Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 41 vom 22.12.2009 Seite 853 bis 870

Gesetz zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW)

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Gesetz
zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung
in Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW)

 

Vom 17. Dezember 2009

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung
in Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW)

 

Inhaltsübersicht

 

Teil 1

Justizministerium

Artikel 1

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

 

Teil 2

Ministerium für Bauen und Verkehr

 

Artikel 2

Änderung der Landesbauordnung

 

Teil 3

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Artikel 3

Ausführungsgesetz zum Sprengstoffgesetz

 

Artikel 4

Änderung des Heilberufsgesetzes

 

 

Teil 4

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Artikel 5

Änderung des Landesbodenschutzgesetzes

 

Artikel 6

Änderung des Landesabfallgesetzes

 

Teil 5

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

 

Artikel 7

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen (Markscheidergesetz)

 

Teil 6

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration

 

Artikel 8

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

 

Teil 7

Innenministerium

 

Artikel 9

Stiftungsgesetz

 

Artikel 10

Ausführungsgesetz zum Waffengesetz

 

Teil 8

Ministerium für Schule und Weiterbildung

 

Artikel 11

Schulgesetz

Teil 9

Schlussbestimmung

 

Artikel 12

Inkrafttreten

 

 

Teil 1

Justizministerium

 

311

Artikel 1

 

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

 

Das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (PrGS, S. 30/PrGS. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
Verfahren

2. An § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“

 

3. An § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“

 

4. Nach § 11 wird eingefügt:

„§ 11a
Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in das Verzeichnis nach § 2 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

 

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

 

1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2. ein Berufsqualifikationsnachweis,

3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

 

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

 

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 5 abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 2 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

 

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 6 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.“

 

Teil 2

Ministerium für Bauen und Verkehr

 

232

Artikel 2

 

Änderung der Landesbauordnung

 

Die Landesbauordnung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:

 

1. § 6 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,

 

1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,

2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und

3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.“

 

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

 

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Absatz 7 Nummer 2, und

3. nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.“

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe „25. November 1997 (GV. NRW. S. 340)“ durch die Angabe „5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)“ ersetzt.

 

3. In § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft“ durch die Wörter „natürliche oder juristische Person“ in der jeweils grammatisch korrekten Fassung ersetzt.

 

4. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer geknüpft sind,“.

 

b) Absatz 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen.

 

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau NRW einzutragen, wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer-Bau NRW stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus.

 

Hat die Anerkennungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.“

 

d) Es werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

„(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 Nummer 2 und ohne Nachweis einer Kammermitgliedschaft bauvorlageberechtigt, wenn sie

 

1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

2. dafür dem Absatz 4 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

 

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer-Bau NRW anzuzeigen und dabei

 

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen.

 

Die Ingenieurkammer-Bau NRW hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

 

(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer-Bau NRW bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

(7) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

(8) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die der juristischen Person oder dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen.“

 

5. § 88 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 88
Übergangsvorschrift

Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.“

 

6. In § 91 wird die Angabe „Ende 2009“ durch die Angabe „zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

Teil 3

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

7111

Artikel 3

 

Ausführungsgesetz zum Sprengstoffgesetz

 

§ 1

Abweichend von § 36 Absatz 6 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom10. September 2002 (BGBl. I S.3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden:

 

1. Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.

2. Befähigungsschein nach § 20 SprengG für die Tätigkeit als verantwortliche Person.

 

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

2122

Artikel 4

 

Änderung des Heilberufsgesetzes

 

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Verfahren nach Absatz 3 kann für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

 

2. In § 9 Absatz 1 Nummer 5 wird der letzte Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:

„6. die Tierärztekammern nehmen die Meldung nach § 11a Absatz 2 der BundesTierärzteordnung (BTÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882), entgegen, sind zuständige Behörden im Sinne des § 11a Absatz 3 Sätze 3 und 5 BTÄO und stellen Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 BTÄO aus.“

 

3. § 38 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“

 

4. § 39 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 7 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“

 

2129

Teil 4

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

2129

Artikel 5

 

Änderung des Landesbodenschutzgesetzes

 

Das Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

 

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bb) Nach Nummer 4 wird ein Komma eingefügt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen

dd) Satz 2 wird aufgehoben.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 BBodSchG durch andere Bundesländer gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Bei der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Einzelheiten der Berücksichtigung von Zulassungsüberprüfungen im Sinne des Satzes 2 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann auch bestimmen, dass die Zulassung im Sinne des Satzes 1 in Nordrhein-Westfalen nicht gilt, soweit in einem Bundesland die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis dieser Anforderungen erheblich hinter den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen zurück bleiben.“

 

2. § 18 wird aufgehoben.

 

74

Artikel 6

 

Änderung des Landesabfallgesetzes

 

§ 25 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden.“

 

Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Untersuchungsstellen, die bereits über eine Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen, bedürfen keiner erneuten Zulassung nach Absatz 1. Die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen der Zulassung des jeweiligen Bundeslandes und der Nordrhein-Westfalens kann auf Antrag von der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen Behörde bestätigt werden. Bei der Zulassung von Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stellen Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Die zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen.“

 

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 3.

 

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „des § 3 Absatz 1 AbfAblV, §§ 10 und 11 DepV sowie § 6 DepVerwV“ werden durch die Angabe „der §§ 12 und 13 DepV“ und das Wort „Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Ordnungsbehördliche Verordnung“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „welche“ die Worte „Einzelheiten bei den“ und nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „gelten und“ sowie nach dem Wort „Zeitabständen“ das Wort „sie“ eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 und 3 und § 6 DepVerwV“ durch die Angabe „§ 13 DepV“ ersetzt.

 

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6.

 

Teil 5

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

 

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Artikel 7

 

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen

(Markscheidergesetz)

 

§ 1
Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist.

 

(2) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.

 

§ 2
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 5 vorliegen.

 

(2) Eine Anerkennung erhalten auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, wenn die den Antrag stellende Person,

 

1. einen in einem dieser Staaten von der zuständigen Behörde ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), liegt, oder

2. während der vorhergehenden zehn Jahre den Beruf mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die diese Tätigkeit belegen, und keine Versagungsgründe gemäß Absatz 5 vorliegen. Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht vorliegen, wenn der von der Antrag stellenden Person vorgelegte Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.

 

(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 Satz 3 sind gleichgestellt

 

1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat (§ 2 Absatz 2 Satz 1) als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

(4) Für Staatsangehörige von Drittstaaten gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

 

(5) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antrag stellende Person

 

1. das 70. Lebensjahr vollendet hat,

2. die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder

3. infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

 

§ 3
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen

 

1. ein Lebenslauf,

2. der Nachweis über die berufliche Qualifikation gemäß § 2 Absatz 1 bis 4,

3. ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,

4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Erklärung, dass die Übermittlung eines von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweises an die zuständige Behörde beantragt wurde, wobei diese Unterlage nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe d Absatz 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden kann,

5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

 

(3) Die zuständige Behörde kann auf die Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz verzichten.

 

§ 4
Urkunde

Die den Antrag stellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.

 

§ 5
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung,
Informationspflicht

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Bundesberggesetz nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht der zuständigen Behörde einreicht.

 

(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn

 

1. der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet hat oder

2. der Markscheider gegenüber der zuständigen Behörde auf die Anerkennung verzichtet.

 

(3) Eine Tätigkeit als Markscheider, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf in Nordrhein-Westfalen nur ausüben, wer das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

(4) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde

 

1. die Anerkennung eines in Nordrhein-Westfalen anerkannten Markscheiders beschränken,

2. einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider oder einem anderen Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen beschränken oder untersagen.

 

(5) Wer als Markscheider anerkannt ist, hat die zuständige Behörde oder den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) zu informieren, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt.

 

(6) Für Markscheider, welche zum Inkrafttreten des Gesetzes das 68. Lebensjahr vollendet haben, gelten § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 ab dem 28. Dezember 2011.

 

§ 6
Verzeichnis der anerkannten Markscheider

Die zuständige Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.

 

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.

 

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Markscheidergesetz vom 8. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 483) außer Kraft.

 

 

Teil 6

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration

 

316

Artikel 8

 

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

 

Das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435), geändert durch Artikel 109 des vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) wird wie folgt geändert:

 

1. An § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.“

 

2. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

Teil 7

Innenministerium

 

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Artikel 9

 

Stiftungsgesetz

 

Dem § 15 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52) werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

 

„(4) Anträge auf Anerkennung, Genehmigung sowie Anzeigen können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

 

(5) Über den Antrag auf Anerkennung bzw. Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von 6 Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“

 

7111

Artikel 10

 

Ausführungsgesetz zum Waffengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

 

§ 1

Abweichend von § 48 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden:

 

1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 Waffengesetz,

2. Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum gewerbsmäßigen Waffenhandel nach §§ 21 Absatz 1, 21a Waffengesetz und

3. Anzeigeverfahren beim Überlassen bestimmter Waffen nach § 34 Absatz 2, 4 und 5 Waffengesetz.

 

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

Teil 8

Ministerium für Schule und Weiterbildung

 

223

Artikel 11

 

Schulgesetz

 

Dem § 118 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW –SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

„(6) Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach Satz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.“

 

Teil 9

Schlussbestimmung

 

Artikel 12

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

Die Justizministerin
Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Andreas  K r a u t s c h e i d

 

GV. NRW. 2009 S. 863