Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 16.4.2020 Seite 221 bis 296

Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz)
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zugehörige Anlagen :
Anlage zu Artikel 3
 

Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz)

2251

Gesetz
zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz)

Vom 3. April 2020

Artikel 1

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    

        In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst:

„§ 98 Beschlussfassung und Sitzungen“.

2.     § 14 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei der Zuweisung landesweiter analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4,

1.    inwieweit das Angebot strukturell zur Sicherung lokalen Hörfunks in Nordrhein-Westfalen beiträgt,

2.    inwieweit das Angebot landesweit zur Versorgung mit journalistischen Inhalten durch redaktionelle Strukturen in Nordrhein-Westfalen beiträgt und

3.    ob der Anbieter über ein Digitalkonzept für die Versorgung mit Hörfunkprogrammen und hörfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen verfügt, insbesondere auch digitale terrestrische Übertragungswege nutzt.“

b)    Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

3.    § 55 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „zuzüglich der in § 40a Abs. 4 geregelten Sendezeit für den Bürgerfunk“ gestrichen.

b)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Unter Berücksichtigung redaktioneller Notwendigkeiten im Sendegebiet kann die LfM auf Antrag eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens acht Stunden zulassen.“

c)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „oder im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens fünf Stunden“ eingefügt.

bb)  Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Satz 1 Buchstabe a befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden, im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe a bis c zulassen.“

d)    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Die Programmdauer schließt die in Anspruch genommene Sendezeit für den Bürgerfunk nach § 40a Absatz 4 Satz 1 ein.“

4.     In § 59 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

5.     § 88 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die LfM fördert Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und Mediennutzern im Sinne des § 39.“

bb)  Satz 2 wird aufgehoben.

cc)  Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens.“

b)    Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die LfM fördert Medienkompetenz von Medienschaffenden im Sinne des § 39. Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Projekten, die Medienschaffende bei der Nutzung und Entwicklung neuartiger oder innovativer Medienformate, Medienprodukte oder Distributionswege unterstützen.“

6.     In § 93 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wörter „sowie den stillen Verfahren“ eingefügt.

7.     In § 94 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Sitzungen“ die Wörter „und Beschlüssen“ eingefügt.

8.     § 98 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

       „§ 98 Beschlussfassung und Sitzungen“

b)    Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Ist die Medienkommission aus unvermeidbaren Gründen an einem rechtzeitigen Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse, mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 97 Absatz 1 und § 100 Absätze 1 und 2, über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder die Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen oder die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, im stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b BGB zu wahren; zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen.“

c)    Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird folgender Satz angefügt:

       „Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beschlüsse im stillen Verfahren.“

e)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Sitzungen“ durch die Wörter „Beratungen der Medienkommission“ ersetzt und vor dem Wort „Anwesenheitsliste“ die Wörter „Teilnehmer- oder“ eingefügt.

bb)  In Satz 2 werden nach dem Wort „veröffentlichen“ ein Semikolon und die Wörter „für ein stilles Verfahren vorgesehene Beschlussgegenstände sind unverzüglich im Online-Angebot der LfM anzukündigen“ eingefügt.

cc)  Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 2 bis 5.“

f)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und es wird folgender Satz angefügt:

       „Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Sätzen 1 bis 3 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung.“

g)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)  Im Wortlaut werden vor dem Wort „beschlussfähig“ die Wörter „in ihren Sitzungen“ eingefügt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

„Für Beschlüsse im stillen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung über das stille Verfahren informiert und zwei Drittel der Mitglieder dem Verfahren zum jeweiligen Beschlussgegenstand zugestimmt haben; Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.“

h)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und es wird folgender Satz angefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse im stillen Verfahren.“

i)     Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „oder im stillen Verfahren mit der Mehrheit der beteiligten Mitglieder“ eingefügt.

j)     Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „Absätze 5 und 6“ durch die Angabe „Absätze 6 und 7“ ersetzt.

bb)  In Satz 5 wird jeweils die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

k)    Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

9.       In § 120 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des WDR-Gesetzes

§ 6 a des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998
(GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Hörfunkprogrammen des WDR ist Werbung im Umfang von insgesamt bis zu 75 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt zulässig; Werbung darf in bis zu zwei Hörfunkprogrammen platziert werden.“

2.     Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

Artikel 3

Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 11. Oktober 2019 bis 28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 3. April 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2020 S. 284