Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282
Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) |
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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO)
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Verordnung über die
Wirtschaftsführung
der Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO)
Vom 11. Juni 2007
Aufgrund § 5 Abs. 9 Gesetz
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG -;
Artikel 1 Hochschulfreiheitsgesetz - HFG -) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und § 4 Abs. 5 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige
Regelungen im Hochschulbereich (Artikel 7 Hochschulfreiheitsgesetz - HFG -) vom
31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt
für die in § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz genannten Universitäten und
Fachhochschulen.
§ 2
Wirtschaftsplan
(1) Basis der
Wirtschaftsführung der Hochschulen ist der jeweilige Wirtschaftsplan. Er wird
erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2008 erstellt und umfasst alle zu erwartenden
Einnahmen und die zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraussichtlich
erforderlichen Ausgaben einschließlich der Investitionen. Er muss in Einnahmen
und Ausgaben ausgeglichen sein. Das Ministerium gibt die weitere Gliederung des
Wirtschaftsplans und seiner Anlagen vor.
(2) Wirtschaftsjahr
ist das Kalenderjahr. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf,
so kann hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend verfahren werden.
(3) Die
Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen
erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Durch den Wirtschaftsplan
werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 3
Zahlungsunfähigkeit
(1) Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Hochschulgesetz
ist eingetreten, wenn die Hochschule nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines Monats zu erfüllen. Einer Hochschule
droht Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 Hochschulgesetz, wenn sie
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres
bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Entwicklungen,
die die Zahlungsfähigkeit der Hochschule gefährden könnten, sind dem
Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall der drohenden oder
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hat die Hochschule zeitgleich mit der Anzeige
unter Darlegung der Gründe für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein
geeignetes Konzept für die Abwendung der drohenden oder eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit bzw. zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen
Handlungsfähigkeit der Hochschule dem Ministerium vorzulegen.
§ 4
Zuschüsse, Zentralmittel
(1) Die Zuschüsse
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen. Sie
fallen nach § 5 Abs. 3 Hochschulgesetz in das Vermögen der Hochschule. Ihre
haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem
Hochschulgesetz und dieser Verordnung. Auf andere vom Land zur Verfügung gestellte
Mittel finden die §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften Anwendung.
(2) Falls vom Land
zur Verfügung gestellte Mittel zum Zwecke der Förderung Dritten überlassen
werden, sind die Vorschriften des Zuwendungsrechts entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für Mittel, die für Lehre und Forschung der Hochschulmedizin
zur Verfügung gestellt werden.
§ 5
Kreditermächtigung
Hochschulen, die die
in § 5 Abs. 5 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen
insgesamt Kredite bis zur doppelten Höhe einer entsprechend den
handelsrechtlichen Vorschriften über Gewinnrücklagen gebildeten Rücklage
aufnehmen. Gleiches gilt auch für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichende
Regelungen getroffen werden.
§ 6
Personalausgaben, Versorgung, Beihilfen
(1) Zur Ermittlung
der von den Hochschulen nach § 4 Abs. 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche
und sonstige Regelungen vom im Hochschulbereich zu tragenden Versorgungs- und
Beihilfeleistungen übersenden die Hochschulen dem Ministerium jährlich bis Ende
Oktober, erstmalig zum 31. Oktober 2007, eine Gegenüberstellung der besetzten
Planstellen für das laufende Wirtschaftsjahr (Stichtag 1. Oktober) mit den im
Haushalt ausgewiesenen Stellenübersichten für Beamtinnen und Beamte
(Nominalstellen). Das Ministerium gibt die Gliederung vor.
(2) Das Ministerium
stellt die Veränderungen, die nicht nach § 4 Abs. 4 Gesetz über weitere
dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich berücksichtigt
werden, fest. Dies gilt auch für die im Haushalt ausgewiesenen Leerstellen für
gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Einrichtungen und Stellen für
abgeordnete Beamtinnen und Beamte.
(3) Veränderungen,
die nicht nach § 4 Abs. 4 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige
Regelungen im Hochschulbereich berücksichtigt werden, werden den Hochschulen
1. mit einem
pauschalen Versorgungszuschlag von 30 vom Hundert auf der Basis der aktuellen
vom Finanzministerium festgestellten Personalkostendurchschnittssätze und
2. mit einer durch
das Finanzministerium festgestellten aktuellen Beihilfepauschale
in Rechnung gestellt.
(4) Bei der
Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45.
Lebensjahr überschritten haben, und von Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern,
die das nach der Laufbahnverordnung vorgesehene Höchstalter überschritten
haben, leistet die Hochschule einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter
gestaffelten Betrag an das Land. Der Betrag wird vom Ministerium festgesetzt.
Grundlage für die Festsetzung ist der unter Zugrundelegung einer pauschalierten
Bezugsdauer des Ruhegehalts ermittelte Barwert der Versorgung. Zur Abgeltung
von Besonderheiten des Einzelfalls wird der Barwert um einen pauschalen Vomhundertsatz gekürzt. Diese Regelung findet keine
Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die das Land ohnehin die
Versorgungsleistungen übernimmt. Dies gilt auch, soweit das Land
Ausgleichszahlungen nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz erhält.
(5)
Ausgleichszahlungen, die eine Hochschule im Falle der Übernahme einer Beamtin
oder eines Beamten nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz oder aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung erhält, sind an das Land abzuführen.
(6) In Fällen von
Beurlaubungen ohne Dienstbezüge für die Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem anderen
Dienstherrn oder Arbeitgeber, deren Zeiten nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 5
Beamtenversorgungsgesetz als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sowie in
Fällen von Zuweisungen nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz und bei
gemeinsamen Berufungen sind Versorgungszuschläge zu erheben und an das Land
abzuführen. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen. Bei
Beurlaubungen an einen Dienstherrn, für dessen Beamte das Land die Versorgungsleistungen
übernimmt, entfällt ein Versorgungszuschlag.
(7) Die Berechnung
und Zahlbarmachung der Besoldung, Versorgung und
Entgelte, die Berechnung und Festsetzung des Versorgungszuschlags nach Absatz 6
sowie die Beihilfebearbeitung für die Versorgungsempfänger und deren
Hinterbliebenen obliegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die
Inanspruchnahme durch die Hochschulen erfolgt insoweit unentgeltlich.
§ 7
Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von
Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Für die Vergabe
von Aufträgen unterhalb der von der Europäischen Union vorgegebenen
Schwellenwerte gelten die Richtlinien des Ministeriums.
(3) Soweit vom Land
Rahmenvereinbarungen mit ressortübergreifender Wirkung ausgeschrieben werden,
können auch die Hochschulen teilnehmen, sofern sie vorher entsprechende
Teilnahmeerklärungen abgeben. Die Hochschulen werden über das Ministerium von
dem für die Ausschreibung zuständigen Ministerium am Vergabeverfahren
beteiligt. Derzeit bestehende Verträge bleiben unberührt.
§ 8
Zahlungsverkehr, Vollstreckung, Buchführung
(1) Die Hochschulen
nehmen ihren Zahlungsverkehr, das privatrechtliche Mahn- und
Vollstreckungswesen und die Buchführung selbst wahr. § 77 Abs. 2 und 3
Hochschulgesetz bleiben unberührt.
(2) Die
Zahlungsabwicklung und die Buchführung dürfen nicht von denselben Beschäftigten
wahrgenommen werden. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.
Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(3) Die Konten sind
am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit
den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des Wirtschaftsjahres sind sie für die Aufstellung
des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln
festzustellen.
(4) Die
Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich von der Vizepräsidentin oder
dem Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung
oder einem von ihnen Beauftragten unvermutet zu prüfen.
§ 9
Sicherheitsstandards und interne Aufsicht
(1) Die
ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung
unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen ist sicherzustellen. Das Nähere
regelt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der
Wirtschafts- und Personalverwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und des von der Hochschule selbst wahrgenommenen Aufgabenumfangs.
Die Regelung ist dem Ministerium zur Kenntnis zu geben.
(2) Die Regelung
nach Absatz 1 bestimmt mindestens
1. die Aufbau- und
Ablauforganisation der Buchführung,
2. den Einsatz von
automatisierter Datenverarbeitung in der Buchhaltung,
3. die Verwaltung
von Zahlungsmitteln,
4. die Sicherheit
und Überwachung der Buchführung und
5. die sichere
Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen.
§ 10
Anwendung kaufmännischer Grundsätze
(1) Die Hochschulen
können ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach kaufmännischen
Grundsätzen einrichten. Insoweit gelten sinngemäß die Regelungen des
Handelsgesetzbuches. Bei der Anwendung ist die besondere Aufgabenstellung der Hochschulen nach § 3 Hochschulgesetz zu berücksichtigen.
Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans, in
sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll - Ist - Vergleiche zulassen.
(2) Zur
Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse erstellt das Ministerium
Vorgaben für die Verwendung des bundeseinheitlichen Verwaltungskontenrahmens in
der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung sowie Bewertungs-,
Inventur- und Buchungsrichtlinien.
§ 11
Jahresabschluss
(1) Der
Jahresabschluss kameralistisch wirtschaftender Hochschulen besteht aus dem
zahlenmäßigen Abschluss, der das Endergebnis der Buchführung den Ansätzen des
Wirtschaftsplans gegenüberstellt. Der Jahresabschluss wird um eine Gliederung
der Ausgaben nach den Unterteilen des Hochschulkapitels, einen Lagebericht,
eine Übersicht über die Beteiligungen und
die Angabe der zum 31. Dezember des Jahres vorhandenen Geldbestände ergänzt. Er
ist innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vom
Präsidium zu erstellen und dem Hochschulrat zur Beschlussfassung über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrags
und die Entlastung des Präsidiums vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluss
nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftender Hochschulen besteht aus der
Bilanz, der Ergebnisrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht und einer
Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederung des
Wirtschaftsplans. Unbeschadet der Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen
die Hochschulen den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung durch eine
Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Die Prüfung erfolgt in
Anlehnung an die für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an
privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des §
53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz. Der
Jahresabschluss ist innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des
Wirtschaftsjahres vom Präsidium aufzustellen, zu prüfen und dem Hochschulrat
zur Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung eines Jahresfehlbetrags und die Entlastung des Präsidiums vorzulegen.
(3) Der
Jahresabschluss dient gleichzeitig als Nachweis der sachgerechten Verwendung
der den Hochschulen gewährten staatlichen Zuschüsse. Er ist dem Ministerium bis
zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
§ 12
Berichtswesen
(1) Die
Berichtspflichten der Hochschulen zum Stelleninformationssystem, zur Kosten-
und Leistungsrechnung und aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen bleiben
unberührt.
(2) Die Hochschulen
übersenden dem Ministerium die mit dem jährlichen Zuweisungsschreiben
angeforderten Unterlagen.
(3) Das Ministerium kann
für die Haushaltsaufstellung des Landes weitere Unterlagen anfordern,
insbesondere solche, die dem Finanzministerium zur Aufstellung des Entwurfs des
Haushaltsplans vorzulegen sind.
§ 13
Prüfung durch den Landesrechnungshof
Die Hochschulen sind
verpflichtet, dem Landesrechnungshof und den Staatlichen
Rechnungsprüfungsämtern die Unterlagen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
für erforderlich halten, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zur
Verfügung zu stellen und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung
tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.
Düsseldorf, den 11.
Juni 2007
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Professor Dr. Andreas P i n k w a r t
GV. NRW. 2007 S. 246