8.
die Höhe der für Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und § 8 Absätze 6, 7 und 11 Satz 3
jeweils aufgewendeten Darlehens- oder Eigenkapitalbeträge einschließlich der
Darlehensverträge,
9.
die Höhe der für die Einrichtung gewährten öffentlichen Zuschüsse
einschließlich etwaiger Zuschussbescheide,
10.
den vor Inkrafttreten der Verordnung festgesetzten Verteilungszeitraum gemäß §
2 Absatz 5,
11.
im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 eventuelle Aufwendungen für Ausweichquartiere,
12.
die Zahl der vorhandenen Plätze in der Einrichtung unterteilt nach
vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären
Plätzen sowie ggf. Einzel- und Doppelzimmern,
13.
die zur Ermittlung der Nettogrundfläche gemäß DIN 277 erforderlichen Angaben.
(3)
Bei wesentlichen Änderungen der den Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen
kann die Trägerin oder der Träger eine Änderung der Feststellung beantragen.
(4) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor
Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach
dieser Verordnung für langfristige Anlagegüter der gemäß § 1 Absatz 6
ermittelte Restwert festgelegt. Bei der Ermittlung des Restwertes sind
hinsichtlich der Gesamtsumme der bereits anerkannten Refinanzierungsanteile der
tatsächlich entstandene und anerkannte Herstellungs- beziehungsweise
Anschaffungsaufwand sowie dessen lineare Verteilung auf den einrichtungsbezogen
festgelegten Verteilungszeitraum zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die
Trägerin oder der Träger nachweist, dass tatsächlich geringere
Refinanzierungsbeträge anerkannt wurden. Ist kein
kürzerer Verteilungszeitraum im Sinne des § 2 Absatz 6 festgesetzt, so wird der
Berechnung der bisherigen jährlichen Refinanzierungsbeiträge ein
Verteilungszeitraum von 50 Jahren zugrunde gelegt. Dies gilt auch für
Einrichtungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Beträge zur
gesonderten Berechnung auf andere Weise als durch jährliche Investitionsabschreibungen
ermittelt wurden. Der verbleibende lineare Verteilungszeitraum wird für
langfristige Anlagegüter auf der Basis des § 2 Absatz 5 und Absatz 6 unter
Anrechnung des seit der erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise im Fall
einer Modernisierung des seit der letzten wirksamen Festlegung eines
Refinanzierungszeitraums vergangenen Zeitraums berechnet und festgestellt.
(5) Sofern bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme
vor Inkrafttreten dieser Verordnung die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich
getätigten Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen dem zuständigen
überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt sind, sind hierfür die in
der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528),
zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2751), bilanzierten Werte zu übernehmen.
(6) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor
Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach
dieser Verordnung für sonstige Anlagegüter der Gesamtbetrag entsprechend § 4
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 berücksichtigt, soweit die Aufwendungen nach den
bei ihrem Entstehen gültigen gesetzlichen Vorschriften als betriebsnotwendig
anerkannt wurden. Hierzu werden die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
entstandenen Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach
dieser Verordnung nach
den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in
Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100, Maiindex des
der Feststellung vorangehenden Jahres) fortgeschrieben.
Sind die ursprünglichen Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen dem
zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt, erfolgt die
Festsetzung des Gesamtbetrages nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 für den
Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung im Wege der
Schätzung. Dabei kann die Behörde zum Beispiel einen Vergleich mit ähnlichen
Einrichtungen aus dem jeweiligen Baujahr zugrunde legen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der tatsächliche Bestand an sonstigem
Anlagevermögen davon abweicht. Der Trägerin oder dem Träger ist vor der
Feststellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Höhe des
Schätzbetrages zu geben.
(7)
Ein Träger- oder Eigentümerwechsel bei Pflegeeinrichtungen verändert die
Grundlagen für die Ermittlung der Aufwendungen nicht. Zum Zeitpunkt eines
Trägerwechsels bestehende Restwerte der als betriebsnotwendig anerkannten
Aufwendungen, nicht zweckentsprechend verbrauchte Beträge nach § 4 Absatz 5 und
nicht verbrauchte Instandhaltungspauschalen im Sinne des § 6 Absatz 3 werden
auf die neue Einrichtungsträgerin oder den neuen Einrichtungsträger übertragen.
(8)
Die berücksichtigungsfähige Nettogrundfläche (Absatz 1 Nummer 7) ergibt sich im
Rahmen der Festsetzung aus der Addition der im Jahr der Inbetriebnahme der
Einrichtung tatsächlich vorhandenen und anerkennungsfähigen Nettogrundfläche
und der in anerkannten baulichen Erweiterungen der Einrichtungen zusätzlich geschaffenen
Fläche.
(9)
Erfolgt nach der Feststellung der Beträge nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie
der Flächenwerte nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 eine Reduzierung der Platzzahl,
so sind die festgestellten Beträge und Werte nachträglich um den auf die
wegfallenden Plätze entfallenden Anteil zu reduzieren. Erfolgten erstmalige
Inbetriebnahme und Platzzahlreduzierung bereits vor Inkrafttreten dieser
Verordnung, sind bereits die bei der erstmaligen Feststellung noch
anzuerkennenden Beträge und Werte entsprechend zu kürzen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn die Platzzahlreduzierung eine Folge gesetzlich zwingend
vorgegebener Maßnahmen ist. In diesen Fällen wird lediglich der festgestellte
Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter im Rahmen der Berechnung nach § 4 Absatz
2 anteilig reduziert.
§ 12
Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
(1)
Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt auf Antrag der Trägerin
oder des Trägers durch den für den Sitz der Pflegeeinrichtung zuständigen
überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid,
der den anzuerkennenden Betrag je Platz festsetzt.
(2)
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen
nach §§ 7 und 8 unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die
Zahlungspflichten,
2.
die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen
gemäß § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 1,
3.
die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach § 5 sowie § 8 Absatz 6 Satz
3,
4.
die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor
Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser
Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden,
5.
eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten
beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung.
(3)
Die Festsetzung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre. Der Antrag auf
Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist in
ungeraden Kalenderjahren jeweils bis zum 31. August des Jahres für die beiden
Folgejahre zu stellen. Soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, ergeht
der Festsetzungsbescheid bis zum 15. November des Jahres. Bei erstmaliger
Antragstellung ist der Antrag grundsätzlich zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
zu stellen. Sind der Trägerin oder dem Träger Aufwendungen nach §§ 3 oder 4
Absatz 7 entstanden oder wurde eine Maßnahme gemäß § 8 Absatz 6 vorgenommen,
die zu einer Erhöhung der festzusetzenden Aufwendungen berechtigen, kann
während eines Festsetzungszeitraums nach diesem Absatz eine neue Festsetzung
beantragt werden. Die Bescheide, die auf dieser Grundlage ergehen, sind bis zum
31. Dezember des nächsten ungeraden Kalenderjahres zu befristen.
(4)
Zur Ermittlung des festzusetzenden Betrages sind die für den
Abrechnungszeitraum anerkennungsfähigen Aufwendungen zu ermitteln und
gleichmäßig auf die Zahl der Plätze der Einrichtung zu verteilen. Eine
sachgerechte Differenzierung (zum Beispiel Abschlag für ein Doppelzimmer) nach
den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Eine Differenzierung nach
Kostenträgern ist unzulässig.
(5)
Maßgeblich für die Verteilung der Aufwendungen ist die Anzahl der
durchschnittlich belegten Plätze. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert
ermittelt sich aus dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor
der Antragstellung, wobei mindestens eine durchschnittliche Belegung von 90
Prozent der Berechnung zugrunde liegen muss. Liegt der Zeitpunkt der
Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als drei volle Kalenderjahre zurück,
ist der Durchschnittswert nach Satz 1 durch Schätzung unter Berücksichtigung
der bereits vorliegenden Belegungsdaten zu ermitteln. Für diesen Zeitraum ist
eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 Prozent der Berechnung
zugrunde zu legen. Für die Dauer einer Maßnahme nach § 3 beziehungsweise § 8
Absatz 6 kann die Trägerin oder der Träger eine Festsetzung der
durchschnittlichen Belegung auf 90 Prozent beantragen, soweit die aktuelle
tatsächliche Belegung nicht über diesen Wert hinausgeht.
(6)
Bei der Festsetzung wird der Jahresbetrag je Platz auf 365 mögliche
Belegungstage aufgeteilt.
(7)
Im Fall einer nachträglichen Reduzierung der Platzzahl innerhalb einer
gemieteten Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 gelten die Regelungen des § 11
Absatz 9 im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung entsprechend, wobei auch
die fiktiven Finanzierungsaufwendungen in die anteilige Kürzung einzubeziehen
sind.
Kapitel 2
Förderung von Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld
nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 13
Förderberechtigung
(1)
Pflegewohngeld wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Personen in
Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Tragung der
ihnen ansonsten durch die Trägerinnen und Träger vollstationärer
Pflegeeinrichtungen berechneten Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt. Es gilt als öffentliche Förderung
im Sinne des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Pflegewohngeld wird pflegebedürftigen Personen nur dann gewährt, wenn sie in
vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, welche die Voraussetzungen nach § 11
Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen,
über eine Feststellung des Gesamtbetrages der als betriebsnotwendig
anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 11 sowie eine Festsetzung der
anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 12 verfügen und nicht der
Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind.
Für Angebote der Kurzzeitpflege gelten die Bestimmungen in Kapitel 2 Abschnitt
2.
(3)
Pflegewohngeld wird in nach Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen neu errichteten vollstationären Pflegeeinrichtungen nur
dann gewährt, wenn die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen nachweisen,
dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und
Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
vorgestellt wurde. Die Nachweisanforderung gilt als erfüllt, wenn der Trägerin
oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des
Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben
im Rahmen einer Sitzung vorzustellen.
§ 14
Berechnung der Förderung
(1)
Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12
festgesetzten Beträge, soweit das einzusetzende Einkommen und Vermögen nach den
Vorgaben dieser Vorschriften für ihre Deckung nicht ausreicht.
(2)
Die Förderung wird für die auf die tatsächliche Belegung bezogenen
Berechnungstage im Sinne des § 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Bei der Gewährung von Pflegewohngeld für ganze Monate ist der Berechnung des
Monatsbetrages der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen.
Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.
§ 15
Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens
Die
Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt nach
§ 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Bei nicht getrennt
lebenden Ehegattinnen, Ehegatten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist das
Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen.
§ 16
Verfahren
(1)
Pflegewohngeld wird auf Antrag vom zuständigen Träger der Sozialhilfe oder dem
Träger der Kriegsopferfürsorge gewährt, in dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige
ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme
in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der
Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Gewährung von Pflegewohngeld für
Pflegebedürftige im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Behörde oder der Träger der
Kriegsopferfürsorge zuständig, in deren oder dessen Bereich die oder der
Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.
(2)
Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin
oder ihres Vertreters erfolgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den
Träger der Einrichtung, mit der ein Vertrag zur Wohnraumüberlassung und Erbringung
von Pflegeleistungen gemäß § 1 Absatz 1 des Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) besteht. Eine
das weitere Verwaltungsverfahren betreffende Vollmacht wird hierdurch nicht
begründet. Mit dem Antrag sind das Ergebnis der Festsetzung nach § 12 und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach WTG über
die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen vorzulegen. Stellt die
Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger keinen Antrag, so fügt die
pflegebedürftige Person ihrem Antrag auf Pflegewohngeldgewährung die Rechnung
der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers bei, aus der die Summe
der von ihr zu übernehmenden Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen hervorgeht.
(3)
Der oder die Pflegebedürftige oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind
gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Träger der
Kriegsopferfürsorge nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. §§ 60, 66 und 67
Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, finden entsprechend
Anwendung. Pflegewohngeld kann gegenüber der pflegebedürftigen Person
zurückgefordert werden, soweit sie oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter die
Zahlung zur Übernahme der ihr ansonsten gesondert berechneten Aufwendungen nach
§ 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durch vorsätzlich oder
grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch
pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat.
(4)
Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Einrichtung ausgezahlt zur Übernahme der
ansonsten durch die pflegedürftige Person zu tragenden Aufwendungen nach § 11
des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die pflegebedürftige Person
erhält hierüber einen Bescheid, der die Ergebnisse der Anspruchsprüfung sowie
Gegenstand, Grundlage und Höhe der Leistung enthält. Die Trägerin oder der Träger
der Pflegeeinrichtung erhält eine Mitteilung über die Höhe der Leistungen.
(5)
Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Erfolgt die
Antragsstellung auch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, wird
Pflegewohngeld für höchstens drei Monate rückwirkend ab dem Tag bewilligt, ab
dem die Voraussetzungen erfüllt waren. § 16 Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(6)
Liegen keine Anhaltspunkte für ein nur vorläufiges Vorliegen der
Bewilligungsvoraussetzungen oder für wesentliche Änderungen der
Bewilligungsvoraussetzungen vor, wird Pflegewohngeld – bei Fortbestand der
Berechtigung – in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt.
Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen
von Tatsachen oder Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind. Hierzu
zählen insbesondere
1.
die Zuordnung zu einer anderen Pflegestufe,
2.
die Vereinbarung neuer Vergütungsregelungen,
3.
eine Veränderung der Festsetzung nach § 12.
Sie
soll auf Antrag der pflegebedürftigen Person auch erfolgen, wenn die Änderungen
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehr als 30 Prozent der monatlichen
Bewilligungssumme ausmachen.
(7)
§§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anwendbar.
Abschnitt 2
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für das Angebot der
Kurzzeitpflege
§ 17
Förderberechtigung
(1)
Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des §
71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur
Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind, eine öffentliche Förderung
entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die
die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen
Aufwendungen berechnen.
§ 18
Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
(1)
Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12
festgesetzten Aufwendungen. Bei Einrichtungen, die ausschließlich
Kurzzeitpflege anbieten (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), ist abweichend
von § 12 Absatz 5 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80
Prozent der Berechnung zugrunde zu legen.
(2)
Die Förderung wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als
pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind, gewährt.
Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.
§ 19
Verfahren
(1)
Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der
Kriegsopferfürsorge zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die
Nutzerin einer Einrichtung der Kurzzeitpflegeeinrichtung seinen oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder
in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das
Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die
Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der
grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen, soweit sie der zuständigen
Behörde nicht bereits vorliegen.
(2)
Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden
Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des
auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.
Abschnitt 3
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
§ 20
Förderberechtigung
(1)
Trägerinnen und Träger von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten zur
Finanzierung ihrer nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
förderfähigen Aufwendungen eine öffentliche Förderung entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,
die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine Aufwendungen
berechnen, die nach diesem Kapitel gefördert werden.
§ 21
Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
(1)
Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12
festgesetzten Aufwendungen. Hierbei ist
1.
abweichend von § 2 Absatz 2 ein maximaler Gesamtbetrag von 1 590 € je qm
Nettogrundfläche als Angemessenheitsgrenze anzuwenden,
2.
abweichend von § 2 Absatz 5 ein Zeitraum von 25 Jahren der linearen Verteilung
zugrunde zu legen,
3.
abweichend von § 12 Absatz 5 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote
von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen,
4.
abweichend von § 12 Absatz 6 zur Verteilung der anerkennungsfähigen
Aufwendungen auf die Belegungstage von 250 möglichen Belegungstagen im Jahr bei
einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche auszugehen.
Die
Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind auch im Rahmen des § 8 zu beachten. Bei §
8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 ist daher bei Angeboten im Sinne des § 20 aufgrund
des Zeitraums von 25 Jahren für die lineare Verteilung ein Prozentsatz von 4
Prozent zu Grunde zu legen.
(2)
Die Förderung wird gewährt für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die
als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind. Der
Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.
§ 22
Verfahren
(1)
Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge
zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung
der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der
ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die
Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen
Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen.
(2)
Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden
Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des
auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.
Abschnitt 4
Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
§ 23
Förderberechtigung
(1)
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, die über einen
gültigen Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch verfügen, erhalten zur Finanzierung ihrer förderfähigen
Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden
Bestimmungen.
(2)
Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 12 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die die
Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen nicht neben der Inanspruchnahme
der Förderung weitere Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3
des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnen.
§ 24
Berechnung der Förderung
(1)
Die Förderung nach § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen wird als
pauschale Förderung gewährt. Grundlage ist der Umsatz, den die
Pflegeeinrichtung durch die Erbringung von Leistungen erwirtschaftet, für die
der Art nach eine Vergütung nach dem SGB XI vereinbart oder gesetzlich
vorgesehen ist (Gesamtumsatz). Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes fließen
auch die von den Pflegebedürftigen beziehungsweise Personen, die wegen
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45 a SGB
XI erfüllen, (Leistungsempfängerinnen und -empfängern) selbst oder anderen Kostenträgern
als den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen getragenen
Vergütungsbestandteile ein.
Die
gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfängern und anderen Kostenträgern
berechneten Beträge zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage nach § 9 Verordnung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der
Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege
(Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO)
vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10) sind von der zuständigen Behörde aus dem
Gesamtumsatz herauszurechnen. Hierzu wird der für den Erhebungszeitraum
festgesetzte Ausgleichsbetrag gemäß § 9 der
Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom ermittelten Gesamtumsatz
abgezogen. Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbildungsaufwendungen ist
im Gegenzug der nach §§ 11 und 12 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
abschließend festgesetzte Erstattungsbetrag dem so berechneten Betrag
hinzuzurechnen (Bemessungsgrundlage).
Die
Gesamthöhe der Förderung ergibt sich aus:
1.
einem prozentualen Anteil von 6,62 Prozent bezogen auf die Hälfte der
Bemessungsgrundlage,
2.
einem den Punktwert berücksichtigenden Anteil bezogen auf die Hälfte der
Bemessungsgrundlage. Zur Berechnung dieses Anteils wird die Hälfte der
Bemessungsgrundlage durch den einrichtungsbezogenen Punktwert dividiert. Für
die durch diese Division als Ergebnis ermittelten fiktiven Abrechnungspunkte
wird je 100 Punkte ein Förderbetrag von 0,27 € gewährt.
(2)
Der Förderzeitraum umfasst das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Bemessung der
Förderung nach Absatz 1 ist die Summe der im Förderzeitraum durch die
Einrichtung innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen.
(3)
Auf die für den Förderzeitraum entfallende Fördersumme erhält die Trägerin oder
der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung vier Abschlagszahlungen in gleicher
Höhe jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines
Jahres. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zu Beginn des Jahres festgesetzt.
Maßgeblich für die Bemessung der Abschlagszahlungen ist die Summe der in dem
Jahr, das zwei Jahre vor dem Förderzeitraum liegt,
innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen. Hat der ambulante
Dienst in diesem Zeitraum seinen Betrieb noch nicht aufgenommen, so ist die
Höhe der Abschlagszahlungen im Wege einer Schätzung des mutmaßlichen
Leistungsvolumens im Förderzeitraum zu ermitteln. Der Schätzung können
sämtliche bereits verfügbaren Daten zum Leistungsvolumen des Dienstes zugrunde
gelegt werden. Die Festsetzung der Höhe der Abschlagszahlungen kann auch dann
im Wege der Schätzung erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Förderbetrag für den Förderzeitraum deutlich von der nach Satz 2
ermittelten Summe der Abschlagszahlungen abweichen wird.
(4)
Nach Abschluss des Förderzeitraums erfolgt die abschließende Festsetzung der
Fördersumme. Ergibt sich eine Differenz zur Gesamthöhe der ausgezahlten
Abschlagszahlungen, ist eine Rückzahlung oder Nachzahlung festzusetzen und
soweit möglich mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung zu verrechnen. Der
übrige Differenzbetrag ist gesondert festzusetzen.
(5)
Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, so wird die
Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt. Die
Abschlagszahlungen sind umgehend nach der Kenntniserlangung von der
Betriebseinstellung einzustellen. Eine Endabrechnung ist umgehend
durchzuführen.
§ 25
Verfahren
(1)
Die Förderung ist schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen,
in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag soll bis spätestens
zum 31. August des Vorjahres gestellt werden und muss folgende Angaben und
Unterlagen enthalten:
1.
Name und Sitz der Einrichtung unter Angabe der Trägerin oder des Trägers,
2.
den Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
eine Bestätigung, dass den pflegebedürftigen Menschen für den Förderzeitraum
keine nach diesem Kapitel förderfähigen Investitionsaufwendungen berechnet
werden,
4.
die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1
erbrachten Pflegeleistungen,
5.
die Angabe des für das Jahr vor der Antragstellung in der Vereinbarung nach §
89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Punktwertes und
6.
die Bescheide über den gemäß § 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
im Jahr vor der Antragstellung zu zahlenden Umlagebeitrag sowie die nach § 11
der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung gezahlte Erstattung.
Auf
Verlangen der zuständigen Behörde hat die Trägerin oder der Träger die
Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.
(2)
Hat die Trägerin oder der Träger eine Förderung nach § 24 erhalten, stellt aber
keinen erneuten Antrag, so hat sie beziehungsweise er die Angaben nach Absatz 1
Nummer 4 zur Durchführung der Endabrechnung der zuständigen Behörde gesondert
bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgendes Jahres mitzuteilen.
Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung der zuständigen Behörde, kann
diese die Abschlagszahlungen bis zum Nachholen der Mitteilung und einer hierauf
basierenden Abrechnung nach § 24 Absatz 4 vollständig zurückfordern.
Kapitel 3
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne
des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 26
Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(1)
Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge
nicht vollständig abdeckt, kann die Trägerin oder der Träger diesen Teil der
Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
(2) Die Berechnung erfordert die Zustimmung des überörtlichen
Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, und ist
gemeinsam mit der Festsetzung des Betrages nach § 12 zu beantragen.
§ 27
Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Erhält
eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die
Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen, so hat sie ihre gesonderte Berechnung gemäß § 82 Absatz 4
des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, lediglich mitzuteilen.
Teil 2
Landesausschuss Alter und Pflege
§ 28
Aufgabe, Zusammensetzung
(1)
Der Landesausschuss Alter und Pflege kann die Landesregierung bei sämtlichen
Fragen der Alten- und Pflegepolitik im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
beraten und dabei Empfehlungen abgeben. Bei Empfehlungen zu Fragen der
Pflegeversicherung ist § 92 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu
beachten.
(2)
Der Landesausschuss Alter und Pflege setzt sich zusammen aus je einem Mitglied
1.
je Landesverband der Selbsthilfe älterer und pflegebedürftiger Menschen,
Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranker und pflegender Angehöriger,
2.
der Landesseniorenvertretung, des Landesbehindertenbeirats und des
Landesintegrationsrates,
3.
je Landesverband der Leistungsanbieter (privat, kommunal, Freie
Wohlfahrtspflege),
4.
je Kommunalem Spitzenverband,
5.
je Landschaftsverband,
6.
je Landesverband der Pflegekassen sowie des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e.V.,
7.
je Medizinischem Dienst der Krankenversicherung,
8.
je Landesverband der Berufsverbände und Fachgesellschaften für Belange im Sinne
des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,
9.
je Gewerkschaft, in der in der Pflege oder Betreuung älterer Menschen tätige
Personen organisiert sind,
10.
aus dem für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Ministerium,
11.
aus dem für Bauen zuständigen Ministerium,
12.
aus dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium.
Sofern
sich Interessenvertretungen im Sinne der Nummer 1 für die Alten- und
Pflegepolitik in NRW im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
mit überregionaler Bedeutung engagieren, die keine landesverbandliche
Organisationsstruktur haben, kann das zuständige Ministerium auch Mitglieder
dieser Interessenvertretungen in den Landesausschuss Alter und Pflege berufen.
Ferner gehören drei Vertretungen der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn-
und Teilhabegesetz sowie die Beauftragten der Landesregierung für die Belange
der Menschen mit Behinderung und der Patientinnen und Patienten in NRW dem
Landesausschuss Alter und Pflege mit beratender Stimme an.
(3)
Das zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Landesausschusses Alter
und Pflege auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und setzt dabei das Ziel
einer geschlechterparitätischen Besetzung des Gremiums um. Jede Institution
übermittelt hierfür dem Ministerium zwei Vorschläge, wobei die Vorschläge
jeweils eine Frau und einen Mann umfassen müssen. Aus diesen Vorschlägen beruft
das Ministerium eine Person als ordentliches Mitglied und eine Person als
stellvertretendes Mitglied.
(4)
Die Amtsdauer der Mitglieder sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre.
Die Mitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis sich der Landesausschuss
Alter und Pflege neu konstituiert hat. Die Amtsdauer eines während einer
Amtsperiode neu bestellten Mitglieds endet mit dem Ablauf der Amtsperiode der
übrigen Mitglieder.
(5)
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses Alter
und Pflege können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Ministerium niederlegen. Sie können zudem von den Institutionen,
die sie vorgeschlagen haben, abberufen werden. Die Abberufung ist dem
zuständigen Ministerium mitzuteilen. Das Ministerium fordert im Fall einer
Niederlegung des Amtes beziehungsweise einer Abberufung die Institution, die
das Mitglied vorgeschlagen hatte, zu einem neuen Vorschlag auf. Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 29
Vorsitz
(1)
Der Landesausschuss Alter und Pflege wählt aus seiner Mitte jeweils für die
Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre
beziehungsweise seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und deren
Stellvertretung können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Ministerium niederlegen und zudem von den Ausschussmitgliedern
abberufen werden.
(2)
Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Sitzungen
des Landesausschusses Alter und Pflege und kommuniziert dessen Beschlüsse nach
außen. Sind die oder der Vorsitzende ebenso wie die Stellvertretung an der
Sitzungsleitung gehindert, übernimmt eine Vertretung des zuständigen
Ministeriums die Sitzungsleitung.
§ 30
Verfahren
(1)
Der Landesausschuss Alter und Pflege tagt mindestens zweimal jährlich.
(2)
Die Arbeit des Landesausschusses Alter und Pflege wird vom zuständigen
Ministerium unterstützt. Dieses nimmt die von den Mitgliedern übermittelten
Vorschläge zur Tagesordnung entgegen und legt in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung fest. Die Einladung wird
spätestens am 21. Tag vor der jeweiligen Sitzung versandt. Zu jeder Sitzung
wird von dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium ein
Protokoll erstellt.
(3)
Der Landesausschuss Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Empfehlungen sowie
die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden bedürfen vorbehaltlich der Regelung des § 92 Satz 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist erreicht, wenn
ein Vorschlag die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und von zwei Dritteln
der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erhält.
(4)
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Landesausschuss Alter und Pflege
nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt, dass die Beratung eines
Tagesordnungspunktes aus Gründen der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes
ausnahmsweise nicht öffentlich erfolgt. Zu den Sitzungen können Expertinnen und
Experten, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft,
hinzugezogen werden.
(5)
Der Landesausschuss Alter und Pflege kann Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und
vertieften Beratung einzelner Themen bilden. Die Arbeitsgruppen haben den
Mitgliedern des Landesausschusses Alter und Pflege regelmäßig über ihre
Tätigkeit zu berichten. Der Beschluss von Empfehlungen ist alleine dem
Landesausschuss vorbehalten. Der Landesausschuss Alter und Pflege kann zudem
eine Gruppe von Mitgliedern mit der Vorbereitung seiner Sitzungen und der
kurzfristigen Beratung wichtiger Themen zwischen den ordentlichen Sitzungsterminen
beauftragen.
(6)
Die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege tragen die ihnen durch
die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. Mitgliedern, die
in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine
Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender
Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von
Ausschüssen in der jeweils geltenden Fassung
(Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958, das zuletzt
durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist,
erstattet werden. Sofern es sich bei dem Mitglied, das die Voraussetzungen des
Satzes 2 erfüllt, um einen schwerbehinderten Menschen handelt, der für die Teilnahme
an der Sitzung eine persönliche Assistenz in Anspruch genommen hat, so werden
auch die notwendigen Fahrtkosten dieser Assistenz erstattet.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 31
Zuständigkeiten
Das
zuständige Ministerium im Rahmen dieser Verordnung ist das für das Alten- und
Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerium.
§ 32
Elektronische Datenverarbeitung
(1)
Das zuständige Ministerium wird für die in den §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25
beschriebenen Antrags- und Verwaltungsverfahren ein elektronisches
Datenverarbeitungssystem entwickeln. Die nach den in Satz 1 genannten
Vorschriften zuständigen Behörden und die antragstellenden Trägerinnen und
Träger sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Das Verfahren entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, bestimmte Erklärungen mit
rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist.
Soweit Trägerinnen und Träger nicht über die technischen Voraussetzungen
verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen
Daten erfolgen. Darüber hinaus kann das zuständige Ministerium über Ausnahmen
von der Verpflichtung nach Satz 2 im Wege der Allgemeinverfügung entscheiden.
(2)
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens
folgende Daten zu verarbeiten:
1.
Name, Anschrift und Rechtsform der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung,
2.
sämtliche nach §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 den Anträgen auf Förderung oder Zustimmung
zur gesonderten Berechnung beizufügenden Angaben.
(3)
Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), ist die Stelle, die
im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung Daten in eigener
Verantwortung verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle
verarbeiten lässt. Verantwortliche Stelle für den Einsatz des Verfahrens der
elektronischen Datenverarbeitung ist das für die Pflegeversicherung zuständige
Ministerium.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1)
Die Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
1.
die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter
Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz
vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611),
2.
die Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen
nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610),
3.
die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem
Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197),
4.
die Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613)
sowie
5.
die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 116)
außer
Kraft.
(3)
Die Förderung der ambulanten Pflegeeirichtungen nach § 11 Alten- und
Pflegegesetz erfolgt übergangsweise für das Kalenderjahr 2015 nach den
Vorschriften der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen
nach dem Landespflegegesetz vom 4 Juni 1996 (GV. NRW. S. 197) in der bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung. Mit der Beantragung der Förderung
sind von den Einrichtungen neben den für die Förderberechnung 2015 relevanten
Daten auch die nach § 24 Absatz 1 relevanten Werte zum Umsatz nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch, zur Ausbildungsumlage und zu den einrichtungsbezogenen
Punktwerten für die Jahre 2011 und 2013 anzugeben. Auf der Grundlage der dabei
erhobenen Daten überprüft die Landesregierung die in § 24 festgelegten
Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung (Prozentwert nach § 24
Absatz 1 Satz 7 Nummer 1, punktwertbezogener Förderbetrag nach § 24 Absatz 1
Satz 7 Nummer 2 und Aufteilung der Berechnungsanteile zwischen prozentualer und
punktwertbezogener Förderung) im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität
des Gesamtfördervolumens sowie der Vermeidung unvertretbarer Einbußen der
Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage
der Überprüfung legt die Landesregierung nach Anhörung der Verbände der
betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz
7 bis zum 1. September 2015 abschließend fest. Das zuständige Ministerium kann
im Zusammenhang mit der Überprüfung durch Allgemeinverfügung die Antrags- und
Verfahrensfristen für das Jahr 2016 ausnahmsweise abweichend von § 25
festlegen.
(4)
Das zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung. Die
Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Juli
2019.
(5)
Für Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Abstimmung
des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde gestellt und bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits mit der Baumaßnahme tatsächlich begonnen haben, gilt
§ 2 Absatz 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die lineare Verteilung auf
25 Jahre erfolgt.
Düsseldorf,
den 21. Oktober 2014
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r
a f t
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e
f f e n s
GV. NRW. 2014 S. 656