Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 7 vom 23.2.2010 Seite 131 bis 142
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 9. Februar 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung
des Polizeigesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „oder Ordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)“ durch die Wörter „vorbeugend zu bekämpfen“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „möglich erscheint“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: „dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren.“
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt“ durch die Wörter „Straftaten vorbeugend bekämpft“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Grundrechte auf“ werden die Wörter „informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), “ eingefügt
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „oder Ordnung“ eingefügt.
b) Absatz 3 Nummer 4 erhält folgende neue Fassung:
„4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.“
4. Nach § 14 wird als neuer § 14a eingefügt:
„§ 14a
Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung
(1) Zur Feststellung der Identität einer Leiche oder einer hilflosen Person können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen
1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen werden,
2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und
3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.
Für die Entnahme gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.“
5. Nach § 15b wird - unter dem Untertitel „III. Besondere Mittel der Datenerhebung“ - als neuer § 16 eingefügt:
„§ 16
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Datenerhebung mit
besonderen Mitteln
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig.
(2) Eine Erhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden; dies gilt nicht, soweit die Erhebung aus zwingenden informations- oder ermittlungstechnischen Gründen nicht unterbleiben kann. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die anordnende Stelle ist über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten, sind diese unverzüglich dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer von dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Durchsicht vorzulegen. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Durchsicht durch das zuständige Amtsgericht. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen sie nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
(5) Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgern.“
6. a) Der bisherige § 16 wird § 16a.
b) § 16a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:
„Als Kontaktpersonen gelten nur die Personen, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterhalten. Begleitpersonen sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit diesen Personen angetroffen werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu diesen zu unterhalten. Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 der Strafprozessordnung gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.“
bb) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.“
cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Über die Datenerhebung ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend.“
7. § 17 erhält folgende Fassung:
„§ 17
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes
1. über die Personen, die in den §§ 4 und 5 genannt werden, sowie unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Der Einsatz der Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 5 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt keine richterliche Bestätigung, dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen.
(3) Hinsichtlich der Datenkennzeichnung gilt § 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Wenn das technische Mittel gemäß Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird, kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. § 24 Absatz 7 sowie § 32 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(5) Über die Datenerhebung ist die betroffene Person zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Dies gilt nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Die Unterrichtung wird zurückgestellt, solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet werden oder der Unterrichtung überwiegend schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.
(6) Erfolgt eine Unterrichtung gemäß Absatz 5 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. Nach zweimaliger Verlängerung ist die Zustimmung des für die Einlegung einer Beschwerde zuständigen Gerichts einzuholen. § 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. Fünf Jahre nach der erstmaligen Entscheidung gemäß Satz 5 darf dieses Gericht allein wegen Vorliegens der Zurückstellungsgründe des § 19 Absatz 3 und des § 20 Absatz 5 keine Zustimmung erteilen.
(7) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Maßnahme nicht richtete, sind unverzüglich zu vernichten; es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten jener Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, benötigt.“
8. § 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus
Wohnungen
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in oder aus Wohnungen (§ 41 Absatz 1 Satz 2) durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel gemäß § 17 Absatz 1 über Personen, die in den §§ 4 und 5 genannt werden, sowie unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und diese auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Eine ausschließlich automatisierte Datenerhebung ist unzulässig.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Sie bedarf der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Sie muss, soweit bekannt, Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 6 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt keine richterliche Bestätigung, dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen.
(3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Erhebung Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander abzustellen. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger. Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen sind, soweit sie nicht zur Berufsausübung bestimmte Räume von Berufsgeheimnisträgern gemäß §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sind, in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(4) Die Datenerhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf statt der unmittelbaren Wahrnehmung nur noch eine automatisierte Aufzeichnung erfolgen. Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß Satz 2 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder zur Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die automatisierte Aufzeichnung ist unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Für die nicht verwertbaren Teile ordnet das Gericht die unverzügliche Löschung an. Das Gericht unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung. Die Tatsachen der Datenerfassung und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Maßnahme ist abzubrechen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der gemäß Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. § 24 Absatz 7 sowie § 32 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(6) Nach Absätzen 1 und 5 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(7) § 17 Absätze 5 bis 7 gilt entsprechend.“
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der nachfolgende neue Satz 3 angefügt:
„§ 16a Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie § 17 Absatz 7 gelten entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen von ihnen beauftragten Beamten“ durch die Wörter „eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
c) Nach Satz 1 wird der nachfolgende neue Satz 2 angefügt:
„§ 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Bezüglich der Unterrichtung über die Maßnahme gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auch zurückgestellt werden kann, wenn durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz dieser Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, gefährdet wird.“
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird der folgende neue Satz 2 angefügt:
„§ 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 7 gelten entsprechend.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Bezüglich der Unterrichtung über die Maßnahme gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auch zurückgestellt werden kann, wenn durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers gefährdet wird.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird vor dem Wort „Angelegenheiten“ das Wort „die“ gestrichen und durch die Wörter „das Verfahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für gemäß Absatz 1 und 2 erhobene personenbezogene Daten gilt § 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die betroffene Person ist nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend.“
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird der folgende Satz vorangestellt:
„(3) Für nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten gilt § 16a Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.“
b) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 des Absatzes 3 werden zu Sätzen 2 bis 4.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird vor dem Wort „Angelegenheiten“ das Wort „die“ gestrichen und durch die Wörter „das Verfahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird der bisherige Satz 2 gestrichen und durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen gilt § 17 Absatz 5 und 6 entsprechend.“
13. § 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Das Innenministerium kann zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur von örtlicher Bedeutung sind, mit anderen Ländern und dem Bund eine Verbunddatei der Polizei vereinbaren, die eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. In der Vereinbarung ist festzulegen, welcher Polizeibehörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen. Die Einrichtung einer Verbunddatei mit automatisierter Abrufmöglichkeit, an der neben der Polizei auch andere Behörden beteiligt sind, ist nur zulässig nach dem Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409). In eine Datei gemäß Satz 3 dürfen nur Daten eingegeben werden, die gemäß § 24 suchfähig in einer Datei gespeichert und den beteiligten Behörden gemäß §§ 26 ff. übermittelt werden können; § 26 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.“
14. § 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen“ gestrichen und durch die Wörter „7. Buches (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“ ersetzt.
15. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Männer und Frauen sind getrennt unterzubringen.“
b) In Absatz 3 werden die folgenden neuen Sätze 4 und 5 angefügt:
„Im Ausnahmefall, wenn dies zum Schutz der Person erforderlich ist, kann die festgehaltene Person mittels Bild- und Tonübertragung offen beobachtet werden. Zur Wahrung der Intimsphäre kann der Toilettenbereich durch geeignete Sichtschutzwände abgegrenzt werden.“
16. § 42 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Angelegenheiten“ das Wort „die“ gestrichen und durch die Wörter „das Verfahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.
17. § 58 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesgrenzschutz“ und die Wörter „den Bundesgrenzschutz" durch die Wörter „die Bundespolizei“ ersetzt.
18. § 63 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende neue Satz 2 angefügt:
„Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“
19. § 66 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesgrenzschutz, der“ durch die Wörter „der Bundespolizei, die“ ersetzt.
20. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift „Sechster Abschnitt“ wird das Wort „Verwaltungsvorschriften“ durch das Wort „Evaluierung“ ersetzt.
b) § 68 erhält folgende Fassung:
„§ 68
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“
21. Der Siebente Abschnitt wird gestrichen.
22. Die Inhaltsübersicht ist an die neuen Überschriften der §§ 14a, 16, 16a und 68 anzupassen.
Artikel 2
Einschränkung
von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Februar 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV. NRW. 2010 S. 132